Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 6, 55a, 58 bis 64 und § 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. 242/1962, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, der §§ 34 bis 42, 82l und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, des § 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, der §§ 72a und 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, sowie der §§ 16d und 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, sowie des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2020, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 6, 55a, 58 bis 64 und § 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. 242/1962, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, der §§ 34 bis 42, 82l und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, des § 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, der §§ 72a und 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, sowie der §§ 16d und 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, sowie des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2020, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren und höheren Schulen und regelt die Durchführung abschließender Prüfungen (Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Abschlussprüfungen, einschließlich Berufsreifeprüfungen sowie Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen) für den Haupttermin des Schuljahres 2020/21.
(2) Diese Verordnung regelt
die Prüfungstermine,
die Form und den Umfang der Prüfungen, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen sowie den Prüfungsvorgang,
die Leistungsbeurteilung der Prüfungen,
Sonderbestimmungen hinsichtlich Quarantäneentscheidungen und medizinische Behandlungen sowie
das Ende des Unterrichtsjahres und den Ergänzungsunterricht in der letzten Schulstufe von Schulen im Anwendungsbereich dieser Verordnung.
(3) Auf die abschließenden Prüfungen sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Gesetze und Verordnungen einschließlich der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022, BGBl. II Nr. 144/2019, anzuwenden, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
(4) Diese Verordnung ist auf abschließende Prüfungen, die gemäß § 69 Abs. 9 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, nach den Regelungen der §§ 33 bis 41 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/2015 durchgeführt werden, sinngemäß anwendbar.
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren und höheren Schulen und regelt die Durchführung abschließender Prüfungen (Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Abschlussprüfungen, einschließlich Berufsreifeprüfungen sowie Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen) für den Haupttermin des Schuljahres 2020/21, den Herbsttermin 2021 und den Wintertermin 2022, jeweils mit Ausnahme vorgezogener Teilprüfungen des Haupttermins 2021/22.
(2) Diese Verordnung regelt
die Prüfungstermine,
die Form und den Umfang der Prüfungen, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen sowie den Prüfungsvorgang,
die Leistungsbeurteilung der Prüfungen,
Sonderbestimmungen hinsichtlich Quarantäneentscheidungen und medizinische Behandlungen sowie
das Ende des Unterrichtsjahres und den Ergänzungsunterricht in der letzten Schulstufe von Schulen im Anwendungsbereich dieser Verordnung.
(3) Auf die abschließenden Prüfungen sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Gesetze und Verordnungen einschließlich der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022, BGBl. II Nr. 144/2019, anzuwenden, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
(4) Diese Verordnung ist auf abschließende Prüfungen, die gemäß § 69 Abs. 9 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, nach den Regelungen der §§ 33 bis 41 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/2015 durchgeführt werden, sinngemäß anwendbar.
Ende des Unterrichtsjahres
§ 2. Für die letzte Schulstufe von mittleren Schulen und Sonderformen höherer Schulen gemäß § 1 Abs. 1, an welchen keine standardisierte abschließende Prüfung durchgeführt wird, endet das Unterrichtsjahr 2020/21 zum sich aus der jeweiligen Verordnung der Schulbehörde über Termine der abschließenden Prüfung aufgrund des Schulzeitgesetzes 1985 ergebenden Zeitpunkt. Für die letzte Schulstufe von höheren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 endet das Unterrichtsjahr 2020/21 am 2. Mai 2021. Die Schülerinnen und Schüler bleiben Schülerinnen und Schüler der Schule bis zum Tag vor Beginn der Klausurprüfung.
Ende des Unterrichtsjahres
§ 2. Für die letzte Schulstufe von mittleren Schulen und Sonderformen höherer Schulen gemäß § 1 Abs. 1, an welchen keine standardisierte abschließende Prüfung durchgeführt wird, endet das Unterrichtsjahr 2020/21 zum sich am 8. Jänner 2021 aus der Verordnung der Schulbehörde über Termine der abschließenden Prüfung aufgrund des Schulzeitgesetzes 1985 ergebenden Zeitpunkt. Für die letzte Schulstufe von höheren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 endet das Unterrichtsjahr 2020/21 am 2. Mai 2021. Die Schülerinnen und Schüler bleiben Schülerinnen und Schüler der Schule bis zum Tag vor Beginn der Klausurprüfung.
Ende des Unterrichtsjahres
§ 2. Für die letzte Schulstufe von mittleren Schulen und Sonderformen höherer Schulen gemäß § 1 Abs. 1, an welchen keine standardisierte abschließende Prüfung durchgeführt wird, endet das Unterrichtsjahr 2020/21 zum sich am 8. Jänner 2021 aus der Verordnung der Schulbehörde über Termine der abschließenden Prüfung aufgrund des Schulzeitgesetzes 1985 ergebenden Zeitpunkt. Für die letzte Schulstufe von höheren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 endet das Unterrichtsjahr 2020/21 am 2. Mai 2021. Die Schülerinnen und Schüler bleiben Schülerinnen und Schüler der Schule bis zum Tag vor Beginn der Klausurprüfung.
