(Übersetzung)Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2020-11-01
Status Aufgehoben · 2021-06-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 56
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Albanien III 148/2020 Armenien III 148/2020 Aserbaidschan III 148/2020 Belgien III 148/2020 Bosnien-Herzegowina III 148/2020 Bulgarien III 148/2020 Dänemark III 148/2020 Deutschland III 148/2020 Frankreich III 148/2020 Georgien III 148/2020 Griechenland III 148/2020 Italien III 148/2020 Kroatien III 148/2020 Lettland III 148/2020 Litauen III 148/2020 Malta III 148/2020 Moldau III 148/2020 Monaco III 148/2020 Montenegro III 148/2020 Niederlande III 148/2020 Nordmazedonien III 148/2020 Polen III 148/2020 Portugal III 148/2020 Rumänien III 148/2020 Russische F III 148/2020 San Marino III 148/2020 Schweden III 148/2020 Serbien III 148/2020 Slowakei III 148/2020 Slowenien III 148/2020 Spanien III 148/2020 Türkei III 148/2020 Ukraine III 148/2020 Ungarn III 148/2020 Vereinigtes Königreich III 148/2020 Zypern III 148/2020

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Juli 2020 bei der Generalsekretärin des Europarats hinterlegt. Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 49 Abs. 4 für Österreich mit 1. November 2020 in Kraft.

Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats haben bis zum 28. Juli 2020 folgende weitere Staaten1 das Übereinkommen ratifiziert, genehmigt bzw. angenommen:

Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (unter Ausschluss der Anwendbarkeit auf die Färöer und Grönland), Deutschland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Monaco, Montenegro, Niederlande (für den europäischen und den karibischen Teil (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) der Niederlande und Aruba), Nordmazedonien, Polen, Portugal, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey), Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen und Mitteilungen abgegeben:

Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a:

„Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a, dass Erträge im Sinne des Art. 3 aus fiskalischen Straftaten sowohl innerstaatlich als auch im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit nach den innerstaatlichen und internationalen Rechtsvorschriften über die Eintreibung von Steuerforderungen eingezogen werden.“

Mitteilung zu Art. 9 Abs. 2 lit. b:

„Die Republik Österreich teilt zu Art. 9 Abs. 2 lit. b mit, dass die in Art. 9 Abs. 1 genannten Straftatbestände nicht zur Gänze auf Personen Anwendung finden, welche die Haupttat begangen haben.“

Erklärung gemäß Art. 9 Abs. 4:

„Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4, dass Art. 9 Abs. 1 nur auf bestimmte Haupttaten Anwendung findet, und zwar gemäß Art. 9 Abs. 4 lit. a auf mit Strafe bedrohte Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, und gemäß Art. 9 Abs. 4 lit. b auf in einer Liste bestimmte Haupttaten.“

Erklärung gemäß Art. 17 Abs. 4:

„Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 17 Abs. 4, dass sie die Erledigung von Auskunftsersuchen zu Bankkonten von denselben Bedingungen abhängig machen wird, wie sie für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.“

Erklärung gemäß Art. 17 Abs. 5:

„Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 5, dass sie Art. 17 nur auf die in der Liste im Anhang zum Übereinkommen bezeichneten Kategorien von Straftaten anwenden wird.“

Mitteilung zu Art. 18 Abs. 4:

„Die Republik Österreich teilt zu Art. 18 Abs. 4 mit, dass sie die Erledigung von Auskunftsersuchen zu Banktransaktionen von denselben Bedingungen abhängig machen wird, wie sie für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.“

Notifikation gemäß Art. 33

„Die österreichische Zentralbehörde für den Empfang und die Beantwortung der Ersuchen ist das Bundesministerium für Justiz.“


1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 198]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 33 Abs. 2 und gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens zu benennenden Behörden.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens –

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

überzeugt von der Notwendigkeit, eine gemeinsame Strafrechtspolitik zu verfolgen, die den Schutz der Gesellschaft zum Ziel hat;

in der Erwägung, dass der Kampf gegen die Schwerkriminalität, die immer mehr zu einem internationalen Problem wird, die Anwendung moderner und wirksamer Methoden auf internationaler Ebene erfordert;

in der Auffassung, dass eine dieser Methoden darin besteht, dem Straftäter die Erträge aus der Straftat und die Tatwerkzeuge zu entziehen;

in der Erwägung, dass zur Erreichung dieses Zieles auch ein angemessenes System der internationalen Zusammenarbeit eingerichtet werden muss;

eingedenk des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten1 (SEV Nr. 141 – im Folgenden als „Übereinkommen von 1990“ bezeichnet);

sowie unter Hinweis auf die am 28. September 2001 vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen angenommene Resolution 1373 (2001) über Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen und insbesondere auf Absatz 3 lit. d der Resolution;

unter Hinweis auf das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 9. Dezember 1999 angenommene Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus2 und insbesondere auf dessen Artikel 2 und 4, welche die Vertragsstaaten verpflichten, die Finanzierung des Terrorismus als Straftat zu umschreiben;

überzeugt von der Notwendigkeit, umgehend Maßnahmen zu treffen, um das genannte Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus zu ratifizieren und uneingeschränkt durchzuführen –

sind wie folgt übereingekommen:


1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 153/1997.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 102/2002.

