Bundesgesetz zur Verhinderung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021)
zur Betreuung nur Personen heranzuziehen, die gemäß § 24 Abs. 4 nicht hiervon ausgeschlossen sind;
den Aufforderungen der ÖADR und der USK Folge zu leisten und an allfälligen Verfahren ordnungsgemäß mitzuwirken;
an Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 3 Abs. 2 teilzunehmen.
(2) Sportlerinnen und Sportler, die gemäß § 9 in das Top- oder Basissegment des Nationalen Testpools aufzunehmen sind, haben sich gegenüber dem Bundes-Sportfachverband schriftlich zu verpflichten, die in Abs. 1 genannten und im Folgenden zusätzlich angeführten Verpflichtungen einzuhalten:
die Beendigung der aktiven Laufbahn unverzüglich der Unabhängigen Dopingkontrolleinreichung und dem Bundes-Sportfachverband zu melden;
die Meldepflichten gemäß Abs. 3 oder 4, je nach Zugehörigkeit zum Top- oder Basissegment des Nationalen Testpools zu erfüllen;
die Wohnadresse, postalische Zustelladressen oder elektronische Zustelladressen sowie jede Namensänderung unverzüglich der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und dem Bundes-Sportfachverband zu melden.
Die Verpflichtungserklärung dieser Bestimmung sowie jene gemäß Abs. 1 sind von der Sportlerin bzw. vom Sportler binnen zwei Wochen nach Aufforderung dem Bundes-Sportfachverband zu übermitteln. Die Verpflichtungserklärung gilt für die Zeit der Zugehörigkeit der Sportlerin bzw. des Sportlers zum Nationalen Testpool.
(3) Sportlerinnen und Sportler, die gemäß § 9 dem Topsegment des Nationalen Testpools angehören, haben zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 an einem von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung festgelegten Datum vor dem ersten Tag jedes Quartals (1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober) Folgendes zu melden:
für jeden Tag des folgenden Quartals die vollständige Adresse des Ortes, an dem die Sportlerin bzw. der Sportler wohnen wird (z. B. Wohnung, vorübergehende Unterkünfte, Hotel usw.);
für jeden Tag des folgenden Quartals Namen und Adresse jedes Ortes, an dem die Sportlerin bzw. der Sportler trainieren, arbeiten oder einer anderen regelmäßigen Tätigkeit nachgehen wird (z. B. Schule) sowie die üblichen Zeiten für diese regelmäßigen Tätigkeiten;
ihren bzw. seinen Wettkampfplan für das folgende Quartal, einschließlich des Namens und der Adresse jedes Ortes, an dem die Sportlerin bzw. der Sportler während des Quartals an Wettkämpfen teilnehmen wird sowie die personenbezogenen Daten, zu denen sie bzw. er an diesen Orten an Wettkämpfen teilnehmen wird;
für jeden Tag des folgenden Quartals ein bestimmtes 60-minütiges Zeitfenster zwischen 5.00 und 23.00 Uhr, zu dem sie bzw. er jedenfalls an einem bestimmten Ort für Dopingkontrollen erreichbar ist und zur Verfügung steht.
Alle Änderungen des Aufenthaltsorts oder der Erreichbarkeit während des Quartals sind unverzüglich nach Kenntnis bekannt zu geben, Änderungen des 60-minütigen Zeitfensters spätestens zwei Stunden vorher.
(4) Auf Sportlerinnen und Sportler, die gemäß § 9 dem Basissegment des Nationalen Testpools angehören, findet Abs. 3 Z 1 bis 3 Anwendung.
(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den Sportlerinnen und Sportlern, die gemäß § 9 in das Top- oder Basissegment des Nationalen Testpools aufzunehmen sind, zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten gemäß Abs. 1 Z 5, Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3 und 4 ein elektronisches Meldesystem (§ 2 Z 20) zur Verfügung zu stellen. Die Sportlerinnen und Sportler haben ihre Meldepflichten über dieses System wahrzunehmen. Diese personenbezogenen Daten dürfen nur solange gespeichert werden, als dies für die Erfüllung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 5 erforderlich ist.
