Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werdenBGBl. I Nr. 135/2020 (NR: GP XXVII RV 408 AB 440 S. 62. BR: 10438 AB 10443 S. 915.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2020-12-16
Status Aufgehoben · 2023-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
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§ 1. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über folgende zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angeschafften erforderlichen Waren durch Verteilung an inländische Rechtsträger zu verfügen:

1.

COVID-19 Impfstoffe, die im Rahmen des „Joint EU Approach to COVID-19 vaccines procurement“ angeschafft wurden;

2.

Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe gemäß Z 1.;

3.

COVID-19 – Schnelltests;

4.

COVID-19 Medikament, das im Rahmen des „Joint Procurement Veklury (Remdesivir)“ von der EU angeschafft wurde.

(2) Die Verfügung erfolgt durch unentgeltliche Übereignung, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Krise erforderlich ist.

§ 1. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über folgende zur Bekämpfung der COVID19Pandemie angeschafften erforderlichen Waren durch Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen zu verfügen:

1.

COVID 19 Impfstoffe, die im Rahmen des „Joint EU Approach to COVID 19 vaccines procurement“ angeschafft wurden;

2.

Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe gemäß Z 1;

3.

COVID 19 Schnelltests;

4.

COVID 19 Medikament, das im Rahmen des „Joint Procurement Veklury (Remdesivir)“ von der EU angeschafft wurde;

5.

FFP2 Masken.

(2) Die Verfügung erfolgt durch unentgeltliche Übereignung, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Krise erforderlich ist.

(3) Zum Zweck der Verteilung von FFP2Masken an Personen mit Wohnsitz im Inland, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Verknüpfungsanfrage gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der jeweils geltenden Fassung, vornehmen um die personenbezogenen Kontaktdaten der betroffenen Personen im unbedingt erforderlichen Ausmaß für die Versendung der FFP2-Masken zu verwenden.

§ 1. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über folgende zur Bekämpfung der COVID19Pandemie angeschafften erforderlichen Waren durch Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen zu verfügen:

1.

COVID 19 Impfstoffe, die im Rahmen des „Joint EU Approach to COVID 19 vaccines procurement“ angeschafft wurden;

2.

Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe gemäß Z 1;

3.

COVID 19 Schnelltests;

4.

COVID 19 Medikament, das im Rahmen des „Joint Procurement Veklury (Remdesivir)“ von der EU angeschafft wurde;

5.

FFP2 Masken.

6.

COVID 19-Arzneimittel, die im Rahmen von Joint Procurements von der EU angeschafft wurden.

(2) Die Verfügung erfolgt durch unentgeltliche Übereignung, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Krise erforderlich ist.

(3) Zum Zweck der Verteilung von FFP2Masken an Personen mit Wohnsitz im Inland, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Verknüpfungsanfrage gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der jeweils geltenden Fassung, vornehmen um die personenbezogenen Kontaktdaten der betroffenen Personen im unbedingt erforderlichen Ausmaß für die Versendung der FFP2-Masken zu verwenden.

§ 1. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über folgende zur Bekämpfung der COVID19Pandemie angeschafften erforderlichen Waren durch Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen zu verfügen:

1.

COVID 19 Impfstoffe, die im Rahmen des „Joint EU Approach to COVID 19 vaccines procurement“ angeschafft wurden;

2.

Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe gemäß Z 1;

3.

COVID 19 Schnelltests;

4.

FFP2 Masken;

5.

COVID 19-Arzneimittel, soweit diese im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid 19-Krise beschafft werden mussten, weil eine Beschaffung über die etablierten Beschaffungswege nicht möglich war.

(2) Die Verfügung erfolgt durch unentgeltliche Übereignung, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Krise erforderlich ist.

(3) Zum Zweck der Verteilung von FFP2Masken an Personen mit Wohnsitz im Inland, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Verknüpfungsanfrage gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der jeweils geltenden Fassung, vornehmen um die personenbezogenen Kontaktdaten der betroffenen Personen im unbedingt erforderlichen Ausmaß für die Versendung der FFP2-Masken zu verwenden.

§ 1. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über folgende zur Bekämpfung der COVID19Pandemie angeschafften erforderlichen Waren durch Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen zu verfügen:

1.

COVID 19 Impfstoffe;

2.

Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe gemäß Z 1;

3.

COVID 19 Schnelltests;

4.

FFP2 Masken;

5.

COVID 19-Arzneimittel, soweit diese im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid 19-Krise beschafft werden mussten, weil eine Beschaffung über die etablierten Beschaffungswege nicht möglich war.

(2) Die Verfügung erfolgt durch unentgeltliche Übereignung, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Krise erforderlich ist.

(3) Zum Zweck der Verteilung von FFP2Masken an Personen mit Wohnsitz im Inland, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Verknüpfungsanfrage gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der jeweils geltenden Fassung, vornehmen um die personenbezogenen Kontaktdaten der betroffenen Personen im unbedingt erforderlichen Ausmaß für die Versendung der FFP2-Masken zu verwenden.

§ 1. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über folgende zur Bekämpfung der COVID19Pandemie angeschafften erforderlichen Waren durch Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen zu verfügen:

1.

COVID 19 Impfstoffe, die im Rahmen des „Joint EU Approach to COVID 19 vaccines procurement“ angeschafft wurden;

2.

Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe gemäß Z 1;

3.

COVID 19 Schnelltests;

4.

