Bundesgesetz über die Einrichtung eines Covid-19-Lagers und über die Verfügung über Bundesvermögen bei Abgabe aus diesem Lager (COVID-19-Lagergesetz-CO-LgG)
Abkürzung
CO-LgG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
CO-LgG
§ 1. Die Republik Österreich, vertreten durch die Bundesministerin für Landesverteidigung, wird ermächtigt, einen Notvorrat an Schutzausrüstung und sonstigen notwendigen medizinischen Materialien zu beschaffen, zu lagern, zu bewirtschaften und zu verteilen (Covid-19 Lager).
Abkürzung
CO-LgG
§ 2. Die für die Beschaffung, Lagerhaltung, Bewirtschaftung und Verteilung in den Finanzjahren 2020 und 2021 anfallenden Kosten sind über das aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds für die Bundesbeschaffung vorgesehene und noch nicht verwendete Budget zu bedecken.
Abkürzung
CO-LgG
§ 3. (1) Die Bundesministerin für Landesverteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die nach § 1 eingelagerten Schutzausrüstungen und sonstigen notwendigen medizinischen Materialien unentgeltlich zugunsten der Länder, anderer Bundesministerien und sonstiger Bundeseinrichtungen, insbesondere der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) sowie der Österreichischen Gesundheitskasse zu verfügen, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Krise erforderlich ist, um im Fall von Engpässen oder Bedarfsspitzen diese für einen bestimmten Zeitraum auszugleichen und somit auch dem Ausfall von etablierten Beschaffungswegen bestmöglich entgegenwirken zu können.
(2) Dem Bundesministerium für Finanzen ist vom Bundesministerium für Landesverteidigung ein monatlicher Bericht über die abgegebenen Gegenstände zu übermitteln.
Abkürzung
CO-LgG
§ 3. (1) Die Bundesministerin für Landesverteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die nach § 1 eingelagerten Schutzausrüstungen und sonstigen notwendigen medizinischen Materialien unentgeltlich zugunsten der Bundesländer, anderer Bundesministerien und sonstiger Bundeseinrichtungen, insbesondere der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) sowie der österreichischen Sozialversicherungsträger zu verfügen, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID19-Krise erforderlich ist, um im Fall von Engpässen oder Bedarfsspitzen diese für einen bestimmten Zeitraum auszugleichen und somit auch dem Ausfall von etablierten Beschaffungswegen bestmöglich entgegenwirken zu können.
(2) Soweit es für eine wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Lagerhaltung erforderlich ist, kann die Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, auch ohne dass dies im Sinn des Abs. 1 zur Eindämmung der COVID19-Krise erforderlich ist, über nicht mehr benötigte Güter zugunsten der Bundesländer, anderer Bundesministerien und sonstiger Bundeseinrichtungen, der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sowie der österreichischen Sozialversicherungsträger unentgeltlich verfügen.
(3) Soweit die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen, kann die Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, sowie dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten bzw. dem Bundesminister für Inneres über nicht mehr benötigte Güter entgeltlich an Staaten und internationale Organisationen verfügen. Die Verfügung kann auch unentgeltlich erfolgen, wenn es entwicklungs-, nachbarschafts- bzw. gesundheitspolitische Gründe nahelegen.
(4) Dem Bundesminister für Finanzen ist von der Bundesministerin für Landesverteidigung ein monatlicher Bericht über die abgegebenen Gegenstände zu übermitteln.
Abkürzung
CO-LgG
§ 4. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Landesverteidigung, hinsichtlich § 1 und § 3 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Abkürzung
CO-LgG
§ 4. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Landesverteidigung, hinsichtlich § 1 und § 3 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut. Hinsichtlich § 3 Abs. 2 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen. Hinsichtlich § 3 Abs. 3 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, sowie mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und im Rahmen der anlassbezogenen Krisenbewältigung sowie der internationalen Katastrophenhilfe das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(3) § 3 und § 4 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. 189/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. 189/2021 in Kraft.