Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung sowie der Behindertenvertrauenspersonen verlängert werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-11-01
Status Aufgehoben · 2020-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 264 Abs. 34 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

„§ 1. (1) Der in § 170 Abs. 1 ArbVG festgesetzte Zeitraum bis 31. Oktober 2020 wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 verlängert.

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt sinngemäß für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, unterliegen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in Kraft sind.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2020 in Kraft.“

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