Bundesgesetz zur Verhinderung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2021-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 49
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ADBG 2021

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

ADBG 2021

1.

Abschnitt

Sportrechtliche Anti-Doping-Regelungen

Zielsetzungen und Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen

§ 1. (1) Doping widerspricht durch die Beeinflussung der sportlichen Leistungsfähigkeit sowohl dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb als auch dem wahren, mit dem Sport ursprünglich verbundenen Wert (Sportsgeist) und kann außerdem der Gesundheit schaden. Das von der UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen) verpflichtet Österreich die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung von Doping insbesondere auch durch Datenaustausch zwischen den Anti-Doping-Organisationen zu unterstützen. Die in diesem Bundesgesetz normierten Maßnahmen und Verarbeitungen personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, dienen der Umsetzung dieser völkerrechtlichen Verpflichtung und liegen daher im öffentlichen Interesse.

(2) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt vor, wenn

1.

sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlerinnen bzw. Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) gemäß Referenzliste der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991 in der jeweils geltenden Fassung, (in der Folge: Verbotsliste) befinden oder

2.

Sportlerinnen bzw. Sportler an sich selbst verbotene Wirkstoffe anwenden oder dies versuchen oder an sich selbst verbotene Methoden gemäß Verbotsliste anwenden oder dies versuchen oder

3.

Sportlerinnen bzw. Sportlern verbotene Wirkstoffe durch eine Sportlerin bzw. einen Sportler oder eine sonstige Person verabreicht werden oder dies versucht wird oder an Sportlerinnen bzw. Sportlern verbotene Methoden gemäß Verbotsliste angewendet werden oder dies versucht wird oder

4.

Sportlerinnen bzw. Sportler gemäß § 25 Abs. 3 in einem Zeitraum von zwölf Monaten eine Kombination aus insgesamt drei Kontroll- (§ 2 Z 17) oder Meldepflichtversäumnissen (§ 2 Z 19) begehen oder

5.

Sportlerinnen bzw. Sportler ohne zwingenden Grund bei rechtmäßig angeordneten Dopingkontrollen nicht mitwirken oder

6.

Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstige Personen verbotene Wirkstoffe oder die Ausstattung für die Anwendung verbotener Methoden gemäß Verbotsliste besitzen, soweit diese nicht für die eigene Krankenbehandlung oder für andere Tätigkeiten als die Betreuung der Sportlerinnen bzw. Sportler (z. B. bei Ärztinnen und Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen) benötigt werden, oder

7.

Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstige Personen auf das Dopingkontrollverfahren unzulässig Einfluss nehmen oder dies versuchen oder

8.

Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstige Personen in Ausübung ihrer sportlichen oder beruflichen Tätigkeit Umgang mit einer Betreuungsperson haben, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gesperrt ist oder sanktioniert wurde (§ 24 Abs. 4) oder

9.

Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstige Personen mit verbotenen Wirkstoffen oder Ausstattungen für die Anwendung verbotener Methoden gemäß Verbotsliste handeln oder dies versuchen oder

10.

Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstige Personen andere Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstige Personen bei Verstößen oder versuchten Verstößen gemäß Z 2 bis 9 oder Verstößen gegen das Teilnahmeverbot während einer vorläufigen Suspendierung oder Disziplinarmaßnahme durch Anleitung, Verschleierung oder Hilfstätigkeiten unterstützen oder versuchen zu unterstützen oder

11.

Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstige Personen eine Person, die Hinweise im Zusammenhang mit potenziellen Anti-Doping-Verstößen, an die für die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen bestimmten Organisationen übermittelt hat oder zu übermitteln gedenkt, in irgendeiner Art und Weise einschüchtern, bedrohen oder Vergeltung an dieser Person ausüben.

(3) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 und 6 liegt nicht vor, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 vorliegt oder nachträglich gewährt wird. Bezüglich Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, sind die Sonderbestimmungen des § 26 zusätzlich zu beachten.

(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Anti-Doping-Konvention und deren Verbotsliste oder auf das UNESCO-Übereinkommen oder auf dessen Anlagen verwiesen wird, sind sie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Bei besonders schutzbedürftigen Personen (§ 2 Z 4) gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen über deren Vertretung.

Abkürzung

ADBG 2021

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet bzw. bedeuten:

1.

Anti-Doping-Organisation : Eine Organisation, die zumindest für einen Teil des Dopingkontrollverfahrens zuständig ist; dazu zählen das Internationale Olympische Comité (IOC), das Internationale Paralympische Komitee (IPC), die World Anti-Doping Agency (WADA), internationale Sportfachverbände und nationale Anti-Doping-Organisationen;

2.