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Österreich III 85/2021 Albanien III 148/2020 Armenien III 148/2020 Aserbaidschan III 148/2020 Belgien III 148/2020 Bosnien-Herzegowina III 148/2020 Bulgarien III 148/2020 Dänemark III 148/2020 Deutschland III 148/2020 Frankreich III 148/2020 Georgien III 148/2020 Griechenland III 148/2020 Italien III 148/2020 Kroatien III 148/2020 Lettland III 148/2020 Litauen III 148/2020 Malta III 148/2020 Moldau III 148/2020 Monaco III 148/2020 Montenegro III 148/2020 Niederlande III 148/2020 Nordmazedonien III 148/2020 Polen III 148/2020 Portugal III 148/2020 Rumänien III 148/2020 Russische F III 148/2020 San Marino III 148/2020 Schweden III 148/2020 Serbien III 148/2020 Slowakei III 148/2020 Slowenien III 148/2020 Spanien III 148/2020 Türkei III 148/2020 Ukraine III 148/2020 Ungarn III 148/2020 Vereinigtes Königreich III 148/2020 *Zypern III 148/2020

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Juli 2020 bei der Generalsekretärin des Europarats hinterlegt. Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 49 Abs. 4 für Österreich mit 1. November 2020 in Kraft.

Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats haben bis zum 28. Juli 2020 folgende weitere Staaten1 das Übereinkommen ratifiziert, genehmigt bzw. angenommen:

Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (unter Ausschluss der Anwendbarkeit auf die Färöer und Grönland), Deutschland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Monaco, Montenegro, Niederlande (für den europäischen und den karibischen Teil (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) der Niederlande und Aruba), Nordmazedonien, Polen, Portugal, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey), Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen und Mitteilungen abgegeben:

Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a:

„Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a, dass Erträge im Sinne des Art. 3 aus fiskalischen Straftaten sowohl innerstaatlich als auch im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit nach den innerstaatlichen und internationalen Rechtsvorschriften über die Eintreibung von Steuerforderungen eingezogen werden.“

Mitteilung zu Art. 9 Abs. 2 lit. b:

„Die Republik Österreich teilt zu Art. 9 Abs. 2 lit. b mit, dass die in Art. 9 Abs. 1 genannten Straftatbestände nicht zur Gänze auf Personen Anwendung finden, welche die Haupttat begangen haben.“

Erklärung gemäß Art. 9 Abs. 4:

„Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4, dass Art. 9 Abs. 1 nur auf bestimmte Haupttaten Anwendung findet, und zwar gemäß Art. 9 Abs. 4 lit. a auf mit Strafe bedrohte Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, und gemäß Art. 9 Abs. 4 lit. b auf in einer Liste bestimmte Haupttaten.“

Erklärung gemäß Art. 17 Abs. 4:

„Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 17 Abs. 4, dass sie die Erledigung von Auskunftsersuchen zu Bankkonten von denselben Bedingungen abhängig machen wird, wie sie für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.“

Erklärung gemäß Art. 17 Abs. 5:

„Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 5, dass sie Art. 17 nur auf die in der Liste im Anhang zum Übereinkommen bezeichneten Kategorien von Straftaten anwenden wird.“

Mitteilung zu Art. 18 Abs. 4:

„Die Republik Österreich teilt zu Art. 18 Abs. 4 mit, dass sie die Erledigung von Auskunftsersuchen zu Banktransaktionen von denselben Bedingungen abhängig machen wird, wie sie für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.“

Notifikation gemäß Art. 33

„Die österreichische Zentralbehörde für den Empfang und die Beantwortung der Ersuchen ist das Bundesministerium für Justiz.“

Erklärung gemäß Art. 46 Abs. 13:

Österreich hat am 30. März 2021 durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber der Generalsekretärin des Europarats als zentrale Meldestelle (Financial Intelligence Unit) gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus, BGBl. III Nr. 148/2020, die Geldwäschemeldestelle (Bundeskriminalamt, Josef Holaubek-Platz 1, 1090 Wien) bekanntgegeben.


