Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-12-17
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das 18. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 44/2020, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:

Gewährung eines Verlustersatzes

§ 1. Die Gewährung eines Verlustersatzes für ungedeckte Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

Inkrafttreten

§ 2. Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Anhang

zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes)

RICHTLINIEN

INHALT

1 Präambel 2

2 COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH 3

3 Begünstigte Unternehmen 3

4 Ermittlung und Höhe des Verlustersatzes 5

5 Antragstellung und Antragsprüfung 8

6 Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag 10

7 Entscheidung über Anträge 11

8 Prüfung und Rückzahlung des Verlustersatzes 12

9 Berichtspflicht der COFAG 13

1 Präambel

1.1 Innerstaatliche Rechtsgrundlage dieser Richtlinien ist § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das 18. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 44/2020. Demnach hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler per Verordnung Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, zu erlassen.

1.2 Mit den gegenständlichen im Verordnungsweg erlassenen Richtlinien wird die Gewährung eines Verlustersatzes für ungedeckte Fixkosten bis EUR 3 Millionen für den Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 geregelt. Bei den in diesen Richtlinien vorgesehenen finanziellen Maßnahmen handelt es sich (mit Ausnahme der De-minimis-Beihilfen gemäß Punkt 3.1.8 (Zuschüsse an Unternehmen in Schwierigkeiten) und gemäß Punkt 5.7 (nicht bestätigte Anträge) um Beihilfen gemäß Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV. Derartige Beihilfen können von der Europäischen Kommission unter der Voraussetzung, dass diese zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats erforderlich sind, als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. Die Europäische Kommission hat den gegenständlichen Richtlinien mit der Entscheidung SA.58661 (2020/N) vom 20. November 2020 die Zustimmung erteilt.

1.3 Der gemeinsame Gesamtrahmen für die Gewährung (i) von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 225/2020, (ii) von Standortsicherungszuschüssen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 326/2020, sowie (iii) von dem in diesen Richtlinien geregelten Verlustersatz beträgt bis zu EUR 12 Mrd.

1.4 Der Verlustersatz hat der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 zu dienen. Leistungen nach diesen Richtlinien können mit De-minimis-Beihilfen 1 und AGVO-, GVO Landwirtschaft- beziehungsweise GVO Fischerei und Aquakultur-Beihilfen 2 kombiniert werden, sofern dabei die Kumulierungsregeln der entsprechenden Gruppenfreistellungsverordnungen beziehungsweise der jeweils anwendbaren De-minimis-Verordnungen eingehalten werden.

2 COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH

2.1 Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) durch die ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG) geschaffen.

2.2 Der COFAG wurde über Auftrag des Bundesministers für Finanzen gemäß § 2 Abs. 2a ABBAG-Gesetz die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen übertragen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.

2.3 Die COFAG wurde vom Bundesminister für Finanzen beauftragt, einen finanziellen Ersatz an Unternehmen zu gewähren, die durch die Ausbreitung von COVID-19 Verluste erleiden.

2.4 Die COFAG hat den Verlustersatz nach diesen Richtlinien zu gewähren. Innerhalb dieser Richtlinien sind die Organe der COFAG bei den Entscheidungen über einen Verlustersatz weisungsfrei.

3 Begünstigte Unternehmen

3.1 Ein Verlustersatz darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen sämtliche nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

3.1.1 das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich;

3.1.2 das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die in Österreich zu einer Besteuerung der Einkünfte gemäß §§ 21, 22 oder 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, führt;

3.1.3 beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat;

3.1.4 das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein; ein Verlustersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, wenn das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr den Anwendungsfall des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 oder des § 10a KStG 1988 offengelegt, den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat und dieser Betrag EUR 500.000 nicht übersteigt;

3.1.5 das Unternehmen darf weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielen. Es gilt die Fassung der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke, die zum jeweiligen Abschlussstichtag des für die Beurteilung des Überwiegens der Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 heranzuziehenden Wirtschaftsjahres in Geltung steht;

3.1.6 über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Verlustersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt;

3.1.7 zum Zeitpunkt der Antragstellung darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein. Dies gilt nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren gemäß der §§ 166 ff des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO), RGBl. Nr. 337/1914, eröffnet wurde.