(6) Mannschaften, die in den Nationalen Testpool aufgenommen wurden, haben zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 wöchentlich, spätestens bis Sonntag, 23:59 Uhr in schriftlicher oder elektronischer Form, folgende Informationen an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu übermitteln und im Bedarfsfall zu aktualisieren:
für jeden Tag der folgenden Woche Namen und Adresse jedes Ortes, an dem die Mannschaft trainieren oder einer anderen sportlichen Tätigkeit nachgehen wird;
die Wettkämpfe für die kommende Woche, einschließlich des Namens und der Adresse jedes Ortes, an dem die Mannschaft während dieser Woche an Wettkämpfen teilnehmen wird;
den Namen jeder Sportlerin und jedes Sportlers, die und der an Tätigkeiten im Sinne der Z 1 oder Z 2 nicht teilnehmen kann;
sollte eine Sportlerin bzw. ein Sportler einer Mannschaft nicht an einer Tätigkeit im Sinne der Z 1 oder Z 2 teilnehmen können, so hat der Rechtsträger der Mannschaft der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung für den Tag an dem er abwesend sein wird, ein 60-minütiges Zeitfenster in der Zeit zwischen 5.00 und 23.00 Uhr zu nennen, an dem er jedenfalls an einem genau anzugebenden Ort für Dopingkontrollen zur Verfügung stehen wird. Der Beginn dieses Zeitfensters darf nicht früher als zwei Stunden nach der Benachrichtigung liegen.
(7) Sportlerinnen und Sportler, die zum Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Laufbahn dem Nationalen Testpool angehört haben, haben sechs Monate vor dem ersten internationalen oder nationalen Wettkampf die Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und dem zuständigen internationalen Sportfachverband schriftlich zu melden und nach erneuter Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 für Dopingkontrollen zur Verfügung zu stehen.
(8) Sportlerinnen und Sportler, die während der Suspendierung beziehungsweise Sperre ihre aktive Laufbahn beenden, haben dies derjenigen Anti-Doping-Organisation mitzuteilen, die gegen die Sportlerin bzw. den Sportler die Sperre verhängt hat. Möchte die Sportlerin bzw. der Sportler ihre oder seine Karriere später wiederaufnehmen, darf sie oder er solange nicht bei internationalen oder nationalen Wettkämpfen starten, bis sie oder er für Dopingkontrollen zur Verfügung steht, indem sie oder er den zuständigen internationalen Sportfachverband und die jeweilige nationale Anti-Doping-Organisation sechs Monate im Voraus schriftlich benachrichtigt hat (oder in einem Zeitraum, welcher der ab dem Tag seines Ausscheidens aus dem Sport verbliebenen Dauer der Sperre entspricht, wenn dieser Zeitraum länger als sechs Monate beträgt).
Abkürzung
ADBG 2021
Sonderbestimmungen für Tiere
§ 26. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf Tiere sinngemäß anzuwenden, wobei allfällige Rechte und Pflichten gegenüber der Sportlerin bzw. dem Sportler, die oder der mit dem Tier den Sport ausübt, der für das Tier verantwortlichen Person und der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Tieres gelten.
(2) Bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, gilt außerdem Folgendes:
für das Tier sind die verbotenen Wirkstoffe und Methoden sowie jene Labors, die der zuständige internationale Sportfachverband festgelegt hat, maßgebend;
die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 umfasst auch den Einstellungsort, die Trainingszeiten und -orte des Tieres und obliegt der Sportlerin bzw. dem Sportler, die oder der mit dem Tier den Sport ausübt, der der für das Tier verantwortlichen Person oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Tieres;
bei Dopingkontrollen am Tier haben jene Personen gemäß Z 2 mitzuwirken, die zum Zeitpunkt des Beginns der Dopingkontrolle anwesend sind;
das Verbot des Besitzes (§ 1 Abs. 2 Z 6) und der Einflussnahme bei Dopingkontrollen am Tier (§ 1 Abs. 2 Z 7) sowie die Regelung gemäß § 1 Abs. 2 Z 10 gelten für alle in Z 2 angeführten Personen;
die Personen gemäß Z 2 haben dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in den Körper des Tieres gelangen und keine verbotenen Methoden am Tier angewendet werden.
(3) § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 ist mit der Maßgabe auf Tiere anzuwenden, dass den Kostenersatz die Person zu leisten hat, die die Analyse der „B-Probe“ oder die Labordokumentation verlangt.
(4) Die Rechte gemäß § 17 Abs. 2 Z 3 kann eine der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen wahrnehmen.
