Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020)
(2) An der Schule, an der das Kind angemeldet ist, hat die Schulleitung die Daten gemäß § 2 Z 21 lit. a und b aus dem Datenverbund der Schulen in der Evidenz der Schülerinnen und Schüler zu übernehmen. Soweit eine Schülerin bzw. ein Schüler nach Prüfung durch die zuständige Bildungsdirektorin oder den zuständigen Bildungsdirektor weder im ZMR gemäß § 16 MeldeG, noch im Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) gemäß Ergänzungsregisterverordnung 2022 – ERegV 2022, BGBl. II Nr. 241/2022, eingetragen ist, hat die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor unverzüglich bei der Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 4 ERegV 2022 um Eintragung in das ERnP anzusuchen. Für eine allenfalls nötige Überprüfung der korrekten Namensschreibweise hat die Schülerin oder der Schüler einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen.
(3) Zur automatisierten Erfassung der Personenstammdaten der Erziehungsberechtigten eines Kindes ist folgendermaßen vorzugehen:
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres hat die besonderen Personenstandsdaten zur Geburt gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 PStG 2013 aus dem Datenbestand des ZPR der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zu übermitteln.
Im Zuge der persönlichen Vorstellung des Kindes bei Aufnahme in die Schule ist durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter festzustellen, ob den gemäß § 2 Z 21 lit. c übermittelten Daten der Eltern zu entnehmen ist, dass diese auch die Erziehungsberechtigten sind. In diesem Fall sind die Personenstandsdaten der Eltern, die gemäß Z 1 übermittelt wurden, zu übernehmen.
Bestehen Zweifel an der Obsorgeberechtigung gemäß § 177 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, ist im Zuge der persönlichen Vorstellung des Kindes zusätzlich zum Nachweis der Obsorgeberechtigung eine Meldebestätigung der Erziehungsberechtigten vorzulegen, aus der Namen, Geburtsdatum sowie der Hauptwohnsitz zum Zweck der Stammzahlenregisterabfrage erfasst werden können. Die Daten der Erziehungsberechtigten sind durch die aufnehmende Schule im Datenverbund der Schulen zu erfassen. Die Datensätze von Eltern, die nicht erziehungsberechtigt sind, sind unverzüglich zu löschen.
Die zuständige Bildungsdirektorin bzw. der zuständige Bildungsdirektor hat zu jenen Erziehungsberechtigten, für die noch keine bPK gefunden wurde, unverzüglich gemäß § 4 ERegV 2022 bei der Stammzahlenregisterbehörde um Eintragung in das ERnP anzusuchen.
(4) Zu den im ERnP aufgenommenen Personen (Kinder oder Erziehungsberechtigte) sind im Wege des Stammzahlenregisters unter Verwendung der Personenstammdaten das bPKBF sowie weitere benötigte verschlüsselte bPK anderer Bereiche zu ermitteln und im Datenverbund der Schulen zu verarbeiten.
(5) Das in den Absätzen 1 bis 4 festgelegte Verfahren ist zudem auf jene Personen (inklusive jener gemäß § 5a) anzuwenden, die
erstmalig in das ZMR eingetragen wurden,
sich im 6. bis 20. Lebensjahr befinden und
seit dem letzten Stichtag gemäß der Abfrage nach Abs. 1 aus dem Ausland nach Österreich zugezogen sind.
(6) Die ermittelten Personenstammdaten der im ZMR gemeldeten Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten sind laufend durch die Verwendung des Änderungsdienstes gemäß § 16c MeldeG zu überprüfen und gegebenenfalls im Datenverbund der Schulen zu aktualisieren. Die Personenstandsdaten der Eltern, die aus dem Personenstandsregister übernommen wurden, sind laufend durch die Verwendung des Änderungsdienstes gemäß § 50 PStG 2013 zu überprüfen und gegebenenfalls im Datenverbund der Schulen zu aktualisieren.