1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 198]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 33 Abs. 2 und gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens zu benennenden Behörden.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens –

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

überzeugt von der Notwendigkeit, eine gemeinsame Strafrechtspolitik zu verfolgen, die den Schutz der Gesellschaft zum Ziel hat;

in der Erwägung, dass der Kampf gegen die Schwerkriminalität, die immer mehr zu einem internationalen Problem wird, die Anwendung moderner und wirksamer Methoden auf internationaler Ebene erfordert;

in der Auffassung, dass eine dieser Methoden darin besteht, dem Straftäter die Erträge aus der Straftat und die Tatwerkzeuge zu entziehen;

in der Erwägung, dass zur Erreichung dieses Zieles auch ein angemessenes System der internationalen Zusammenarbeit eingerichtet werden muss;

eingedenk des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten1 (SEV Nr. 141 – im Folgenden als „Übereinkommen von 1990“ bezeichnet);

sowie unter Hinweis auf die am 28. September 2001 vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen angenommene Resolution 1373 (2001) über Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen und insbesondere auf Absatz 3 lit. d der Resolution;

unter Hinweis auf das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 9. Dezember 1999 angenommene Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus2 und insbesondere auf dessen Artikel 2 und 4, welche die Vertragsstaaten verpflichten, die Finanzierung des Terrorismus als Straftat zu umschreiben;

überzeugt von der Notwendigkeit, umgehend Maßnahmen zu treffen, um das genannte Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus zu ratifizieren und uneingeschränkt durchzuführen –

sind wie folgt übereingekommen:


1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 153/1997.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 102/2002.

Kapitel I – Begriffsbestimmungen

Artikel 1 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

a)

bezeichnet der Ausdruck „Ertrag“ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der unmittelbar oder mittelbar aus Straftaten stammt oder durch diese erlangt wird. Der Vorteil kann aus jedem Vermögenswert im Sinne der lit. b bestehen;

b)

umfasst der Ausdruck „Vermögenswert“ Vermögensgegenstände jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen;

c)

bezeichnet der Ausdruck „Tatwerkzeuge“ alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen;

d)

bezeichnet der Ausdruck „Einziehung“ eine Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein eine Straftat oder mehrere Straftaten betreffendes Verfahren angeordnet wurde und die zur endgültigen Entziehung des Vermögenswerts führt;

e)

bezeichnet der Ausdruck „Haupttat“ jede Straftat, durch die Erträge erlangt wurden, die Gegenstand einer Straftat im Sinne des Artikels 9 werden können;

f)

bezeichnet der Ausdruck „zentrale Meldestelle (FIU)“ (Financial Intelligence Unit) eine zentrale nationale Stelle, die für die Entgegennahme (und, soweit zulässig, die Anforderung) und Analyse von offengelegten Finanzinformationen sowie ihre Weiterleitung an die zuständigen Behörden verantwortlich ist,

i)

die verdächtige Erträge oder eine mögliche Finanzierung des Terrorismus betreffen oder

ii) die nach den innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften vorgeschrieben sind,

um die Geldwäsche und die Finanzierung des Terrorismus zu bekämpfen;

g)

bezeichnet der Ausdruck „Einfrieren“ oder „Beschlagnahme“ das vorübergehende Verbot der Übertragung, Vernichtung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögenswerten oder der Verfügung darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögenswerten aufgrund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;

h)

bezeichnet der Ausdruck „Finanzierung des Terrorismus“ die in Artikel 2 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus bezeichneten Handlungen.

Kapitel II – Finanzierung des Terrorismus

Artikel 2 – Anwendung des Übereinkommens auf die Finanzierung des Terrorismus

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, die es ihr ermöglichen, die in den Kapiteln III, IV und V enthaltenen Bestimmungen auf die Finanzierung des Terrorismus anzuwenden.

(2) Jede Vertragspartei stellt insbesondere sicher, dass sie in der Lage ist, Vermögenswerte rechtmäßiger oder unrechtmäßiger Herkunft, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Finanzierung des Terrorismus verwendet wurden oder bestimmt waren, oder Erträge aus dieser Straftat zu ermitteln, einzufrieren, zu beschlagnahmen und einzuziehen und zu diesem Zweck im größtmöglichen Umfang zusammenzuarbeiten.

Kapitel III – Innerstaatlich zu treffende Maßnahmen

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 3 – Einziehungsmaßnahmen

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, die es ihr ermöglichen, Tatwerkzeuge, gewaschene Vermögenswerte und Erträge oder Vermögenswerte, deren Wert diesen Erträgen entspricht, einzuziehen.

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