(5) Die Disziplinarmaßnahmen gemäß § 20 haben sich auch auf das Tier zu erstrecken. Den Antrag auf Durchführung einer vorläufigen Anhörung (§ 20 Abs. 6) kann jede der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen stellen. Bei Vorliegen eines ein Tier betreffenden Laborberichts hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst hierzu eine schriftliche Stellungnahme der Veterinärmedizinischen Kommission zu allfälligen verbotenen Wirkstoffen oder Methoden einzuholen. Sieht die Veterinärmedizinische Kommission keinen solchen Verdacht, ist von der Einleitung eines diesbezüglichen Disziplinarverfahrens abzusehen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen und den zuständigen Bundes-Sportfachverband hiervon zu informieren.
(6) Die §§ 7 Abs. 2 Z 2 und 8 Abs. 2 Z 4 gelten jeweils mit der Maßgabe, dass anstelle der Expertinnen oder Experten der Sportmedizin zwei Expertinnen oder Experten der Veterinärmedizin dem Kreis der Mitglieder angehören zu haben, wobei für die Durchführung eines Verfahrens eine Expertin oder ein Experte als Mitglied zu nominieren ist.
Abkürzung
ADBG 2021
Abschnitt
Besondere Informations- und Strafbestimmungen, berufsrechtliche Folgen von Doping
Informationspflicht der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte
§ 27. (1) Ist bei der Behandlung durch eine Ärztin oder einen Arzt oder eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt, die oder der für einen Sportverein oder eine Organisation gemäß § 3 Z 3, 9 oder 10 BSFG 2017 tätig ist oder die oder der eine Sportlerin bzw. einen Sportler, ärztlich oder zahnärztlich betreut, die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung von verbotenen Methoden erforderlich, so hat sie oder er die betroffene Person darüber zu informieren, sofern sie sich als Sportlerin bzw. Sportler (§ 2 Z 26) gegenüber der oder dem behandelnden Ärztin oder Arzt oder der oder dem behandelnden Zahnärztin oder Zahnarzt deklariert hat. Die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt oder die behandelnde Zahnärztin bzw. der behandelnde Zahnarzt hat der Sportlerin bzw. dem Sportler, auf deren bzw. dessen Verlangen darüber eine Bestätigung auszustellen.
(2) Die Informationspflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht in Notfällen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Tierärztinnen und Tierärzte, die für einen Sportverein oder eine Organisation gemäß § 3 Z 3, 9 oder 10 BSFG 2017 tätig sind oder die veterinärmedizinisch die für den Wettkampfeinsatz vorgesehenen Tiere betreuen. Die Informations- und Bestätigungspflicht besteht gegenüber der Sportlerin bzw. dem Sportler, der Tierhalterin oder dem Tierhalter oder der für das Tier verantwortlichen Person.
Abkürzung
ADBG 2021
Gerichtliche Strafbestimmungen
§ 28. (1) Wer zu Zwecken des Dopings im Zusammenhang mit jeglicher sportlichen Aktivität
für alle Sportarten verbotene Wirkstoffe gemäß Referenzliste der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste), soweit diese nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes sind, in Verkehr setzt, bei Sportlerinnen und Sportlern oder anderen anwendet oder
in der Verbotsliste genannte verbotene Methoden zur künstlichen Erhöhung des Sauerstofftransfers (Blutdoping) oder Gendoping (die nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression zur Erhöhung der sportlichen Leistungsfähigkeit) bei Sportlerinnen und Sportlern oder anderen anwendet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in der Verbotsliste genannte anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge (Abs. 7) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besitzt, dass sie zu Zwecken des Dopings im Zusammenhang mit jeglicher sportlichen Aktivität in Verkehr gesetzt oder bei Sportlerinnen und Sportlern oder anderen angewendet werden.
(3) Wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 in Bezug auf in der Verbotsliste genannte anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(4) Wer
eine Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf besonders schutzbedürftige Personen begeht und im Fall, dass das Opfer minderjährig ist, selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die oder der Minderjährige ist, oder
eine Straftat nach Abs. 1 begeht, innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat zumindest drei solche Taten begangen und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(5) Wer eine Straftat nach Abs. 4 in Bezug auf in der Verbotsliste genannte anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, handelt es sich jedoch um eine die Grenzmenge (Abs. 7) übersteigende Menge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(6) Nach Abs. 1 bis 5 ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung für die einzelnen in der Verbotsliste genannten anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge).
