Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das 18. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 44/2020, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:
Gewährung eines Umsatzersatzes an von der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID19Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 463/2020 oder von der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID19NotMV), BGBl. II Nr. 479/2020, direkt betroffene Unternehmen (LockdownUmsatzersatz)
§ 1. Die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung samt Anhang 1 und Anhang 2 tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
Anhang 1
zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz)
RICHTLINIEN
INHALT
| 1 | Präambel | 2 |
|---|---|---|
| 2 | COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) | 2 |
| 3 | Begünstigte Unternehmen | 3 |
| 4 | Betrachtungszeitraum und Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes | 4 |
| 5 | Antragstellung und Antragsprüfung | 8 |
| 6 | Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag | 9 |
| 7 | Entscheidung über Anträge | 10 |
| 8 | Prüfung und Rückzahlung des beantragten Lockdown-Umsatzersatzes | 11 |
| 9 | Berichtspflicht der COFAG | 11 |
1 Präambel
1.1 Innerstaatliche Rechtsgrundlage dieser Richtlinien ist § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das 18. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 44/2020. Demnach hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler per Verordnung Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, zu erlassen.
1.2 Bei den in diesen Richtlinien vorgesehenen finanziellen Maßnahmen handelt es sich (mit Ausnahme der in Punkt 4.3 geregelten De-minimis-Beihilfen) um Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die gegenständlichen Richtlinien für die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes stützen sich auf die Entscheidung der Europäischen Kommission SA.56840 (2020/N) vom 8. April 2020, ergänzt durch die Entscheidung SA.58640 (2020/N) vom 18. September 2020, mit der die Europäische Kommission Direktzuschüsse und andere finanzielle Hilfsmaßnahmen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag gemäß der Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, ABl. C 911 vom 20. März 2020, S 1, (C(2020) 1863 final) (Befristeter Beihilferahmen) genehmigt hat. Die Republik Österreich behält sich vor, für die in diesen Richtlinien vorgesehenen Maßnahmen bei der Europäischen Kommission eine gesonderte Genehmigung gemäß Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV (Katastrophenbeihilfe) zu beantragen.
2 COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
2.1 Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde die COFAG durch die ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG) geschaffen.
2.2 Der COFAG wurde über Auftrag des Bundesministers für Finanzen gemäß § 2 Abs. 2a ABBAG Gesetz die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen übertragen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID 19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.
2.3 Einen Lockdown-Umsatzersatz hat die COFAG an von der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 463/2020 oder von der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 479/2020, direkt betroffene Unternehmen zu gewähren. An Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter wird kein Lockdown-Umsatzersatz gewährt, weil der Umsatzersatz für diese Betroffenen vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt wird.
2.4 Innerhalb dieser Richtlinien sind die Organe der COFAG bei den Entscheidungen über den Lockdown-Umsatzersatz weisungsfrei.
3 Begünstigte Unternehmen
3.1 Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen im Betrachtungszeitraum gemäß Punkt 4.1 und zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
3.1.1 das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich;
3.1.2 das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die in Österreich zu einer Besteuerung der Einkünfte gemäß der §§ 22 oder 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, führt oder gemäß § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, befreit ist;
3.1.3 das Unternehmen ist
(a) im Zeitraum der Gültigkeit der COVID-19-SchuMaV direkt von den mit der COVID 19 SchuMaV in § 4 Abs. 3 (Seil- und Zahnradbahnen), § 7 (Gastgewerbe), § 8 (Beherbergungsbetriebe), § 9 (Betretungsverbot für Sportstätten und Flugfelder), § 12 Abs. 2, ausgenommen Z 6 (Freizeiteinrichtungen), § 13 (Veranstaltungsverbot) und § 14 (Sportveranstaltungen im Spitzensport) verordneten Einschränkungen betroffen und auch in einer direkt von den mit der COVID-19-SchuMaV verordneten Einschränkungen betroffenen Branche tätig oder
(b) ab dem Inkrafttreten der COVID-19-NotMV bis zum 6. Dezember 2020 direkt von den mit der COVID-19-NotMV in § 4 Abs. 3 (Seil- und Zahnradbahnen), § 5 Abs. 1 Z 1 (Einzelhandel), § 5 Abs. 1 Z 2 (Dienstleistungsunternehmen, die körpernahe Dienstleistungen anbieten), § 5 Abs. 1 Z 3, ausgenommen Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 6 (Freizeiteinrichtungen), § 7 (Gastgewerbe), § 8 (Beherbergungsbetriebe), § 9 (Betretungsverbot für Sportstätten und Flugfelder), § 12 (Veranstaltungsverbot) und § 13 (Sportveranstaltungen im Spitzensport) verordneten Einschränkungen betroffen und auch in einer direkt von den mit der COVID-19-NotMV verordneten Einschränkungen betroffenen Branche tätig.
