Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Bestimmung der Ökostrompauschale für die Kalenderjahre 2021 bis 2023 (Ökostrompauschale-Verordnung 2021)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-01-01
Status Aufgehoben · 2024-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 45 Abs. 4 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:

§ 1. Die von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß § 45 Abs. 1 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, zu entrichtende Ökostrompauschale beträgt für die Kalenderjahre 2021 bis einschließlich 2023:

1.

für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer 114 438,65 Euro;

2.

für die an der Netzebene 4 angeschlossenen Netznutzer 114 438,65 Euro;

3.

für die an der Netzebene 5 angeschlossenen Netznutzer 17 002,31 Euro;

4.

für die an der Netzebene 6 angeschlossenen Netznutzer 1 046,30 Euro;

5.

für die an der Netzebene 7 angeschlossenen Netznutzer 35,97 Euro.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft; zugleich tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 die Ökostrompauschale-Verordnung 2018, BGBl. II Nr. 382/2017, außer Kraft; sie ist auf für die Kalenderjahre 2018 bis 2020 zu entrichtende Ökostrompauschalen weiterhin anzuwenden.

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