Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Gefahren durch Radon (Radonschutzverordnung – RnV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-11-10
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

RnV

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 8 Abs. 1, 86, 92 Abs. 2, 97 und 101 Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Abkürzung

RnV

1.

Hauptstück

Ziel, Geltungsbereich, Umsetzungshinweis und übergeordnete Bestimmungen

Ziel, Geltungsbereich

§ 1. (1) Ziel dieser Verordnung ist der Schutz von Personen vor Gefahren durch Radon in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden und an Arbeitsplätzen.

(2) Diese Verordnung gilt für durch Radon verursachte geplante und bestehende Expositionssituationen.

(3) Diese Verordnung legt fest:

1.

Referenzwerte für die Radonkonzentration an Arbeitsplätzen und in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden,

2.

Gebiete, in denen Radonschutzmaßnahmen an Arbeitsplätzen zu treffen sind (Radonschutzgebiete) sowie Gebiete, in denen Radonvorsorgemaßnahmen in neu errichteten Gebäuden mit Aufenthaltsräumen zu treffen sind (Radonvorsorgegebiete),

3.

Bestimmungen betreffend die Ermittlung der Radonkonzentration sowie die Abschätzung und die Ermittlung der durch die Radonexposition verursachten Dosis,

4.

Aufgaben und Verpflichtungen der Überwachungsstellen,

5.

Daten, die an die Radondatenbank gemäß § 95 Abs. 1 StrSchG 2020 zu übermitteln sind,

6.

Voraussetzungen für Ausnahmen gemäß § 98 Abs. 2 Z 1 StrSchG 2020,

7.

Unterlagen, die einer Meldung gemäß § 100 Abs. 4 StrSchG 2020 beizulegen sind,

8.

Bestimmungen betreffend die Information der Arbeitskräfte gemäß § 100 Abs. 5 StrSchG 2020,

9.

Kriterien für eine neuerliche Ermittlung der Radonkonzentration und erforderlichenfalls Dosisabschätzung sowie diesbezügliche Meldepflichten,

10.

Bestimmungen betreffend die Radonschutzmaßnahmen gemäß § 84 Abs. 1 StrSchG 2020,

11.

Fristen für die Benennung einer/eines Radonschutzbeauftragten sowie

12.

Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von Radonschutzbeauftragten.

Abkürzung

RnV

Umsetzungshinweis

§ 2. Diese Verordnung dient der Umsetzung der den Schutz vor Radon betreffenden Artikel der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1, mit Ausnahme des Artikels 103 Abs. 2.

Abkürzung

RnV

Referenzwerte

§ 3. (1) Der Referenzwert für die Radonkonzentration im Jahresmittel in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden beträgt 300 Becquerel pro Kubikmeter.

(2) Der Referenzwert für die Radonkonzentration im Jahresmittel an Arbeitsplätzen beträgt 300 Becquerel pro Kubikmeter.

Abkürzung

RnV

Radonschutzgebiete, Radonvorsorgegebiete

§ 4. (1) Als Radonschutzgebiete gemäß § 92 Abs. 2 Z 1 StrSchG 2020 werden die in Anlage 1 Abschnitt A genannten Gemeinden festgelegt.

(2) Als Radonvorsorgegebiete gemäß § 92 Abs. 2 Z 2 StrSchG 2020 werden die in Anlage 1 Abschnitt B genannten Gemeinden festgelegt.

Abkürzung

RnV

2.

Hauptstück

Schutz vor Radon in Wohngebäuden

Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden

§ 5. Für die Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden zum Nachweis der Einhaltung des Referenzwertes gemäß § 3 Abs. 1 gelten die Festlegungen der Anlage 2.

Abkürzung

RnV

3.

Hauptstück

Schutz vor Radon am Arbeitsplatz

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Von den Bestimmungen gemäß § 100 StrSchG 2020 ausgenommene Arbeitsplätze

§ 6. (1) Von den Bestimmungen gemäß § 100 StrSchG 2020 zur Erhebung der Radonexposition ausgenommen sind:

1.

Arbeitsplätze gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 StrSchG 2020, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft und die verantwortliche Person der zuständigen Behörde diese Voraussetzung bzw. Voraussetzungen unter Angabe der eindeutigen Identifizierungsnummer des betreffenden Standorts gemäß § 7 Abs. 5 schriftlich zur Kenntnis gebracht hat:

a)

die verantwortliche Person beschäftigt an diesen Arbeitsplätzen keine Arbeitskräfte;

b)

die Arbeitsplätze befinden sich in Privathaushalten;

c)

am Arbeitsplatz halten sich Arbeitskräfte nicht mehr als zehn Stunden pro Woche (gemittelt über ein Jahr) auf;

d)

die erdberührten Bauteile und Bauteilübergänge sowie die Durchführungen und Durchbrüche durch erdberührte Bauteile und Bauteilübergänge des Gebäudes sind gegen drückendes Wasser ausgeführt;

e)

es ist eine Radondrainage nach dem Stand der Technik zum Schutz vor Radon vorhanden, deren Wirkung das gesamte Gebäude erfasst;

f)

die Arbeitsplätze sind durch ein dauerhaft zwangsdurchlüftetes Geschoß vom Untergrund getrennt (zB Tiefgarage);

2.