Die Branchenabgrenzung ist im Sinne der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen;
3.1.4 beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat;
3.1.5 das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein; ein Lockdown-Umsatzersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, wenn das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr den Anwendungsfall des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 oder des § 10a KStG 1988 offengelegt und den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat und dieser Betrag nicht EUR 500.000 übersteigt;
3.1.6 das Unternehmen darf nicht einen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielen. Es gilt die Fassung der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke, die zum jeweiligen Abschlussstichtag des für die Beurteilung des Überwiegens der Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 heranzuziehenden Wirtschaftsjahres in Geltung steht;
3.1.7 über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Lockdown-Umsatzersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt.
3.2 Ausgenommen von der Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes sind Unternehmen, auf die einer der folgenden Punkte zutrifft:
3.2.1 Unternehmen, bei denen im Betrachtungszeitraum gemäß Punkt 4.1 oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist; dies gilt nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren gemäß der §§ 166 ff des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO), RGBl. Nr. 337/1914, eröffnet wurde;
3.2.2 beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, die im Inland, einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG)) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG; Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015; Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017; Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990;
3.2.3 Antragsteller, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl 1994/663, unternehmerisch tätig sind;
3.2.4 Unternehmen, die im Betrachtungszeitraum gemäß Punkt 4.1 gegenüber einem oder mehreren Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen;
3.2.5 neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 noch keine Umsätze erzielt haben.
4 Betrachtungszeitraum und Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes
4.1 Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der Zeitraum, in dem der Antragsteller im Sinne des Punkts 3.1.3 direkt von der COVID-19-SchuMaV oder der COVID 19 NotMV betroffen war beziehungsweise ist; der Betrachtungszeitraum endet jedoch spätestens am 6. Dezember 2020. Der Lockdown-Umsatzersatz wird für den Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum gewährt.
4.2 Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes
4.2.1 Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 80 Prozent des gemäß der Punkte 4.4, 4.5, 4.6 und 4.7 zu ermittelnden Umsatzes des Antragstellers. Davon abweichend gilt bei Unternehmen, die im Sinne des Punkts 3.1.3 lit. b direkt von den Einschränkungen in § 5 Abs. 1 Z 1 COVID-19-NotMV betroffen sind (Einzelhandel) der Prozentsatz gemäß Punkt 4.2.3.
4.2.2 Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ist mit EUR 800.000 abzüglich eventuell erhaltener Förderungen im Sinne des Punkts 6.1.3 gedeckelt (beihilfenrechtlicher Höchstbetrag). Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe beträgt EUR 2.300; beträgt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag jedoch weniger als EUR 2.300, so kann nur dieser Betrag als Lockdown-Umsatzersatz gewährt werden.
4.2.3 Bei Unternehmen, die im Sinne des Punkts 3.1.3 lit. b direkt von den Einschränkungen in § 5 Abs. 1 Z 1 COVID-19-NotMV betroffen sind (Einzelhandel), bestimmt sich der Prozentsatz, mit dem der gemäß der Punkte 4.4, 4.5, 4.6 und 4.7 ermittelte Umsatz des Antragstellers ersetzt wird, nach Anhang 2. Zur Ermittlung des anzuwendenden Prozentsatzes werden dabei in einer nach Branchen typisierten Betrachtungsweise der branchentypische Rohertrag, ein nach vergleichbaren Maßnahmen im Frühling festgestellter Nachzieheffekt und der Effekt auf die Verkaufbarkeit der Ware (Saisonalität, Verderblichkeit) herangezogen, wobei dem Rohertrag bei der Bewertung der einzelnen Kriterien das doppelte Gewicht zukommt. Der so ermittelte Prozentsatz kann entweder 20 Prozent, 40 Prozent oder 60 Prozent betragen.
