Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über die Änderung der Pauschalvergütung für Zivildienstleistende
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 15/2022).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2020, wird festgestellt:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 15/2022).
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2021 beträgt die Grundvergütung für Zivildienstleistende nach
§ 25a Abs. 2 Z 1 ZDG € 351,70
und der Zuschlag zur Grundvergütung nach § 25 Abs. 2 Z 2 ZDG € 192,70.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.