(Übersetzung)Multilaterales Abkommen ADN/M 027 gemäß Unterabschnitt 1.5.1 ADN über Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN und Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte nach Unterabschnitt 1.8.3.7 ADN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2020-12-18
Status Aufgehoben · 2021-03-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Vertragsparteien

Belgien III 221/2020 Deutschland III 221/2020 Frankreich III 221/2020 Luxemburg III 221/2020 Niederlande III 8/2021 Schweiz III 221/2020 Serbien III 8/2021 Slowakei III 221/2020 *Tschechische R III 221/2020

Ratifikationstext

Die vorliegende Vereinbarung wurde von Österreich am 3. Dezember 2020 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADN-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADN-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Deutschland 10. November 2020
Frankreich 10. November 2020
Luxemburg 11. November 2020
Tschechische Republik 11. November 2020
Slowakei 12. November 2020
Schweiz 18. November 2020
Belgien 30. November 2020

(1) Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 8.2.2.8.3 und 8.2.2.8.4 ADN bleiben Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. Februar 2021 endet, bis 28. Februar 2021 gültig. Die Bescheinigungen werden für fünf Jahre erneuert, wenn der Bescheinigungsinhaber vor dem 1. März 2021 den Nachweis nach 8.2.2.8.4 a) ADN und erforderlichenfalls nach 8.2.2.8.4 b) ADN erbringt. Die neue Geltungsdauer beginnt mit dem ursprünglichen Ablaufdatum der zu erneuernden Bescheinigung.

(2) Nach 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN ausgestellte Dokumente, die als gleichwertig mit der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN anerkannt worden sind, werden unter denselben Voraussetzungen zugelassen wie die in Absatz 1 des vorliegenden multilateralen Abkommens bezeichneten Urkunden. Sie gelten weiterhin als gleichwertig, wenn sie unter Einhaltung der Bedingungen des Internationalen Übereinkommens über die Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten bis 1. März 2021 erneuert werden.

(3) Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1.8.3.16.1 ADN bleiben Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. Februar 2021 endet, bis 28. Februar 2021 gültig. Die Gültigkeit der Nachweise wird ab dem ursprünglichen Ablaufdatum um fünf Jahre verlängert, wenn der Bescheinigungsinhaber vor dem 1. März 2021 eine Prüfung nach 1.8.3.16.2 ADN mit Erfolg abgelegt hat.

(4) Diese Vereinbarung gilt bis 1. März 2021 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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