Abkürzung
ADBG 2021
Gerichtliche Strafbestimmungen
§ 28. (1) Wer zu Zwecken des Dopings im Zusammenhang mit jeglicher sportlichen Aktivität
für alle Sportarten verbotene Wirkstoffe gemäß Referenzliste der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste), soweit diese nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes sind, in Verkehr setzt, bei Sportlerinnen und Sportlern oder anderen anwendet oder
in der Verbotsliste genannte verbotene Methoden zur künstlichen Erhöhung des Sauerstofftransfers (Blutdoping) oder Gendoping (die nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression zur Erhöhung der sportlichen Leistungsfähigkeit) bei Sportlerinnen und Sportlern oder anderen anwendet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in der Verbotsliste genannte anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge (Abs. 7) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besitzt, dass sie zu Zwecken des Dopings im Zusammenhang mit jeglicher sportlichen Aktivität in Verkehr gesetzt oder bei Sportlerinnen und Sportlern oder anderen angewendet werden.
(3) Wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 in Bezug auf in der Verbotsliste genannte anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(4) Wer
eine Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf besonders schutzbedürftige Personen begeht und im Fall, dass das Opfer minderjährig ist, selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die oder der Minderjährige ist, oder
eine Straftat nach Abs. 1 begeht, innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat zumindest drei solche Taten begangen und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(5) Wer eine Straftat nach Abs. 4 in Bezug auf in der Verbotsliste genannte anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, handelt es sich jedoch um eine die Grenzmenge (Abs. 7) übersteigende Menge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(6) Nach Abs. 1 bis 5 ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7) Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung für die einzelnen in der Verbotsliste genannten anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge).
Abkürzung
ADBG 2021
Sicherstellungsbefugnis und Informationspflichten der Zollbehörden
§ 29. (1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass in der Verbotsliste genannte anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren, die in einer die Grenzmenge (§ 28 Abs. 7) übersteigenden Menge über die Grenzen des Bundesgebietes verbracht werden, zu Zwecken des Dopings im Zusammenhang mit jeglicher sportlicher Aktivität in Verkehr gesetzt oder bei Sportlerinnen und Sportlern oder anderen angewendet werden sollen, so sind die Zollorgane befugt, die Gegenstände sicher zu stellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung (§ 110 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975) nicht vorliegen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben.
(2) Im Zusammenhang mit der Kontrolle der in Abs. 1 genannten Gegenstände, die in das, durch das oder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 2 DSGVO verarbeiten und diese den zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG übermitteln, soweit dies zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.
Abkürzung
ADBG 2021
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung
§ 30. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG die ihr zur Kenntnis gelangten Sachverhalte und die ihr zur Kenntnis gebrachten Entscheidungen, in denen ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen festgestellt wurde, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung – auf Verlangen auch die übrigen Verfahrensunterlagen – zu übermitteln, wenn der begründete Verdacht einer von Amtswegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung besteht.
(2) Die Staatsanwaltschaft ist nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet, der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift sowie die im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhobenen Beweise zum Zwecke der Durchführung von Dopingkontrollverfahren jener Personen zu übermitteln, bei denen aufgrund der Ermittlungen der konkrete Verdacht besteht, dass diese einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen haben. Die Übermittlung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck des Verfahrens oder eines damit im Zusammenhang stehenden Verfahrens gefährdet wäre. Liegt eine solche Gefahr nicht vor, sind die zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG auch vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens ermächtigt, solche Auskünfte auf Verlangen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Sinne des Abs. 3 zu erteilen. Die Entscheidung zur Information obliegt den zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG.
(3) Sobald das Informieren der betroffenen Person gemäß Art. 12 bis 14 DSGVO den in Abs. 2 genannten Zwecken nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, ist die betroffene Person nachweislich durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung über die Übermittlung zu informieren. Die betroffene Person hat das Recht, gegenüber der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Art. 12 bis 22 DSGVO sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Person insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke gemäß Abs. 2 unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.
(4) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat in Strafverfahren wegen einer Straftat nach § 28 oder § 147 Abs. 1a des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, sowie in mit Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Strafverfahren jedenfalls ein begründetes rechtliches Interesse auf Akteneinsicht gemäß § 77 Abs. 1 StPO.