(7) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung ist ermächtigt, für alle im Datenverbund der Schulen gemäß § 6 Abs. 2 enthaltenen Personen die Daten gemäß § 2 Z 21 mittels verschlüsseltem bPK-ZP sowie dem Familiennamen im ZMR und im ZPR zum Zweck der Korrektur allfälliger falscher Schreibweisen abzufragen
Abkürzung
BilDokG 2020
Ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. § 22 Abs. 5 Z 1).
Bereitstellung von Personenstammdaten und Bildungsdaten anlässlich der Beendigung des Besuchs und Aufnahme an einer anderen Schule
§ 6b. Anlässlich der Beendigung des Besuchs einer Schule bzw. im Zuge des Aufnahmeverfahrens an einer anderen Schule hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der abgebenden Schule sowie jene der Schule, an der die Anmeldung erfolgt, die Personenstammdaten gemäß § 2 Z 21 lit. e um das Datum des Austritts bzw. Eintritts zu ergänzen. In Folge sind die aktuellen Personenstammdaten und die zum Zweck des Schulrechtvollzugs erforderlichen Bildungsdaten insbesondere gemäß der Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 317/2006, sowie der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, aus dem Datenverbund der Schulen für die Verwendung in der lokalen Evidenz der nunmehr besuchten Schule zu übernehmen sowie bis zur Beendigung des Besuchs einer Schule allenfalls im Datenverbund der Schulen zu aktualisieren.
Abkürzung
BilDokG 2020
Ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. § 22 Abs. 5 Z 1).
Durchführung vordefinierter statistischer Auswertungen zum Zweck der Steuerung und des Qualitätsmanagements
§ 6c. Im Datenverbund der Schulen dürfen die Zugriffsberechtigten gemäß § 6 Abs. 3 im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs vordefinierte statistische Auswertungen für Zwecke der Steuerung und des Qualitätsmanagements im Wege des Bildungsinformationssystems des Bundes gemäß § 15 Abs. 2 durchführen. Dies hat so zu erfolgen, dass statistische Auswertungen unter Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß § 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, möglich sind. Dabei ist anstelle des Namens ausschließlich das bereichsspezifische Personenkennzeichen zu verarbeiten. Personenbezogene Daten dürfen nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen dargestellt wird.
Abkürzung
BilDokG 2020
Ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. § 22 Abs. 5 Z 1).
Verarbeitung von Personenstammdaten zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements für die Nutzung von (IT) Systemen und Diensten
§ 6d. Für das Identitäts- und Berechtigungsmanagement von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen und des Verwaltungspersonals für die Nutzung von ITSystemen und Diensten gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 sind aus dem Datenverbund der Schulen an die Bildungsstammportale und das Bildungsportal zu übermitteln:
folgende Daten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten:
die Personenstammdaten gemäß § 2 Z 21 lit. a und e mit Ausnahme der Sozialversicherungsnummer gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 BilDokG 2020,
das bPK BF, sowie weitere benötigte verschlüsselte bPK anderer Verwaltungsbereiche,
die Zuordnung der Schülerinnen und Schüler zu Stundenplänen (Klasse bzw. Jahrgang, Rolle) sowie
Telefonnummer, E Mail-Adresse;
folgende Daten der Bediensteten des Bundes an Schulen gemäß § 280 Abs. 1 Z 1 BDG und der Landeslehrpersonen gemäß § 119a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG, BGBl. Nr. 302/1984, in Verbindung mit § 280 Abs. 1 Z 7 BDG:
die Schulkennzahl(en),
das bPK BF, sowie weitere benötigte verschlüsselte bPK anderer Verwaltungsbereiche,
die Namen (Vor- und Familienname(n) einschließlich allfälliger akademischer Grade),
das Geschlecht,
die SAP Personalnummer,
die Zuordnung zu Stundenplänen (Klasse bzw. Jahrgang, Rolle) sowie
die Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer, E Mail-Adresse);
die Daten gemäß Z 2 lit. a bis e und g des Verwaltungspersonals an Schulen.
