Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 3 Devisengesetz 2004 (DevG 2004), BGBl. I Nr. 123/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet:
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Anordnung zur Erstellung der Statistiken und Zweck der Meldung
§ 1. (1) Gemäß § 6 Abs. 1 Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003 idF BGBl. I Nr. 37/2018 (DevG 2004), ist die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) verpflichtet, folgende Statistiken zu erstellen und der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen:
die Zahlungsbilanz Österreichs,
die Statistik betreffend die Internationale Vermögensposition,
die Direktinvestitionsstatistik sowie
Statistiken, die Außenwirtschaftsbeziehungen im Rahmen dieser Statistiken darstellen.
Die Veröffentlichung der genannten Statistiken erfolgt u. a. auf der Website der OeNB.
(2) Zur Erfüllung dieses Gesetzesauftrages ist die OeNB gemäß § 6 Abs. 2 DevG 2004 berechtigt, von inländischen natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit Auskünfte und Meldungen einzuholen.
(3) Die OeNB hat Termine, Form und Gliederung der zu liefernden Daten durch Verordnung vorzuschreiben. Gestützt auf § 6 Abs. 2 und 3 DevG 2004 wird dazu diese Meldeverordnung erlassen, auf deren Grundlage die Meldepflichtigen bestimmt und diese verpflichtet werden, zu den festgesetzten Terminen die angeführten Meldungen mit den definierten Meldeinhalten zu erstatten.
(4) Eine Auslegungshilfe sowie technische Erläuterungen zur Meldungslegung sind der Ausweisrichtlinie zur gegenständlichen Meldeverordnung zu entnehmen, welche auf der Website der OeNB abgerufen werden kann.
(5) Auf Basis der nach dieser Meldeverordnung erhobenen Daten erstellt die OeNB Statistiken, welche die außenwirtschaftlichen Verflechtungen der österreichischen Volkswirtschaft zeigen und währungs- und wirtschaftspolitischen Zwecken dienen. Gefordert werden diese Statistiken u. a. von der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) sowie vom Internationalen Währungsfonds (IWF). Die Daten dieser Statistiken stellen weiters wichtige Indikatoren bei der Analyse der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich dar.
Meldegegenstand
§ 2. Gegenstand der Meldung sind Daten (einschließlich Stammdaten) gemäß dem 2. Hauptstück und den Anlagen zur gegenständlichen Verordnung (Erhebungsschaubilder) betreffend grenzüberschreitende Direktinvestitionen, grenzüberschreitende Sonstige Investitionen, grenzüberschreitende Vermögensübertragungen und liegenschaftsbezogene Transaktionen, grenzüberschreitende Geschäfte mit Finanzderivaten sowie Wertpapier- bzw. Portfolioinvestitionen.
Allgemeine Meldebestimmungen
§ 3. (1) Die Meldungen und Stammdaten sind nach den von der OeNB vorgegebenen technischen Standards, die auf der Website der OeNB abgerufen werden können, auf elektronischen Übermittlungswegen zu legen.
(2) Die Meldungen sind in deutscher Sprache zu legen.
(3) Die zur Datenübermittlung erforderlichen Registrierungs-, Anmeldungs- und Authentisierungsschritte sind zeitgerecht vor der Meldungslegung zu setzen. Diesbezügliche Informationen können auf der Website der OeNB abgerufen werden.
(4) Die Meldeinhalte sind je Erhebung entsprechend den Ausprägungen zu gliedern, welche auf der Website der OeNB abgerufen werden können.
(5) Zu einer Meldeperiode sind je Erhebung alle Meldeinhalte in einer Meldung zu legen.
(6) Für ausgewählte Erhebungen sind Stammdaten zeitgerecht vor der Meldungslegung zu übermitteln. Die Stammdaten müssen für die jeweilige Meldungslegung aktualisiert bzw. vervollständigt werden.
(7) Euro-Gegenwerte sind mit den Wechselkursen umzurechnen, welche auf der Website der OeNB abgerufen werden können.
(8) Länder- und Währungscodes sind entsprechend den aktuell gültigen ISO-Standards anzugeben, welche auf der Website der OeNB abgerufen werden können.
(9) Fällt der Meldetermin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verschiebt sich der Termin auf den nächstfolgenden Werktag.
(10) Ergibt sich nachträglich Änderungsbedarf zu einer bereits gelegten Meldung (Richtigstellen, Hinzufügen oder Weglassen von Daten), ist unverzüglich eine korrigierte Meldung zu legen. Die OeNB kann eine korrigierte Meldung aus technischen oder inhaltlichen Gründen bzw. aufgrund fehlender Meldeinhalte anfordern.