4.3 Für Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) befunden haben (UiS), kann ein Lockdown-Umsatzersatz nur in Entsprechung der Verordnung Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis VO), ABl. L 352, gewährt werden. Dabei sind abweichend von Punkt 4.2.2 die geltenden Höchstbeträge der De-minimis VO unter Berücksichtigung der dort vorgesehenen Kumulierungsregeln zu beachten. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt EUR 200.000 (allgemeiner De-minimis-Höchstbetrag), der Höchstbetrag für Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit EUR 100.000. Dies gilt jedoch nicht für Unternehmen, bei denen es sich um Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt, sofern sie nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Für sie gilt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag nach Punkt 4.2.2.
4.4 Bei der Ermittlung der Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ist folgendermaßen vorzugehen:
(a) Der nach einer der Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5 ermittelte Umsatz für November 2019 (vergleichbarer Vorjahresumsatz) ist um etwaige gemäß Punkt 4.6 ermittelte Umsätze zu reduzieren, die Branchen zuzurechnen sind, die gemäß Punkt 3.1.3 nicht direkt von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV betroffen waren beziehungsweise sind.
(b) Der nach lit. a ermittelte Betrag ist durch dreißig zu dividieren und mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums gemäß Punkt 4.1 zu multiplizieren. Dabei gelten bei Antragstellern, die im Sinne des Punkts 3.1.3 lit. a direkt von der COVID-19-SchuMaV betroffen waren, der 1. November und der 2. November als Teil des Betrachtungszeitraums.
(c) 80 Prozent dieses Betrages stellen den nach diesen Richtlinien zu gewährenden Lockdown Umsatzersatz dar. Bei Unternehmen, die im Sinne des Punkts 3.1.3 lit. b direkt von den Einschränkungen in § 5 Abs. 1 Z 1 COVID-19-NotMV betroffen sind (Einzelhandel), ist statt 80 Prozent der gemäß Punkt 4.2.3 ermittelte Prozentsatz heranzuziehen. Es sind die Höchstbeträge und die Mindesthöhe gemäß der Punkte 4.2.2 und 4.3 zu beachten.
4.5 Berechnung des vergleichbaren Vorjahresumsatzes
4.5.1 Der als vergleichbarer Vorjahresumsatz heranzuziehende Umsatz des Antragstellers im November 2019 ist von der Finanzverwaltung anhand einer der folgenden Berechnungsmethoden zu ermitteln:
(a) der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019 angegebene Umsatz; falls keine UVA für den Monat November 2019 abzugeben war, die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebenen Umsätze dividiert durch drei;
(b) die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegebenen Umsätze, sofern diese Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Veranlagung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf;
(c) die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten beziehungsweise festgestellten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung angegebenen Umsatzerlöse, sofern die jeweilige Steuererklärung die Veranlagung beziehungsweise Feststellung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf;
(d) die Summe der in den UVA 2020 bekanntgegebenen Umsätze dividiert durch die Anzahl der Monate, die von den UVA umfasst sind.
4.5.2 Handelt es sich beim Antragsteller um ein Unternehmen, das im Fall der Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 lit. a erst im Verlauf des 4. Quartals 2019 und im Fall der Anwendung der Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 lit. b und c erst im Verlauf des von der jeweiligen Jahreserklärung erfassten Zeitraums neu gegründet wurde, so ist ein aus den UVA für das 4. Quartal 2019 oder den Jahreserklärungen übernommener Umsatz oder Umsatzerlös immer nur durch die Anzahl der Monate ab der Gründung des Unternehmens zu dividieren. Der Monat, in dem die Neugründung erfolgte, ist dabei als erster Monat zu berücksichtigen.
Liegen der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreichend Daten für die Berechnung gemäß Punkt 4.5.1 lit. a vor, so ist diese Berechnungsmethode für den vergleichbaren Vorjahresumsatz heranzuziehen. Liegen der Finanzverwaltung die notwendigen Daten nicht vor, so sind die Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 lit. b oder c anzuwenden. Wenn für beide dieser Berechnungsmethoden zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreichend Daten vorliegen, ist die Berechnungsmethode heranzuziehen, die bei der Ermittlung des vergleichbaren Vorjahresumsatzes zum höheren Betrag führt. Liegen der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung weder für die Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 lit. a, b oder c ausreichend Daten vor, ist die Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 lit. d anzuwenden. Liegen für keine der Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 lit. a, b, c und d ausreichende Daten vor und wird der Lockdown-Umsatzersatz nicht nach Punkt 4.7 ermittelt, so ist der Lockdown-Umsatzersatz in der Mindesthöhe gemäß Punkt 4.2 zu gewähren.
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