Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Themenbereiche, die Gegenstand der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind (Vertrauenswürdigkeitsprüfungs-Verordnung – VWP-V) erlassen, die Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung geändert und die Ausbildungsverordnung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung aufgehoben wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-09-17
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

VWP-V

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2a Abs. 4 des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2020, wird verordnet:

Abkürzung

VWP-V

§ 1. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung umfasst die Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich zu den folgenden Themenbereichen:

1.

zum Bediensteten

a)

Name, Titel und akademischer Grad, Wohnsitz, Staatsbürgerschaft, Geburtsort und -datum, Geschlecht, berufliche Tätigkeit und Nebenbeschäftigung, Ausbildung, religiöse Überzeugung;

b)

Sozialversicherungsnummer, Identitätsdokumente, Familienstand;

c)

Wehrdienstleistungen sowie Wehrersatzdienstleistungen im In- und Ausland;

d)

anhängige gerichtliche Strafverfahren, noch nicht getilgte gerichtliche Verurteilungen und vorbeugende Maßnahmen sowie sonstige strafrechtliche Maßnahmen, jeweils mit Relevanz für den polizeilichen Staatsschutz;

e)

anhängige Verwaltungsstrafverfahren, noch nicht getilgte verwaltungsbehördliche Strafen und verwaltungsbehördliche Maßnahmen, jeweils mit Relevanz für den polizeilichen Staatsschutz;

f)

anhängige Disziplinarverfahren und noch nicht getilgte Disziplinarstrafen, jeweils mit Relevanz für den polizeilichen Staatsschutz;

g)

Kontakte zu Personen, Gruppierungen, Organisationen, Nachrichten- und Geheimdiensten oder Bewegungen, bei denen sich eine Aufgabe auf dem Gebiet des Staatsschutzes stellen könnte;

h)

Aufenthalte in oder Beziehungen zu fremden Staaten, jeweils mit Relevanz für den polizeilichen Staatsschutz;

i)

Vermögensverhältnisse und finanzielle Verbindlichkeiten;

j)

Erkrankungen sowie Abhängigkeiten von Alkohol und Suchtmitteln;

k)

öffentlich sichtbare Nutzung von Online-Diensten, insbesondere Social Media-Plattformen, Internet-Foren oder eigenen Websites,

2.

zu Eltern, Ehegatten, eingetragenem Partner, Lebenspartnern sowie zu mit dem Bediensteten im selben Haushalt lebenden Personen über 18 Jahren die Themenbereiche a), d), g) und h).

Abkürzung

VWP-V

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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