Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2021 (Ergänzungszulagenverordnung 2021 – ErgZV 2021)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-01-01
Status Aufgehoben · 2021-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ErgZV 2021

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 591/2021)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2020, wird verordnet:

Abkürzung

ErgZV 2021

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 591/2021)

§ 1. Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2021

1.

a) für Beamtinnen und Beamte 1 000,48 und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 154,37 €;

b)

für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, 1 578,36 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 154,37 €;

2.

für den überlebenden Ehegatten 1 000,48 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 154,37 €;

3.

für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 367,98 € und nach diesem Zeitpunkt 653,91 €;

4.

für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 552,53 € und nach diesem Zeitpunkt 1 000,48 €;

5.

für einen früheren Ehegatten 1 000,48 €.

Abkürzung

ErgZV 2021

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 591/2021)

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

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