Arbeitsplätze gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 StrSchG 2020, sofern die abgegebene Wassermenge zehn Kubikmeter pro Tag nicht überschreitet oder sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 50 Stunden pro Jahr in Anlagenteilen, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft entweichen kann, aufhält;

3.

Arbeitsplätze gemäß § 98 Abs. 1 Z 2 StrSchG 2020, wenn eine dem Stand der Technik entsprechende oder aufgrund rechtlicher Vorgaben erforderliche Bewetterung betrieben wird und

a)

es sich dabei um eine künstliche Bewetterung handelt oder

b)

im Falle einer natürlichen Bewetterung sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 30 Stunden pro Jahr in untertägigen Arbeitsbereichen aufhält;

4.

Arbeitsplätze gemäß § 98 Abs. 1 Z 3 StrSchG 2020, wenn sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 30 Stunden pro Jahr an diesen Arbeitsplätzen aufhält;

5.

Arbeitsplätze gemäß § 98 Abs. 1 Z 4 StrSchG 2020, wenn sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 120 Stunden pro Jahr in Badekurbereichen mit Radonwässern aufhält.

Die Ausnahmen gemäß Z 1 lit. d bis f gelten nicht, falls am betreffenden Arbeitsplatz eine lüftungstechnische Anlage betrieben wird, die nicht dem Stand der Technik zum Schutz vor Radon entspricht.

(2) Falls die Voraussetzung für eine Ausnahme gemäß Abs. 1 wegfällt, hat die verantwortliche Person diese Änderung der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Verpflichtungen gemäß § 100 StrSchG 2020 sind ab Wegfall der Ausnahmevoraussetzung innerhalb der Fristen zu erfüllen.

Abkürzung

RnV

Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz

§ 7. (1) Für die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz gemäß § 100 Abs. 1 und 2 Z 2 StrSchG 2020 gelten

1.

für Arbeitsplätze gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 StrSchG 2020 die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt A sowie

2.

für Arbeitsplätze gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 bis 4 StrSchG 2020 die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt B.

(2) Für die Abschätzung der durch die Radonexposition verursachten Dosis gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 StrSchG 2020 gelten die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt C.

(3) Die ermächtigte Überwachungsstelle hat

1.

die Ergebnisse der Erhebungen gemäß § 100 Abs. 1 und 2 StrSchG 2020 unverzüglich nach Vorliegen in Form von schriftlichen Berichten an die verantwortliche Person und

2.

die Daten gemäß Abs. 6 und 7 binnen drei Monaten nach Vorliegen an die Radondatenbank

zu übermitteln.

(4) Die verantwortliche Person hat die Berichte der ermächtigten Überwachungsstellen gemäß Abs. 3 Z 1 mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

(5) Die verantwortliche Person hat der ermächtigten Überwachungsstelle folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

1.

Name und Adresse der verantwortlichen Person sowie

2.

Adresse und eindeutige Identifizierungsnummer des Standorts.

Als eindeutige Identifizierungsnummer des Standorts ist die Global Location Number des Elektronischen Datenmanagements (EDM) zu verwenden. Sind mehrere Standorte betroffen, so ist für jeden Standort eine eigene Global Location Number zu verwenden.

(6) Über Ermittlungen der Radonkonzentration am Arbeitsplatz gemäß § 100 Abs. 1 und 2 Z 2 StrSchG 2020 haben die ermächtigten Überwachungsstellen folgende Daten an die Radondatenbank zu übermitteln:

1.

die Daten gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 sowie

2.

die an den einzelnen Arbeitsplätzen ermittelten Radonkonzentrationen samt Messzeitraum.

(7) Über Abschätzungen der Dosis am Arbeitsplatz gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 StrSchG 2020 haben die ermächtigten Überwachungsstellen folgende Daten an die Radondatenbank zu übermitteln:

1.

die Daten gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 sowie

2.

den Maximalwert der abgeschätzten Dosis.

(8) Eine Übermittlung gemäß Abs. 6 und 7 hat zu unterbleiben, wenn dieser Übermittlung Interessen der militärischen Landesverteidigung entgegen stehen. Über einen solchen Umstand hat die verantwortliche Person die ermächtigte Überwachungsstelle anlässlich der Zurverfügungstellung der Daten gemäß Abs. 5 zu informieren.

Abkürzung

RnV

Meldepflichten

§ 8. Zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß § 100 Abs. 4 StrSchG 2020 hat die verantwortliche Person der zuständigen Behörde Unterlagen, aus denen folgende Informationen hervorgehen, zu übermitteln:

1.

