Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2020

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2020-12-12
Status Aufgehoben · 2021-07-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 347/2021).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzblattgesetzes (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird kundgemacht:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 347/2021).

§ 1. Die Betragsgrenze für das Jahr 2020 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2020 festzusetzen ist, beträgt 2 804 500 Euro.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 347/2021).

§ 2. Die Betragsgrenze für das Jahr 2020 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2019 nach § 13 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, ergeben, beträgt:

1. für das Burgenland: 68 835 Euro;
2. für das Land Kärnten: 163 120 Euro;
3. für das Land Niederösterreich: 445 453 Euro;
4. für das Land Oberösterreich: 425 007 Euro;
5. für das Land Salzburg: 187 935 Euro;
6. für das Land Steiermark: 341 284 Euro;
7. für das Land Tirol: 241 852 Euro;
8. für das Land Vorarlberg: 132 105 Euro;
9. für das Land Wien: 739 023 Euro.

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