3.1.8 das Unternehmen darf sich am 31. Dezember 2019 oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 31. Dezember 2019 endet, nicht in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) befunden haben. Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) vorliegt, sind Maßnahmen, die das Eigenkapital des Unternehmens stärken, wie beispielsweise Zuschüsse der Gesellschafter, und die bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung des Verlustersatzes erfolgt sind, noch zu berücksichtigen. Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um ein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt, so kann dem Unternehmen dennoch ein Verlustersatz gewährt werden, sofern es nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht ist. Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um kein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt, so kann dem UiS ein Verlustersatz nur in Entsprechung der jeweils anzuwendenden De-minimis Verordnung gewährt werden. Dabei sind die jeweils geltenden Höchstbeträge unter Berücksichtigung der Kumulierungsregeln zu beachten. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt entsprechend der Verordnung Nr. 1407/2013 (De-minimis VO) EUR 200.000, für Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit EUR 100 000 EUR. Im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/2013 (De-minimis VO Landwirtschaft), abgeändert durch die VO Nr. 316/2019, beträgt der Höchstbetrag EUR 20.000; im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 717/2014 (De-minimis VO Fischerei) EUR 30.000;

3.1.9 das Unternehmen erleidet in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen gemäß Punkt 4.4.2 insgesamt einen Umsatzausfall von mindestens 30%;

3.1.10 das Unternehmen hat im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen gesetzt, um die durch den Verlustersatz zu deckenden Verluste zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).

3.2 Ausgenommen von der Gewährung eines Verlustersatzes sind:

3.2.1 beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, die im Inland, einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG)) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, und Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen;

3.2.2 im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen;

3.2.3 im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% haben;

3.2.4 Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und die in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regelung kann nur auf Antrag gewährt werden. In dem Antrag muss das Unternehmen detailliert darlegen und begründen, warum durch die allgemeine Regelung der Fortbestand des Unternehmens beziehungsweise des Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist und es nachteilig für das Unternehmen wäre, die Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Über diesen Antrag entscheiden jeweils ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes im Konsens. Die Entscheidung ist der COFAG umgehend zu übermitteln;

3.2.5 Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen;

3.2.6 Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. September 2020 noch keine Umsätze gemäß Punkt 4.4 (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben.

4 Ermittlung und Höhe des Verlustersatzes

4.1 Der Verlustersatz wird ab einem Umsatzausfall von mindestens 30% und unter der Voraussetzung, dass der gesamte Verlustersatz mindestens EUR 500 beträgt, gewährt.

4.2 Ausgangspunkt für die Ermittlung des Verlustersatzes ist der Verlust, den der Antragsteller in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen aufgrund seiner operativen Tätigkeit im Inland erleidet. Der Verlust ist die Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens, jeweils bezogen auf die antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume. Aufwendungen und Erträge, die aufgrund von (direkten) Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen verrechnet werden, stellen Aufwendungen und Erträge im Sinne dieser Richtlinie dar, wenn sie, unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht gemäß Punkt 3.1.10, angemessen und fremdüblich sind. Die Weiterverrechnung von Leistungen im Konzern wird zudem nur anerkannt, wenn diese auch vor dem 16. September 2020 verrechnet wurden.

4.2.1 Erträge sind:

a)

Umsätze gemäß Punkt 4.4,

b)

Bestandsveränderungen,

c)

aktivierte Eigenleistungen,

d)

sonstige betriebliche Erträge, ausgenommen Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen.