Daten zur verantwortlichen Person (Name, Adresse),

2.

Adresse und eindeutige Identifizierungsnummer des Standorts,

3.

beauftragte ermächtigte Überwachungsstelle(n),

4.

Ergebnisse der Ermittlung der Radonkonzentration, einschließlich der Einzelwerte,

5.

durchgeführte Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration,

6.

gegebenenfalls Begründung, warum eine Durchführung von weiteren Maßnahmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung nicht zumutbar ist,

7.

Ergebnisse der Messung zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen gemäß Z 5,

8.

Ergebnisse der Abschätzung der Dosis für die am Arbeitsplatz tätigen Arbeitskräfte unter Angabe der dieser Abschätzung zugrunde gelegten Parameter,

9.

gegebenenfalls Angaben über stattgefundene Änderungen gemäß § 9 Abs. 1.

Enthalten die von der ermächtigten Überwachungsstelle gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 übermittelten Berichte alle Informationen gemäß Z 1 bis 9, ist die Übermittlung von Kopien dieser Berichte ausreichend.

Abkürzung

RnV

Neuerliche Erhebung der Radonexposition

§ 9. (1) Werden an Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 StrSchG 2020 Änderungen vorgenommen, die zu einer Erhöhung der Radonexposition führen können, dazu zählen insbesondere Änderungen gemäß Anlage 4, hat die verantwortliche Person neuerlich die Verpflichtungen des § 100 StrSchG 2020 zu erfüllen, wobei die Fristen gemäß § 100 Abs. 1 und 2 sinngemäß einzuhalten sind. Die Ausnahmen gemäß § 98 Abs. 2 StrSchG 2020 bleiben davon unberührt.

(2) Werden an Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 StrSchG 2020, an denen der Referenzwert gemäß § 3 Abs. 2 überschritten wird, Änderungen vorgenommen, die zu einer Verringerung der Radonexposition führen können, kann die verantwortliche Person eine neuerliche Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz gemäß § 100 StrSchG 2020 veranlassen. Ergibt diese Erhebung, dass künftig andere Radonschutzmaßnahmen als bisher erforderlich sind, hat die verantwortliche Person dies der zuständigen Behörde unter Anschluss entsprechender Nachweise zu melden.

Abkürzung

RnV

2.

Abschnitt

Schutz vor Radon bei Überschreitung des Referenzwertes und bei effektiven Dosen kleiner oder gleich sechs Millisievert pro Jahr

Informations- und Aufbewahrungspflichten

§ 10. (1) Die Information der betroffenen Arbeitskräfte gemäß § 100 Abs. 5 StrSchG 2020 hat nachweislich zu erfolgen und Folgendes zu umfassen:

1.

die Exposition durch Radon und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken,

2.

die Ergebnisse der Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz und der Abschätzung der Dosis der Arbeitskräfte,

3.

die ergriffenen Radonschutzmaßnahmen sowie

4.

erforderlichenfalls Verhaltensregeln für die Arbeitskräfte.

(2) Die verantwortliche Person hat die Nachweise über die Informationen gemäß Abs. 1 mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

(3) Sollten Verhaltensregeln gemäß Abs. 1 Z 4 erforderlich sein, hat die ermächtigte Überwachungsstelle, die die Dosisabschätzung durchgeführt hat, die verantwortliche Person bei der Erarbeitung solcher Verhaltensregeln zu unterstützen.

Abkürzung

RnV

Periodische Wiederholung der Dosisabschätzung

§ 11. Die verantwortliche Person hat an Arbeitsplätzen, an denen der Referenzwert gemäß § 3 Abs. 2 überschritten wird, aber die Dosisabschätzung ergeben hat, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei keiner Arbeitskraft sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, die Abschätzung der Dosis der Arbeitskräfte alle fünf Jahre wiederholen zu lassen und die Ergebnisse an die zuständige Behörde zu übermitteln.

Abkürzung

RnV

3.

Abschnitt

Schutz vor Radon bei effektiven Dosen über sechs Millisievert pro Jahr

Dosisgrenzwerte für die berufliche Exposition

§ 12. (1) Für die Summe der jährlichen beruflichen Exposition einer Arbeitskraft aus geplanten Expositionssituationen gelten die in Abs. 2 festgelegten Grenzwerte.

(2) Der Grenzwert der effektiven Dosis für die berufliche Exposition gemäß Abs. 1 beträgt 20 Millisievert für ein einzelnes Jahr. Es ist jedoch eine Dosis von bis zu 50 Millisievert für ein einzelnes Jahr zulässig, sofern die durchschnittliche Jahresdosis in fünf aufeinanderfolgenden Jahren – einschließlich der Jahre, in denen der Grenzwert überschritten wurde – 20 Millisievert nicht überschreitet.

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