FFP2 Masken;

(Anm.: Z 5 mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten)

(2) Die Verfügung erfolgt durch unentgeltliche Übereignung, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Krise erforderlich ist.

(3) Zum Zweck der Verteilung von FFP2Masken an Personen mit Wohnsitz im Inland, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Verknüpfungsanfrage gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der jeweils geltenden Fassung, vornehmen um die personenbezogenen Kontaktdaten der betroffenen Personen im unbedingt erforderlichen Ausmaß für die Versendung der FFP2-Masken zu verwenden.

§ 1. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über folgende zur Bekämpfung der COVID19Pandemie angeschafften erforderlichen Waren durch Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen zu verfügen:

1.

COVID 19 Impfstoffe;

2.

Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe gemäß Z 1;

3.

COVID 19 Schnelltests;

4.

FFP2 Masken;

(Anm.: Z 5 mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten)

(2) Die Verfügung erfolgt durch unentgeltliche Übereignung, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Krise erforderlich ist.

(3) Zum Zweck der Verteilung von FFP2Masken an Personen mit Wohnsitz im Inland, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Verknüpfungsanfrage gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der jeweils geltenden Fassung, vornehmen um die personenbezogenen Kontaktdaten der betroffenen Personen im unbedingt erforderlichen Ausmaß für die Versendung der FFP2-Masken zu verwenden.

§ 2. Soweit der Bedarf an Impfstoffen, Bedarfsmaterial, Schnelltests und Veklury (Remdesivir) im Inland gedeckt ist, dürfen nicht mehr benötigte Waren gemäß § 1 Abs. 1 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz an ärmste Entwicklungsländer (Least Developed Countries – LDCs) und internationale Organisationen unentgeltlich übereignet oder an andere Staaten entgeltlich übereignet werden.

§ 2. Soweit der Bedarf an Impfstoffen, Bedarfsmaterial, Schnelltests, Veklury (Remdesivir) und FFP2-Masken im Inland gedeckt ist, dürfen nicht mehr benötigte Waren gemäß § 1 Abs. 1 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz an ärmste Entwicklungsländer (Least Developed Countries – LDCs) und internationale Organisationen unentgeltlich übereignet oder an andere Staaten entgeltlich übereignet werden.

§ 2. (1) Soweit der Bedarf an einzelnen COVID19Impfstoffen im Inland gedeckt ist, dürfen diese nicht mehr benötigten Impfstoffe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten entgeltlich an Staaten und internationale Organisationen übereignet werden. Die Übereignung kann auch unentgeltlich erfolgen, wenn es entwicklungs-, nachbarschafts- bzw. gesundheitspolitische Gründe nahelegen.

(2) Soweit der Bedarf an Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe, Schnelltests, Veklury (Remdesivir), FFP2Masken und COVID19Arzneimittel im Inland gedeckt ist, dürfen nicht mehr benötigte Waren gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 6 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz an andere Staaten und internationale Organisationen unentgeltlich übereignet oder an andere Staaten entgeltlich übereignet werden.

§ 2. (1) Soweit der Bedarf an einzelnen COVID19Impfstoffen im Inland gedeckt ist, dürfen diese nicht mehr benötigten Impfstoffe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten entgeltlich an Staaten und internationale Organisationen übereignet werden. Die Übereignung kann auch unentgeltlich erfolgen, wenn es entwicklungs-, nachbarschafts- bzw. gesundheitspolitische Gründe nahelegen.

(2) Soweit der Bedarf im Inland gedeckt ist, dürfen

1.

nicht mehr benötigte Waren gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 (Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe, COVID 19 Schnelltests, FFP2 Masken) von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie

2.

nicht mehr benötigte COVID 19 Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten

an andere Staaten und internationale Organisationen unentgeltlich übereignet oder an andere Staaten entgeltlich übereignet werden.

§ 2. (1) Soweit der Bedarf an einzelnen COVID19Impfstoffen im Inland gedeckt ist, dürfen diese nicht mehr benötigten Impfstoffe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten entgeltlich an Staaten und internationale Organisationen übereignet werden. Die Übereignung kann auch unentgeltlich erfolgen, wenn es entwicklungs-, nachbarschafts- bzw. gesundheitspolitische Gründe nahelegen.

(2) Soweit der Bedarf im Inland gedeckt ist, dürfen

nicht mehr benötigte Waren gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 (Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe, COVID19Schnelltests, FFP2Masken) von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

an andere Staaten und internationale Organisationen unentgeltlich übereignet oder an andere Staaten entgeltlich übereignet werden.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut, soweit die Übereignung von Impfstoffen an Staaten und internationale Organisationen nach § 2 Abs. 1 betroffen ist, gemeinsam mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(2) Die § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 252/2021 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2022

1.

tritt § 1 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 252/2021außer Kraft,

2.

entfällt in § 2 Abs. 2 Z 1 die Ziffernbezeichnung „1.“ und am Ende das Wort „sowie“ und

3.

tritt § 2 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 252/2021 außer Kraft.

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(2) Die § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 252/2021 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2023

1.

tritt § 1 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 252/2021außer Kraft,

2.

entfällt in § 2 Abs. 2 Z 1 die Ziffernbezeichnung „1.“ und am Ende das Wort „sowie“ und

3.

tritt § 2 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 252/2021 außer Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2022 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(2) Die § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 252/2021 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 15, BGBl. I Nr. 69/2023)

(4) § 1 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2022 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

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