4.2.2 Aufwendungen sind abzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 und § 7 Abs. 2 KStG 1988, ausgenommen

a)

außerplanmäßige Abschreibungen (einmalige Verluste durch Wertminderungen) von Anlagevermögen und

b)

Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen.

Zu den Aufwendungen zählt der Zinsaufwand, der in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen anfällt, sofern und soweit er den Zinsertrag übersteigt. Werden die Gewinne durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, ist der verhältnismäßig auf die Anschaffung des Finanzanlagevermögens entfallende verbleibende Zinsaufwand nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich ist das Verhältnis der Buchwerte des Finanzanlagevermögenszu sämtlichen Aktiva des Unternehmens am Ende des letzten vor den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen endenden Geschäfts- beziehungsweise Wirtschaftsjahres.

4.2.3 Der so ermittelte Verlust ist um folgende Beträge zu kürzen, soweit diese nicht bereits bei der Ermittlung der Erträge und Aufwendungen gemäß den obigen Punkten berücksichtigt werden und sie in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen anfallen beziehungsweise diese Betrachtungszeiträume betreffen:

a)

Beteiligungserträge (Ausschüttungen, Dividenden), wenn diese mehr als die Hälfte derUmsätze gemäß Punkt 4.4 in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen betragen,

b)

Versicherungsleistungen,

c)

Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19 Krisegeleistet werden,

d)

Zuschüsse im Zusammenhang mit Kurzarbeit,

e)

Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 186/1950.

4.3 Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70% der gemäß Punkt 4.2 ermittelten Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO erhöht sich die Ersatzrate auf 90% der Bemessungsgrundlage. In beiden Fällen ist der Verlustersatz pro Unternehmen betragsmäßig mit höchstens EUR 3 Millionen begrenzt. Soweit der Verlustersatz Betriebsausgaben beziehungsweise einen Betriebsausgabenüberhang abdeckt, gilt dieser für steuerliche Zwecke als unmittelbar mit diesen Betriebsausgaben zusammenhängend; somit ist § 20 Abs. 2 EStG 1988 anwendbar.

4.4 Umsätze und Umsatzausfall

4.4.1 Für die Berechnung der Umsätze eines Unternehmens im Sinne dieser Richtlinien ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung oder in der Feststellung gemäß § 188 BAO maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse abzustellen.

4.4.2 Bei der Berechnung des Umsatzausfalls sind ein oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume zu wählen, wobei sich der Umsatzausfall aus dem Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 (Vergleichszeiträume) ergibt:

(a) Betrachtungszeitraum 1: 16. September 2020 bis 30. September 2020;

(b) Betrachtungszeitraum 2: Oktober 2020;

(c) Betrachtungszeitraum 3: November 2020;

(d) Betrachtungszeitraum 4: Dezember 2020;

(e) Betrachtungszeitraum 5: Jänner 2021;

(f) Betrachtungszeitraum 6: Februar 2021;

(g) Betrachtungszeitraum 7: März 2021;

(h) Betrachtungszeitraum 8: April 2021;

(i) Betrachtungszeitraum 9: Mai 2021;

(j) Betrachtungszeitraum 10: Juni 2021.

Anträge können für bis zu maximal zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen. Zulässig ist eine zeitliche Lücke zwischen antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen ausschließlich dann, wenn bei der Antragstellung der Betrachtungszeitraum November 2020 und/oder Dezember 2020 ausgeklammert wird, weil im Betrachtungszeitraum November 2020 und/oder Dezember 2020 ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wird.

4.4.3 Unzulässig sind Anträge für den Betrachtungszeitraum November 2020 sowie Dezember 2020, wenn der Antragsteller für den Betrachtungszeitraum November 2020 beziehungsweise Dezember 2020 durchgehend einen auf Grundlage des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes gewährten Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt.

Um eine geordnete Abwicklung dieser Regelungen sicherzustellen, muss ein auf Grundlage des §3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes gewährter Lockdown-Umsatzersatz zeitlich immer vor demVerlustersatz beantragt werden.

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