Abkürzung
ADBG 2021
Berufsrechtliche Folgen von Doping
§ 31. (1) Sofern dies nicht bereits durch eine entsprechende gesundheitsberufsrechtliche Regelung normiert wird, sind zur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der für die Ausübung des Gesundheitsberufes erforderlichen Vertrauenswürdigkeit gegen einen Angehörigen eines Gesundheitsberufes einschließlich des tierärztlichen Berufs die für die vorläufige Untersagung der Berufsausübung, Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung bzw. Verhängung einer Disziplinarstrafe in dem Gesundheitsberuf zuständigen Behörden sowie zuständige Disziplinarbehörden zu informieren:
von der Staatsanwaltschaft über die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens nach diesem Bundesgesetz gegen eine oder einen Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufs,
von den Gerichten über eine rechtskräftige Verurteilung einer oder eines Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufs wegen Verstoßes gegen eine Strafbestimmung nach diesem Bundesgesetz und
von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung über die Verhängung einer Disziplinarstrafe gegen eine oder einen Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufes oder wenn sich im Disziplinarverfahren Anhaltspunkte ergeben haben, dass eine solche Angehörige oder ein solcher Angehöriger bei der Begehung des Dopingvergehens beteiligt war.
(2) Mit der Information gemäß Abs. 1 haben zu übermitteln:
die Gerichte und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Entscheidung und die Protokolle der mündlichen Verhandlung – auf Verlangen auch die übrigen Verfahrensunterlagen;
die Staatsanwaltschaft alle Unterlagen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(3) Zur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne Abs. 1 und 2 zu informieren, wenn gegen eine Inhaberin oder einen Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Fitnessbetriebe das gerichtliche Strafverfahren eingeleitet wird, die rechtskräftige Verurteilung erfolgte bzw. ein solcher bei der Begehung des Dopingvergehens beteiligt war.
Abkürzung
ADBG 2021
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Abgrenzung zu anderen Gesetzen
§ 32. Landesgesetzliche Regelungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie die Regelungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, sowie § 5 Abs. 2 Z 7 und § 38 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, bleiben unberührt.
Abkürzung
ADBG 2021
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 33. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
Abkürzung
ADBG 2021
Vollziehung
§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich des § 3 Abs. 1 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;
hinsichtlich § 5 Abs. 5 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 28 Abs. 1 bis 6 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich des § 28 Abs. 7 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich des § 29 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich der §§ 30 und 31 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;
im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
Abkürzung
ADBG 2021
Vollziehung
§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich des § 3 Abs. 1 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;
hinsichtlich § 5 Abs. 5 die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 28 Abs. 1 bis 6 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich des § 28 Abs. 7 die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich des § 29 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich der §§ 30 und 31 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;
im Übrigen die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister.
Abkürzung
ADBG 2021
In- und Außerkrafttreten
§ 35. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Zugleich tritt das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 – ADBG 2007, BGBl. I Nr. 30/2007, außer Kraft.
Abkürzung
ADBG 2021
In- und Außerkrafttreten
§ 35. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Zugleich tritt das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 – ADBG 2007, BGBl. I Nr. 30/2007, außer Kraft.
(2) § 2 Z 9 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
ADBG 2021
In- und Außerkrafttreten
§ 35. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Zugleich tritt das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 – ADBG 2007, BGBl. I Nr. 30/2007, außer Kraft.
(2) § 2 Z 9 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 5, § 8 Abs. 3 und 5, § 11 in der Fassung des Art. 22d Z 8, § 28 Abs. 7 und § 34 Z 2, 4 und 7 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und § 11 in der Fassung des Art. 22d Z 9 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
Abkürzung
ADBG 2021
Übergangsbestimmungen
§ 36. (1) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2020 anhängigen Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen richten sich nach dem zur Zeit des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht für die betroffene Person oder die betroffene Mannschaft günstiger wäre.
(2) Verfahren wegen Verstößen gegen das ADBG 2007, BGBl. I Nr. 30/2007, richten sich nach den zum Zeitpunkt des Verstoßes gültigen Verfahrensbestimmungen, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht für die betroffene Person oder die betroffene Mannschaft günstiger wäre.
(3) Sportorganisationen gemäß § 2 Z 27 und die BSO haben bis 30. Juni 2021 ihren Verpflichtungen gemäß § 24 nachzukommen und ihr Reglement (z. B. Statuten) entsprechend anzupassen. Falls Sportorganisationen Wettkämpfe oder Meisterschaften veranstalten, haben deren Teilnahmebedingungen ab dem 30. Juni 2021 § 24 Abs. 2 Z 6 zu entsprechen.
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