Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der das Clearingentgelt für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators im Erdgasbereich festgesetzt wird (Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2021)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-01-01
Status Aufgehoben · 2023-10-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Tritt mit 1.1.2021 06:00 Uhr in Kraft (vgl. § 6 Abs. 1) und mit 1.10.2023 06:00 Uhr außer Kraft (vgl. § 6 Abs. 2, BGBl. II Nr. 275/2023).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 89 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 idF BGBl. I Nr. 108/2017 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Z 3 des Energie-Control-Gesetzes - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:

Tritt mit 1.1.2021 06:00 Uhr in Kraft (vgl. § 6 Abs. 1) und mit 1.10.2023 06:00 Uhr außer Kraft (vgl. § 6 Abs. 2, BGBl. II Nr. 275/2023).

Entrichtung des Clearingentgelts

§ 1. Nach Maßgabe dieser Verordnung hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der Umsätze der Bilanzgruppe das in § 3 festgelegte Clearingentgelt zu entrichten.

1.

Gilt für entgeltpflichtige Umsätze ab dem 1.1.2021 06:00 Uhr (vgl. § 6 Abs. 1).

2.

Tritt mit 1.10.2022 06:00 Uhr außer Kraft (vgl. § 6 Abs. 3)

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Clearingentgelt“ das vom Bilanzgruppenverantwortlichen nach den Grundsätzen des § 89 GWG 2011 an den Bilanzgruppenkoordinator zu leistende Entgelt;

2.

„entgeltpflichtiger Verbrauchsumsatz“ die Summe der Verbrauchswerte auf der Sollseite einer Bilanzgruppe.

Tritt mit 1.1.2021 06:00 Uhr in Kraft (vgl. § 6 Abs. 1) und mit 1.10.2023 06:00 Uhr außer Kraft (vgl. § 6 Abs. 2, BGBl. II Nr. 275/2023).

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Clearingentgelt“ das vom Bilanzgruppenverantwortlichen nach den Grundsätzen des § 89 GWG 2011 an den Bilanzgruppenkoordinator zu leistende Entgelt;

2.

„entgeltpflichtiger Verbrauchsumsatz“ die Summe der Verbrauchswerte auf der Sollseite einer Bilanzgruppe

3.

„entgeltpflichtiger Handelsumsatz“ den Gesamtenergieumsatz abzüglich dem entgeltpflichtigen Verbrauchsumsatz einer Bilanzgruppe.

1.

Gilt für entgeltpflichtige Umsätze ab dem 1.1.2021 06:00 Uhr (vgl. § 6 Abs. 1).

2.

Tritt mit 1.10.2022 06:00 Uhr außer Kraft (vgl. § 6 Abs. 3)

Entgelt

§ 3. Das Entgelt beträgt für jeden entgeltpflichtigen Verbrauchsumsatz im Marktgebiet Ost € 0,0448 pro MWh und in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg € 0,0458 pro MWh.

Tritt mit 1.1.2021 06:00 Uhr in Kraft (vgl. § 6 Abs. 1) und mit 1.10.2023 06:00 Uhr außer Kraft (vgl. § 6 Abs. 2, BGBl. II Nr. 275/2023).

Entgelt

§ 3. (1) Das Entgelt beträgt für jeden entgeltpflichtigen Verbrauchsumsatz im Marktgebiet Ost € 0,0302 pro MWh und in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg € 0,0454 pro MWh.

(2) Das Entgelt beträgt für jeden gebührenpflichtigen Handelsumsatz € 0,0043 pro MWh im Marktgebiet Ost und in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg € 0,0454 pro MWh.

Tritt mit 1.1.2021 06:00 Uhr in Kraft (vgl. § 6 Abs. 1) und mit 1.10.2023 06:00 Uhr außer Kraft (vgl. § 6 Abs. 2, BGBl. II Nr. 275/2023).

Befreiungen

§ 4. Die Umsätze der besonderen Netzbilanzgruppe für Netzverluste und Eigenverbrauch sind vom Clearingentgelt befreit.

Tritt mit 1.1.2021 06:00 Uhr in Kraft (vgl. § 6 Abs. 1) und mit 1.10.2023 06:00 Uhr außer Kraft (vgl. § 6 Abs. 2, BGBl. II Nr. 275/2023).

Abrechnungszeitraum und Vorschreibung

§ 5. (1) Abrechnungszeitraum ist der Clearingzeitraum für das Erste Clearing des jeweiligen Bilanzgruppenkoordinators. Das Clearingentgelt ist vom Bilanzgruppenkoordinator zur Vorschreibung zu bringen und vom Bilanzgruppenverantwortlichen zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zu entrichten.

(2) Sobald die endgültige Abrechnung durch den Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der tatsächlich gemessenen Einspeisung und des tatsächlich gemessenen Verbrauchs („Zweites Clearing“) erfolgt, ist das Clearingentgelt für den gesamten Zeitraum, auf den sich das Zweite Clearing erstreckt, neu zu berechnen. Etwaige Differenzbeträge gegenüber den bisher für diesen Zeitraum durch den Bilanzgruppenkoordinator eingehobenen Beträgen sind in Rechnung zu stellen bzw. gutzuschreiben.

In- und Außerkrafttreten

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 06:00 Uhr in Kraft und gilt für entgeltpflichtige Umsätze ab diesem Zeitpunkt.

(2) Die Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2018, BGBl. II Nr. 401/2017, tritt zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.

Tritt mit 1.1.2021 06:00 Uhr in Kraft (vgl. Abs. 1) und mit 1.10.2023 06:00 Uhr außer Kraft (vgl. § 6 Abs. 2, BGBl. II Nr. 275/2023).

In- und Außerkrafttreten

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 06:00 Uhr in Kraft und gilt für entgeltpflichtige Umsätze ab diesem Zeitpunkt.

(2) Die Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2018, BGBl. II Nr. 401/2017, tritt zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.

(3) § 2 Z 3 und § 3 in der Fassung der Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2021 – Novelle 2022, BGBl. II Nr. 348/2022, treten mit 1. Oktober 2022, 6 Uhr, in Kraft und gelten für entgeltpflichtige Umsätze ab diesem Zeitpunkt. Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen sind die in der Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 590/2020, festgelegten Beträge heranzuziehen.

Tritt mit 1.1.2021 06:00 Uhr in Kraft (vgl. § 6 Abs. 1) und mit 1.10.2023 06:00 Uhr außer Kraft (vgl. § 6 Abs. 2, BGBl. II Nr. 275/2023).

Übergangsbestimmungen

§ 7. Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden weiterhin die Beträge gemäß der Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2018, BGBl. II Nr. 401/2017, herangezogen.

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