Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung der Sitze der Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung (Sitz-Verordnung – SitzV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

SitzV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 56 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 64 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, des § 1 des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, BGBl. I Nr. 104/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020 sowie des § 1 des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, BGBl. I Nr. 98/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:

Abkürzung

SitzV

Sitz des Finanzamtes Österreich

§ 1. Das Finanzamt Österreich hat seinen Sitz in Linz.

Abkürzung

SitzV

Sitz des Finanzamtes für Großbetriebe

§ 2. Das Finanzamt für Großbetriebe hat seinen Sitz in Wien.

Abkürzung

SitzV

Sitz des Zollamtes Österreich

§ 3. Das Zollamt Österreich hat seinen Sitz in Graz.

Abkürzung

SitzV

Sitz des Amtes für Betrugsbekämpfung

§ 4. Das Amt für Betrugsbekämpfung hat seinen Sitz in Wien.

Abkürzung

SitzV

Sitz der Zentralen Services

§ 5. Die Zentralen Services haben ihren Sitz in Wien.

Abkürzung

SitzV

Sitz des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge

§ 6. Der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge hat seinen Sitz in Wien.

Abkürzung

SitzV

Inkrafttreten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

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