(11) Meldepflichtige können für die Meldungslegung eine dritte Person berechtigen. Diese Person hat die ihr übertragene Berechtigung nachzuweisen. Ungeachtet des Bestehens eines derartigen Berechtigungsverhältnisses steht es der OeNB frei, Rückfragen, Mängelbehebungsaufforderungen und andere Auskunftaufforderungen direkt an die Meldepflichtigen zu richten.
(12) Bedient sich ein Inländer bei der Begründung eines meldepflichtigen Sachverhalts eines Treuhänders, so obliegt die Meldepflicht dem Treugeber (d. h. dem Inländer). Wird bei der Begründung eines meldepflichtigen Sachverhalts von Seiten eines Ausländers ein inländischer Treuhänder beauftragt, so obliegt die Meldepflicht dem Treuhänder.
(13) Inländische rechtlich unselbstständige Einheiten (z. B. Zweigniederlassungen) im Eigentum von Ausländern sind hinsichtlich der Meldepflicht Inländern gleichgestellt.
Ausnahmen von der Meldepflicht
§ 4. Von der Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen im Sinne der gegenständlichen Verordnung sind befreit:
Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft oder einer österreichischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehen, soweit sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Dienstort im Ausland haben sowie die im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen,
internationale Organisationen bzw. Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft, denen aufgrund von internationalen (zwischenstaatlichen) Übereinkommen diplomatische oder konsularische Vorrechte bzw. Immunitäten oder Privilegien auf devisenrechtlichem Gebiet eingeräumt worden sind.
Strafbestimmungen
§ 5. Verstöße gegen die Meldepflicht stellen eine Verwaltungsübertretung nach § 10 DevG 2004 dar und können mit einer Geldstrafe geahndet werden. Der Meldepflicht ist unabhängig von allfälligen Strafzahlungen nachzukommen.
Geheimhaltung
§ 6. Die von der OeNB eingeholten Daten dürfen nur zu statistischen Zwecken verwendet werden und sind nach Maßgabe von § 6 Abs. 4 DevG 2004 streng vertraulich zu behandeln. Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß § 38 Bankwesengesetz (BWG) steht der Berechtigung der OeNB zur Auskunftseinholung nicht entgegen (§ 6 Abs. 8 DevG 2004).
Hauptstück
Erhebungen
Abschnitt
Grenzüberschreitende Gesellschafter und Beteiligungen – Transaktionen
Meldeinhalt
§ 7. (1) Zu melden sind grenzüberschreitende Transaktionen
im Zusammenhang mit Direktinvestitionen im Ausland (aktive Direktinvestitionen) und mit Direktinvestitionen aus dem Ausland (passive Direktinvestitionen) sowie
im Zusammenhang mit Sonstigen Investitionen im Ausland (aktiv gehaltene Anteile von unter 10%, ausgenommen Aktien) und mit Sonstigen Investitionen aus dem Ausland (passiv gehaltene Anteile von unter 10%, ausgenommen Aktien) gemäß dem Erhebungsschaubild AWBET (Anlage A).
(2) Die Meldung ist in Euro zu legen, wobei Euro-Gegenwerte generell mit dem Wechselkurs des Tages umzurechnen sind, an dem der wirtschaftliche Übergang stattfand. Bei Gewinnausschüttungen und Gewinnentnahmen sind jedoch Euro-Gegenwerte mit dem Wechselkurs jenes Tages umzurechnen, an dem die Zahlung stattfand.
(3) Transaktionen mit indirekt gehaltenen Beteiligungen, z. B. Großmutterzuschüsse, müssen als Transaktionen mit der direkten Beteiligung bzw. den direkten Beteiligungen gemeldet werden.
Meldepflichtige
§ 8. Meldepflichtig sind Inländer, die Direktinvestitionen im Ausland tätigen (aktive Direktinvestitionen), die das Ziel von Direktinvestitionen aus dem Ausland sind (passive Direktinvestitionen), die Anteile von unter 10% an ausländischen Einheiten im Ausland halten (aktiv gehaltene Anteile von unter 10%, ausgenommen Aktien), oder die das Ziel von Investitionen von unter 10% aus dem Ausland sind (passiv gehaltene Anteile von unter 10%, ausgenommen Aktien).
Meldegrenze
§ 9. Zu melden sind Transaktionen, die je Geschäftsfall 500.000 EUR bzw. einen Euro-Gegenwert in dieser Höhe erreichen oder überschreiten. Transaktionen, die zu einer Auflösung einer bereits gemeldeten Direktinvestition (Unterschreitung der 10%-Grenze) oder einer kompletten Desinvestition führen, unterliegen keiner Meldegrenze und sind daher jedenfalls zu melden.