Ergänzungsunterricht
§ 3. (1) In der letzten Schulstufe von höheren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 ist vom 3. Mai 2021 bis einschließlich 18. Mai 2021 ein Ergänzungsunterricht abzuhalten.
(2) In der letzten Schulstufe von mittleren Schulen und Sonderformen höherer Schulen gemäß § 1 Abs. 1, an welchen keine standardisierte abschließende Prüfung durchgeführt wird, ist nach dem Ende des Unterrichtsjahres ein Ergänzungsunterricht im Ausmaß von höchstens zwei Wochen abzuhalten. Dies gilt – abweichend von Abs. 1 – auch für höhere Schulen, an denen abschließende Prüfungen gemäß § 1 Abs. 4 durchgeführt werden.
(3) Für den Ergänzungsunterricht ist ein Stundenplan aufgrund der verordneten Stundentafel zu erstellen. Die Teilnahme am Ergänzungsunterricht bedarf einer Anmeldung. Eine Anmeldung ist nur zulässig, wenn für die Schülerin oder den Schüler der Gegenstand Prüfungsgebiet der abschließenden Prüfung ist.
(4) Im Ergänzungsunterricht sind keine Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen vorzunehmen. Der Ergänzungsunterricht dient der Vorbereitung auf die Klausurprüfungen und mündlichen Prüfungen der abschließenden Prüfungen.
(5) Die allgemeinen Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie, die dazu ergehenden Anweisungen von Schulbehörden und der Schulleitung im Einzelfall sind einzuhalten. Bei Verstößen gegen diese Regelungen und Anweisungen durch Schülerinnen oder Schüler können diese zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Schülerinnen und Schülern von der Teilnahme am Ergänzungsunterricht oder der abschließenden Prüfung ausgeschlossen werden.
Ergänzungsunterricht
§ 3. (1) In der letzten Schulstufe von höheren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 ist vom 3. Mai 2021 bis einschließlich 18. Mai 2021 ein Ergänzungsunterricht abzuhalten.
(2) In der letzten Schulstufe von mittleren Schulen und Sonderformen höherer Schulen gemäß § 1 Abs. 1, an welchen keine standardisierte abschließende Prüfung durchgeführt wird, ist nach dem Ende des Unterrichtsjahres ein Ergänzungsunterricht im Ausmaß von höchstens zwei Wochen abzuhalten. Dies gilt – abweichend von Abs. 1 – auch für höhere Schulen, an denen abschließende Prüfungen gemäß § 1 Abs. 4 durchgeführt werden.
(3) Für den Ergänzungsunterricht ist ein Stundenplan aufgrund der verordneten Stundentafel zu erstellen. Die Teilnahme am Ergänzungsunterricht bedarf einer Anmeldung. Eine Anmeldung ist nur zulässig, wenn für die Schülerin oder den Schüler der Gegenstand Prüfungsgebiet der abschließenden Prüfung ist.
(4) Im Ergänzungsunterricht sind keine Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen vorzunehmen. Der Ergänzungsunterricht dient der Vorbereitung auf die Klausurprüfungen und mündlichen Prüfungen der abschließenden Prüfungen.
(5) Die allgemeinen Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie, die dazu ergehenden Anweisungen von Schulbehörden und der Schulleitung im Einzelfall sind einzuhalten. Bei Verstößen gegen diese Regelungen und Anweisungen durch Schülerinnen oder Schüler können diese zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Schülerinnen und Schülern von der Teilnahme am Ergänzungsunterricht oder der abschließenden Prüfung ausgeschlossen werden.
(6) An den letzten vier Kalendertagen vor Beginn der Klausurarbeit ist der Ergänzungsunterricht als ortsungebundener Unterricht in der Form eines IKT-gestützten Unterrichts durchzuführen.
Ergänzungsunterricht
§ 3. (1) In der letzten Schulstufe von höheren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 ist vom 3. Mai 2021 bis einschließlich 18. Mai 2021 ein Ergänzungsunterricht abzuhalten.
(2) In der letzten Schulstufe von mittleren Schulen und Sonderformen höherer Schulen gemäß § 1 Abs. 1, an welchen keine standardisierte abschließende Prüfung durchgeführt wird, ist nach dem Ende des Unterrichtsjahres ein Ergänzungsunterricht im Ausmaß von höchstens zwei Wochen abzuhalten. Dies gilt – abweichend von Abs. 1 – auch für höhere Schulen, an denen abschließende Prüfungen gemäß § 1 Abs. 4 durchgeführt werden.
(3) Für den Ergänzungsunterricht ist ein Stundenplan aufgrund der verordneten Stundentafel zu erstellen. Die Teilnahme am Ergänzungsunterricht bedarf einer Anmeldung. Eine Anmeldung ist nur zulässig, wenn für die Schülerin oder den Schüler der Gegenstand Prüfungsgebiet der abschließenden Prüfung ist.
