Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2021

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-01-01
Status Aufgehoben · 2021-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2020, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Tourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 1 263 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: …..........………………………… 9
Kärnten: ……………………….…………….. 82
Niederösterreich: …………………………..... 22
Oberösterreich: ……………............................ 97
Salzburg: ………………….…………………. 394
Steiermark: ………………………………….. 140
Tirol: ………………………............................ 286
Vorarlberg: ...………………………………… 208
Wien: ………………………………………… 25

§ 2. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 3 046 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland:……………….………………….. 41
Kärnten: ………………….………………….. 249
Niederösterreich: ……………………………. 550
Oberösterreich: ……………............................ 1 164
Salzburg: ………………….…………………. 26
Steiermark: ………………………………….. 553
Tirol: ………………………............................ 331
Vorarlberg: ...………………………………… 72
Wien: …………...…………............................. 60

§ 2. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 3 136 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland:……………….………………….. 41
Kärnten: ………………….………………….. 249
Niederösterreich: ……………………………. 640
Oberösterreich: ……………............................ 1 164
Salzburg: ………………….…………………. 26
Steiermark: ………………………………….. 553
Tirol: ………………………............................ 331
Vorarlberg: ...………………………………… 72
Wien: …………...…………............................. 60

§ 3. Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird zusätzlich ein Kontingent in der Höhe von 119 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelferinnen und Erntehelfern festgelegt und auf folgende Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ...…………….………………….. 11
Kärnten: ………………….………………….. 7
Niederösterreich: ……………………………. 20
Oberösterreich: ……………............................ 10
Salzburg: ………………….…………………. 4
Steiermark: ………………………………….. 59
Tirol: ………………………............................ 5
Wien: ...……………………............................. 3

§ 4. (1) Im Rahmen der Kontingente gemäß den §§ 1 und 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden.

(2) Im Rahmen der Kontingente gemäß § 3 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Wochen erteilt werden.

(3) Die Kontingente gemäß den §§ 1, 2 und 3 sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten. Zu den Saisonspitzen sind bei den Kontingenten gemäß §1 zeitlich begrenzte Überschreitungen um bis zu 20 % und bei den Kontingenten gemäß den §§ 2 und 3 um bis zu 30 % zulässig. Aufgrund der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2020, BGBl. II Nr. 407/2019, erteilte und für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts 2021 relevante Beschäftigungsbewilligungen sind zu berücksichtigen.

§ 4. (1) Im Rahmen der Kontingente gemäß den §§ 1 und 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden.

(2) Im Rahmen der Kontingente gemäß § 3 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Wochen erteilt werden.

(3) Die Kontingente gemäß den §§ 1, 2 und 3 sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten. Zu den Saisonspitzen sind bei den Kontingenten gemäß §1 zeitlich begrenzte Überschreitungen um bis zu 20 % und bei den Kontingenten gemäß den §§ 2 und 3 um bis zu 50 % zulässig. Aufgrund der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2020, BGBl. II Nr. 407/2019, erteilte und für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts 2021 relevante Beschäftigungsbewilligungen sind zu berücksichtigen.

§ 4. (1) Im Rahmen der Kontingente gemäß den §§ 1 und 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden.

(2) Im Rahmen der Kontingente gemäß § 3 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Wochen erteilt werden.

(3) Die Kontingente gemäß den §§ 1, 2 und 3 sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten. Zu den Saisonspitzen sind bei den Kontingenten gemäß §1 zeitlich begrenzte Überschreitungen um bis zu 20 % und bei den Kontingenten gemäß den §§ 2 und 3 um bis zu 50 % zulässig. Aufgrund der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2020, BGBl. II Nr. 407/2019, erteilte und für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts 2021 relevante Beschäftigungsbewilligungen sind zu berücksichtigen.

(4) Im Monat Dezember ist eine Überschreitung der Kontingente gemäß Abs. 1 auch über 20 % zulässig, soweit dadurch der Jahresdurchschnitt unter Bedachtnahme auf die Kontingentauslastungen der vorangegangenen Monate eingehalten wird.

§ 5. AusländerInnen, die

1.

seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind oder

2.

in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren,

sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

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