Meldeperiode
§ 10. Die Meldung ist im Anlassfall spätestens bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats zu legen. Die Meldeperiode ist generell der Monat, in dem der wirtschaftliche Übergang im Rahmen des meldepflichtigen Geschäftsfalls stattfand. Bei Gewinnausschüttungen und Gewinnentnahmen ist jedoch die Meldeperiode der Monat des Zahlungszeitpunkts.
Abschnitt
Grenzüberschreitende Gesellschafter und Beteiligungen – Bestände
Erhebung per Bescheid
§ 11. (1) Von einem statistisch relevanten Melderkreis werden jährlich Daten zu Beständen von aktiven (direkten und indirekten Beteiligungen) und passiven Direktinvestitionen und den Erträgen aus solchen Direktinvestitionen erhoben.
(2) Zu diesem Zweck werden ausgewählte Inländer jährlich per Bescheid zur Meldungslegung aufgefordert.
(3) Die Meldung ist in Euro zu legen, wobei der Wechselkurs zum Stichtag der zugrundeliegenden Bilanzdaten zu verwenden ist.
(4) Gibt es keine meldepflichtigen Gesellschafter und Beteiligungen, ist eine Leermeldung zu übermitteln.
Abschnitt
Grenzüberschreitende Forderungen und Verbindlichkeiten
Meldeinhalt
§ 12. (1) Zu melden sind regional bzw. nach ausländischen Konzerneinheiten oder Counterparties gegliederte, grenzüberschreitende Forderungs- und Verpflichtungsbestände – einschließlich nicht transaktionsbedingter Veränderungen und Zinsen – zu grenzüberschreitenden Sonstigen Investitionen gemäß dem Erhebungsschaubild AWFUV (Anlage B).
(2) Die Meldung ist in Originalwährung zu legen.
(3) Bei Forderungs- bzw. Verpflichtungsbeständen sind die aushaftenden Nominalbestände zu melden.
(4) Die Meldung ist auch dann zu legen, wenn sich zur gemeldeten Vorperiode keine Bestandsveränderung ergeben hat.
Meldepflichtige – Allgemeine Regelung
§ 13. (1) Meldepflichtig sind alle Inländer, die grenzüberschreitende Sonstige Investitionen tätigen oder Ziel von solchen sind.
(2) Beauftragt ein Ausländer zur Eintreibung seiner Forderungen aus Sonstigen Investitionen gegen Inländer einen Inländer als Inkassanten, obliegt die Meldepflicht dem Inkassanten. Für den meldepflichtigen Inkassanten erstreckt sich die Meldepflicht auf den Gesamtbestand der offenen, zum Inkasso stehenden Forderungen des Ausländers, wobei dieser Gesamtbestand mit der Art des Bestands „Verpflichtung“ zu melden ist.
Meldepflichtige – Spezielle Regelung
§ 14. (1) Einlagen entgegennehmende Unternehmen gemäß Artikel 1 lit. a Z 2 sublit. a der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (MFIs) (EZB/2013/33) ABl. L 366 vom 20. Dezember 2014 (im Folgenden EZB-Monetärstatistik-VO) unterliegen der speziellen Regelung zur Meldung von Sonstigen Investitionen gemäß § 17.
(2) Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. Nr. 77/2011 idgF sowie Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien im Sinne des § 2 Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003 idgF, die gemäß Verordnung Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2013/38) ABl. L 319 vom 29. November 2013 melden, sind von der Meldungslegung der grenzüberschreitenden Sonstigen Investitionen von Investmentfonds gemäß 2. Hauptstück, 3. Abschnitt, Erhebungsschaubild AWFUV (Anlage B) befreit. Sonstige Investitionen auf eigene Rechnung und Namen sind hingegen zu melden.
Meldegrenze
§ 15. (1) Sofern die Summe der Forderungs- oder Verpflichtungsbestände aus grenzüberschreitenden Sonstigen Investitionen (exklusive Handelskredite) den Betrag von 10.000.000 EUR bzw. einen Euro-Gegenwert in dieser Höhe erreicht oder überschreitet, sind sowohl die aushaftenden Forderungsbestände als auch die aushaftenden Verpflichtungsbestände aus Sonstigen Investitionen (exklusive Handelskredite) zu melden.
