Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend betreffend die finanzielle Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit (COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-12-22
Status Aufgehoben · 2021-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 13 Abs. 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2021, BGBl. I Nr. 135/2020), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Für das Jahr 2021 wird die Obergrenze gemäß § 13 Abs. 1 AMPFG mit dreitausend Millionen Euro festgesetzt.

§ 1. Für das Jahr 2021 wird die Obergrenze gemäß § 13 Abs. 1 AMPFG mit 5 000 Millionen Euro festgesetzt.

§ 1. Für das Jahr 2021 wird die Obergrenze gemäß § 13 Abs. 1 AMPFG mit 7 000 Millionen Euro festgesetzt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

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