Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Mitteilung von Leistungen über Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen (Transparenzdatenbank – Mitteilungsverordnung für Haftungen und Fremdkapital)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e TDBG 2012 sind ab dem 1. Jänner 2021 mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht bezieht sich auf Leistungen, die ab diesem Zeitpunkt gewährt werden.
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