Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugelassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-12-12
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2019, wird verordnet:

§ 1. Im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Entzerrung von Kundenströmen im Handel dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am 12. und am 19. Dezember 2020 in Verkaufsstellen gemäß § 1 Öffnungszeitengesetz, BGBl. I Nr. 43/2003, mit Verkaufstätigkeiten bis 19 Uhr beschäftigt werden.

§ 2. (1) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

(2) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

§ 3. Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 27 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, bestraft.

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