Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über die Änderung der Pauschalvergütung für Zivildienstleistende

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-01-22
Status Aufgehoben · 2022-01-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 15/2022).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2020, wird festgestellt:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 15/2022).

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2021 beträgt die Grundvergütung für Zivildienstleistende nach

§ 25a Abs. 2 Z 1 ZDG € 351,70

und der Zuschlag zur Grundvergütung nach § 25 Abs. 2 Z 2 ZDG € 192,70.

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