(4) Im Ergänzungsunterricht sind keine Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen vorzunehmen. Der Ergänzungsunterricht dient der Vorbereitung auf die Klausurprüfungen und mündlichen Prüfungen der abschließenden Prüfungen.
(5) Die allgemeinen Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie, die dazu ergehenden Anweisungen von Schulbehörden und der Schulleitung im Einzelfall sind einzuhalten. Bei Verstößen gegen diese Regelungen und Anweisungen durch Schülerinnen oder Schüler können diese zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Schülerinnen und Schülern von der Teilnahme am Ergänzungsunterricht oder der abschließenden Prüfung ausgeschlossen werden.
(6) An den letzten vier Kalendertagen vor Beginn der Klausurarbeit ist der Ergänzungsunterricht als ortsungebundener Unterricht in der Form eines IKT-gestützten Unterrichts durchzuführen.
Prüfungstermine
§ 4. (1) Für die nachstehend genannten Prüfungsgebiete der in § 1 der Verordnung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022 genannten abschließenden Prüfungen, werden folgende Prüfungstermine festgesetzt:
| Haupttermin 2021 | ||
|---|---|---|
| Prüfungsgebiet | Datum | |
| nichtstandardisierte Klausurarbeiten | ab 19. Mai 2021 | |
| Deutsch | Do | 20. Mai 2021 |
| (angewandte) Mathematik | Fr | 21. Mai 2021 |
| Spanisch Kroatisch Ungarisch Slowenisch | Di | 25. Mai 2021 |
| Englisch | Mi | 26. Mai 2021 |
| Latein Griechisch | Do | 27. Mai 2021 |
| Französisch | Fr | 28. Mai 2021 |
| Italienisch | Mo | 31. Mai 2021 |
| mündliche standardisierte Kompensationsprüfungen | Mi und Do | 16. und 17. Juni 2021 |
(2) Mündliche Prüfungen in Schulen mit standardisierten Prüfungsgebieten finden ab 7. Juni 2021 statt.
Prüfungstermine
§ 4. (1) Für die nachstehend genannten Prüfungsgebiete der in § 1 der Verordnung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022 genannten abschließenden Prüfungen, werden folgende Prüfungstermine festgesetzt:
| Haupttermin 2021 | ||
|---|---|---|
| Prüfungsgebiet | Datum | |
| nichtstandardisierte Klausurarbeiten | ab 19. Mai 2021 | |
| Deutsch | Do | 20. Mai 2021 |
| (angewandte) Mathematik | Fr | 21. Mai 2021 |
| Spanisch Kroatisch Ungarisch Slowenisch | Di | 25. Mai 2021 |
| Englisch | Mi | 26. Mai 2021 |
| Latein Griechisch | Do | 27. Mai 2021 |
| Französisch | Fr | 28. Mai 2021 |
| Italienisch | Mo | 31. Mai 2021 |
| mündliche standardisierte Kompensationsprüfungen | Mi und Do | 16. und 17. Juni 2021 |
(2) Mündliche Prüfungen in Schulen mit standardisierten Prüfungsgebieten finden ab 7. Juni 2021 statt.
(3) Abweichend von § 10 der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS) hat die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit in digitaler und gedruckter Form im Schuljahr 2020/21
in den Bundesländern Niederösterreich und Wien bis zum 28. Februar,
in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol, Vorarlberg bis zum 7. März und
in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark bis zum 14. März
zu erfolgen.
Prüfungstermine
§ 4. (1) Für die nachstehend genannten Prüfungsgebiete der in § 1 der Verordnung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022 genannten abschließenden Prüfungen, werden folgende Prüfungstermine festgesetzt:
| Haupttermin 2021 | ||
|---|---|---|
| Prüfungsgebiet | Datum | |
| nichtstandardisierte Klausurarbeiten | ab 19. Mai 2021 | |
| Deutsch | Do | 20. Mai 2021 |
| (angewandte) Mathematik | Fr | 21. Mai 2021 |
| Spanisch Kroatisch Ungarisch Slowenisch | Di | 25. Mai 2021 |
| Englisch | Mi | 26. Mai 2021 |
| Latein Griechisch | Do | 27. Mai 2021 |
| Französisch | Fr | 28. Mai 2021 |
| Italienisch | Mo | 31. Mai 2021 |
| mündliche standardisierte Kompensationsprüfungen | Mi und Do | 16. und 17. Juni 2021 |
(2) Mündliche Prüfungen in Schulen mit standardisierten Prüfungsgebieten finden ab 7. Juni 2021 statt.
(3) Abweichend von § 10 der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS) hat die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit in digitaler und gedruckter Form im Schuljahr 2020/21
in den Bundesländern Niederösterreich und Wien bis zum 28. Februar,
in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol, Vorarlberg bis zum 7. März und
in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark bis zum 14. März
zu erfolgen.
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