Anti-Doping-Referentin/Anti-Doping-Referent: Eine Person, die ausgebildet wurde, um Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 3 Abs. 1 durchzuführen und von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung oder von einer Anti-Doping-Organisation hiefür autorisiert wurde;

3.

Auffälliges Analyseergebnis : Protokoll eines von der WADA akkreditierten oder anerkannten Labors, das weitere Untersuchungen gemäß den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit erfordert, bevor ein normabweichendes Analyseergebnis festgestellt wird;

4.

Besonders schutzbedürftige Person : Eine Sportlerin bzw. ein Sportler oder eine andere natürliche Person, die oder der zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen

a)

noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat oder

b)

noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, keinem Topsegment eines Testpools angehört und noch nie an einem internationalen Wettkampf in einer offenen Kategorie teilgenommen hat oder

c)

aus anderen Gründen als dem Alter als nicht geschäftsfähig angesehen wird;

5.

Betreuungspersonen : Sämtliche Personen, die Sportlerinnen bzw. Sportler in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit systematisch unterstützen oder mit ihnen zusammenarbeiten, insbesondere Ärztinnen oder Ärzte, Trainerinnen oder Trainer, Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten, Masseurinnen oder Masseure, Funktionärinnen oder Funktionäre, Familienangehörige und Managerinnen oder Manager;

6.

Biologischer Sportlerinnen- bzw. Sportlerpass: Das Programm und die Methoden zum Erfassen und Abgleichen von Daten gemäß dem internationalen Standard für Dopingkontrollen und Untersuchungen und dem internationalen Standard für Labore;

7.

BSO : Österreichische Bundes-Sportorganisation;

8.

CAS : Internationaler Sportgerichtshof (Court of Arbitration for Sport);

9.

Dienstleisterin/Dienstleister: Jede Person, der die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung oder eine andere Anti-Doping-Organisation die Verantwortung für einen Teil des Dopingkontrollverfahrens oder der Dopingprävention überträgt. Dies können unter anderem Dritte oder andere Unabhängige Dopingkontrolleinrichtungen, die für die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung oder eine andere Anti-Doping-Organisation Proben nehmen, andere Dienste im Zusammenhang mit Dopingkontrollen leisten oder Aufklärungsprogramme durchführen oder Personen, die unabhängige Auftragnehmer sind und für die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung Dienste im Zusammenhang mit Dopingkontrollen leisten. Die Dienstleisterin oder der Dienstleister wird im Zusammenhang mit den soeben genannten Bestimmungen als Auftragsverarbeiterin oder Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2, (im Folgenden: DSGVO) tätig.

10.

Dopingkontrolle : Teil des Dopingkontrollverfahrens, beginnend mit der Planung von Dopingkontrollen, der Benachrichtigung der Sportlerin bzw. des Sportlers von der Probennahme, über die Probennahme, die Bearbeitung der Proben bis hin zur Beförderung der Proben zum Labor;

11.

Dopingkontrollplan : Plan, in dem die aufgrund der zur Verfügung stehenden Mittel insgesamt möglichen Dopingkontrollen auf die einzelnen Sportarten bzw. deren Sportdisziplinen entsprechend der Anzahl der Sportlerinnen bzw. Sportler, der Grundstruktur der Saison, der allgemeinen Wettkampfpläne und Trainingsmuster, des relativen Nutzens von Trainings- und Wettkampfkontrollen sowie dem Dopingrisiko und -muster der jeweiligen Sportart bzw. ihrer jeweiligen Sportdisziplin aufgeteilt werden;

12.

Dopingkontrollstation : Ort, an dem die Probennahme erfolgt;

13.

Dopingkontrollverfahren : Alle Schritte und Verfahren vom Dopingkontrollplan bis zur rechtskräftigen Entscheidung und Durchsetzung der Konsequenzen sowie alle Schritte und Verfahren betreffend Dopingkontrollen, Sichtung, Analyse und Bewertung von Informationen, Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit, medizinische Ausnahmegenehmigungen, Probennahme, Analyse der Proben, Ergebnismanagement, Anhörungen und Rechtsbehelfe sowie Verfahren hinsichtlich der Teilnahme an Wettkämpfen während einer Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme;

14.

Freizeitsportlerin/Freizeitsportler: Sportlerinnen und Sportler (Z 26), die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Begehung eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen

a)

an keinem internationalen Wettkampf oder Wettkampf auf nationaler Ebene in der Leistungsstufe einer Landesliga oder Landesmeisterschaft oder einer höheren Klasse; oder

b)

an nicht mehr als fünf Wettkämpfen auf nationaler Ebene teilgenommen; oder

c)

keinem Testpool angehört; oder

d)

nicht bereits einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen

haben;

15.

