Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2021 (VKI-Finanzierungsgesetz 2021 – VKI-FinanzG 2021)BGBl. I Nr. 135/2020 (NR: GP XXVII RV 408 AB 440 S. 62. BR: 10438 AB 10443 S. 915.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2020-12-16
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

VKI-FinanzG 2021

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

VKI-FinanzG 2021

§ 1. (1) Der Bund hat dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Jahr 2021 für den laufenden Betrieb und für die Erfüllung des Vereinszwecks insgesamt fünf Mio. € zur Verfügung zu stellen. Quartalsweise Vorschusszahlungen sind zulässig.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind zu 40 v.H. als Basisförderung, im Übrigen für die Finanzierung der Aufgaben gemäß § 2a lit. a bis n der Vereinsstatuten des VKI in der am 1. Mai 2020 geltenden Fassung zu widmen.

(3) Über die Förderungen gemäß Abs. 1 sind Förderverträge zu schließen, die auch geeignete Regelungen für den Nachweis und die Kontrolle der zweckentsprechenden und sparsamen Verwendung der Mittel enthalten. Die Förderverträge haben die Erfüllung des Vereinszwecks zu ermöglichen, dürfen nicht in Widerspruch zu den Statuten des Vereins stehen und keinen Einfluss auf die Auswahl der Gegenstände der Vereinstätigkeit nehmen.

Abkürzung

VKI-FinanzG 2021

§ 2. Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut, hinsichtlich § 1 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

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