(2) Sofern die Summe der Forderungs- oder Verpflichtungsbestände aus Handelskrediten (exklusive Sonstige Investitionen) den Betrag von 10.000.000 EUR bzw. einen Euro-Gegenwert in dieser Höhe erreicht oder überschreitet, sind sowohl die aushaftenden Forderungsbestände als auch die aushaftenden Verpflichtungsbestände aus Handelskrediten (exklusive Sonstige Investitionen) zu melden.
(3) Für die Feststellung der Meldepflicht sind Forderungsseite und Verpflichtungsseite jeweils getrennt voneinander zu betrachten. Wenn in einer Meldeperiode die Meldegrenze überschritten wurde, besteht die Meldepflicht auch für die nachfolgenden Perioden fort und erlischt erst, wenn die Meldegrenze während sechs aufeinanderfolgender Meldeperioden unterschritten wurde (mit Beginn der siebten Meldeperiode). Beim Unterschreiten der Meldegrenze ist der aushaftende Betrag, mit dem die Meldegrenze unterschritten wird, zu melden. Wird jedoch bei einem gemeldeten Finanzierungsinstrument in einer Meldeperiode der Bestand Null erreicht, so ist in der betreffenden Meldeperiode letztmalig der Bestand Null zu melden.
Meldeperiode
§ 16. Die Meldung ist monatlich spätestens bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats zu legen. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des jeweiligen Monats.
Spezielle Regelung zur Meldung von Sonstigen Investitionen durch MFIs
§ 17. (1) Meldepflichtig sind Einlagen entgegennehmende Unternehmen gemäß Artikel 1 lit. a Z 2 sublit. a der EZB-Monetärstatistik-VO, die ihren Sitz im Inland haben oder im Inland über eine Zweigstelle tätig sind.
(2) Meldung von Direktinvestitions-Ausleihungen und Direktinvestitions-Einlagen MFIs:
Zu melden sind all jene Forderungen und Verpflichtungen, die unter den Kategorien Ausleihungen und Einlagen gegenüber ausländischen Gläubigern bzw. Schuldnern (ausgenommen ausländische MFIs und ausländische Banken) existieren, mit denen Direktinvestitions-Beziehungen gemäß 2. Hauptstück, 1. und 2. Abschnitt bestehen.
Die Meldung gliedert sich in Meldungen von Forderungen und Verpflichtungen von MFIs aus Sonstigen Investitionen gegenüber ausländischen Konzernunternehmen, unterteilt in Einlagen und Ausleihungen, gemäß der Anlage B.1.
Zur Bestimmung der melderelevanten ausländischen Beteiligungen und Anteilsrechte sind die Definitionen und Abgrenzungen des Vermögensausweises (Verordnung der Finanzmarktaufsichtbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (VERA-V), BGBl. II Nr. 471/2006 idgF) heranzuziehen. Betroffen sind in diesem Fall jene ausländischen Gläubiger bzw. Schuldner, die im Rahmen des Vermögensausweises als grenzüberschreitende Beteiligung und Anteilsrechte gemeldet werden.
Die Meldung von Direktinvestitions-Ausleihungen und Direktinvestitions-Einlagen durch MFIs unterliegt keiner Meldegrenze.
Die Meldung ist monatlich spätestens bis zum 10. Bankwerktag des Folgemonats zu legen. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des jeweiligen Monats.
(3) Meldung zusätzlicher Inhalte für Zwecke der Außenwirtschaftsstatistiken:
Es sind die in der Anlage B.2 aufgelisteten Inhalte zu melden.
Die Meldung dieser Inhalte unterliegt keiner Meldegrenze.
Die Meldung ist monatlich spätestens bis zum 10. Bankwerktag des Folgemonats zu legen. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des jeweiligen Monats.
Abschnitt
Grenzüberschreitende Vermögensübertragungen und liegenschaftsbezogene Transaktionen
Meldeinhalt
§ 18. (1) Zu melden sind regional gegliederte, grenzüberschreitende Vermögensübertragungen und liegenschaftsbezogene Transaktionen, unterteilt in
Meldungen zu grenzüberschreitenden Vermögensübertragungen,
Meldungen zum grenzüberschreitenden Ankauf und Verkauf von Liegenschaften,
Meldungen zu grenzüberschreitenden Miet- und Pachtzahlungen sowie
Meldungen zu grenzüberschreitenden Zahlungen für die Rechte zur Nutzung natürlicher Ressourcen gemäß dem Erhebungsschaubild AWVLM (Anlage C).
(2) Die Meldung ist in Euro zu legen, wobei Euro-Gegenwerte mit dem Wechselkurs des Tages umzurechnen sind, an dem der wirtschaftliche Übergang stattfand.
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