Internationaler Sportfachverband : Nichtregierungsorganisation, die für eine oder mehrere Sportarten auf internationaler Ebene zuständig ist;

16.

Internationaler Wettkampf : Wettkampfveranstaltung, die im Rahmen der Bestimmungen des International Olympic Committee (IOC), des International Paralympic Committee (IPC), des Europäischen Olympischen Comités (EOC), einer Organisation der International Organisations of Sports for Disabled (IOSD), der International World Games Association (IWGA), von Special Olympics oder eines internationalen Sportfachverbands stattfindet oder bei der technische Funktionärinnen und Funktionäre der Wettkampfveranstaltung von diesen benannt werden;

17.

Kontrollversäumnis (Missed Test) : Versäumnis einer Sportlerin bzw. eines Sportlers des Topsegments des Nationalen Testpools (§ 9), an dem Ort und zu der Zeit innerhalb des 60-minütigen Zeitfensters, das er für diesen Tag angegeben hat, für eine Dopingkontrolle zur Verfügung zu stehen;

18.

Mannschaftssportart : Sportart, in der das Auswechseln von Sportlerinnen und Sportlern während eines Wettkampfs erlaubt ist;

19.

Meldepflichtversäumnis : Versäumnis einer Sportlerin bzw. eines Sportlers des Topsegments des Nationalen Testpools (§ 9), ihre bzw. seine vollständigen personenbezogenen Daten zur Erreichbarkeit und zum Aufenthalt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung oder einer anderen Anti-Doping-Organisation pflichtgemäß zu melden;

20.

Meldesystem : Ein den Sportlerinnen bzw. Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten von der WADA zur Verfügung gestelltes und betriebenes, elektronisches Datenbankmanagementinstrument zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Z 2 DSGVO(ADAMS);

21.

Nationale Anti-Doping-Organisation : Die von einem Land eingesetzte Einrichtung oder eingesetzten Einrichtungen, welche die Verantwortung und Zuständigkeit für die Umsetzung von Anti-Doping-Regelungen, die Veranlassung der Entnahme von Proben, das Management von Kontrollergebnissen und die Einleitung von Anti-Doping-Verfahren auf nationaler Ebene besitzt bzw. besitzen;

22.

Normabweichendes Analyseergebnis : Protokoll eines von der WADA akkreditierten oder anerkannten Labors, in dem in einer Probe das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten oder Marker oder die Anwendung einer verbotenen Methode festgestellt wird;

23.

Probe : Biologisches Material, das im Zuge der Probenahme entnommen wird;

24.

Probennahme : Alle aufeinander folgenden Handlungen, welche die Sportlerin bzw. den Sportler von der Benachrichtigung bis zum Verlassen der Dopingkontrollstation nach Abgabe der Probe(n) direkt betreffen;

25.

Sonstige Person : Jede natürliche oder juristische Person, die zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen einer Sportorganisation oder einer nachgeordneten Organisation verpflichtet ist oder die eine Sportlerin bzw. einen Sportler im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Teilnahme an einem Wettkampf trainiert, behandelt oder auf sonstige Weise leistungsbezogen unterstützt;

26.

Sportlerinnen/Sportler : Personen,

a)

die Mitglieder oder Lizenznehmer einer Sportorganisation oder einer ihr zugehörigen Organisation sind oder es zum Zeitpunkt eines potentiellen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen waren oder offensichtlich beabsichtigen, dies zu werden, oder

b)

die an Wettkämpfen, die von einer Sportorganisation oder von einer ihr zugehörigen Organisation veranstaltet oder aus Bundes-Sportförderungsmitteln gefördert werden, teilnehmen oder

c)

die sich auf sonstige Weise zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen verpflichtet haben und an Wettkämpfen teilnehmen oder beabsichtigen, an Wettkämpfen teilzunehmen;

27.

Sportorganisation : Österreichisches Olympisches Comité (ÖOC), Österreichisches Paralympisches Committee (ÖPC), Bundes-Sportfachverbände, Österreichischer Behindertensportverband (ÖBSV);

28.

Substanzen mit Missbrauchspotenzial : Jene verbotenen Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker gemäß der Verbotsliste, die als solche in der Verbotsliste gekennzeichnet sind und häufig unabhängig von der Vorbereitung oder Teilnahme an Wettkämpfen eingenommen werden;

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