Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung der Sitze der Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung (Sitz-Verordnung – SitzV)
Abkürzung
SitzV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 56 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 64 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, des § 1 des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, BGBl. I Nr. 104/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020 sowie des § 1 des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, BGBl. I Nr. 98/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:
Abkürzung
SitzV
Sitz des Finanzamtes Österreich
§ 1. Das Finanzamt Österreich hat seinen Sitz in Linz.
Abkürzung
SitzV
Sitz des Finanzamtes für Großbetriebe
§ 2. Das Finanzamt für Großbetriebe hat seinen Sitz in Wien.
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SitzV
Sitz des Zollamtes Österreich
§ 3. Das Zollamt Österreich hat seinen Sitz in Graz.
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SitzV
Sitz des Amtes für Betrugsbekämpfung
§ 4. Das Amt für Betrugsbekämpfung hat seinen Sitz in Wien.
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SitzV
Sitz der Zentralen Services
§ 5. Die Zentralen Services haben ihren Sitz in Wien.
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SitzV
Sitz des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge
§ 6. Der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge hat seinen Sitz in Wien.
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SitzV
Inkrafttreten
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
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