Abkürzung
BilDokG 2020
Ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. § 22 Abs. 5 Z 1).
Bildungsstammportale und Bildungsportalverbund, Bildungsportal – bildung.gv.at sowie angebundene ITSysteme und Dienste
§ 6e. (1) Zur Umsetzung des EGovernment-Gesetzes – EGovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Schulverwaltung, zur Gewährleistung der ITSicherheit in Schulen, in der Schulverwaltung und zum Schutz der Rechte von Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten ist für alle öffentlichen und privaten Schulen gemäß § 2 Z 1 von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als datenschutzrechtliche Verantwortliche oder als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ein Bildungsstammportal zu betreiben, sofern nicht von der Möglichkeit des Betriebs eines eigenen Bildungsstammportals gemäß Abs. 5 Gebrauch gemacht wird.
(2) Das Bildungsstammportal ermöglicht den Zutritt in das Bildungsportal und die darin enthaltenen Anwendungen. Weiters verwaltet es die Zugriffsberechtigungen von Schülerinnen und Schülern, Lehr- und Verwaltungspersonal sowie von Erziehungsberechtigten auf schulbezogene ITSysteme und Dienste, wie insbesondere auf Lernplattformen oder auf Kommunikationstools. Die dafür benötigten Identitätsdaten (§ 6d) dieser Personengruppen werden im Bildungsportal mittels eines Identity- und Access-Managementsystems für Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte sowie Lehrpersonen verwaltet und aus dem Datenverbund der Schulen bzw. hinsichtlich der Lehrpersonen aus den Personalverwaltungssystemen gespeist.
(3) Im Datenverbund der Schulen sind über eine von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebene Schnittstelle jene Personenstammdaten und Bildungsdaten aus den lokalen Evidenzen bereitzustellen, die vom Bildungsportal und den daran angebundenen ITSystemen und Diensten aufgrund der schulrechtlichen Anforderungen benötigt werden.
(4) Die näheren Anforderungen an die ITSysteme und Dienste, an deren Betreiberinnen oder Betreiber als Auftragsverarbeiterin oder Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO, ihre jeweilige Zuordnung zu den konkreten schulrechtlichen Regelungen, die Art der Anbindung an das Bildungsportal sowie Schnittstellen gemäß Abs. 2 sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzulegen. Werden diese ITSysteme und Dienste nicht von den Verantwortlichen gemäß § 4 unmittelbar selbst betrieben, sind die Betreiberinnen oder Betreiber dieser ITSysteme Auftragsverarbeiterin oder Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO, den konkretisierenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der IKTSchulverordnung.
(5) Jene öffentliche Stelle, die über den Einsatz von ITSystemen und Diensten gemäß § 2 Z 20 entscheidet oder eine Schulerhalterin oder ein Schulerhalter kann als datenschutzrechtlich Verantwortliche oder datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ein Bildungsstammportal für die Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte sowie Lehr- und Verwaltungspersonal im eigenen Zuständigkeitsbereich betreiben.
(6) Solche Bildungsstammportale haben für die Aufnahme in den Bildungsportalverbund die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
Sie haben die allgemeine Zugänglichkeit für Schülerinnen und Schüler, Lehr- und Verwaltungspersonal sowie Erziehungsberechtigte im jeweiligen Geltungsbereich eines Bildungsstammportals zu gewährleisten und
sie haben für das Bildungsportal und daran angebundene IT Systeme und Dienste im Bildungsbereich auf eigene Kosten Schnittstellen zu den durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen IT Systemen Bildungsportal und Identity- und Access-Managementsystem vorzusehen und die dafür benötigten Daten gemäß § 6d zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Betreiberinnen oder Betreiber eines Bildungsstammportals gemäß Abs. 5 haben dem Bildungsportalverbund beizutreten und eine unterzeichnete Bildungsportalverbundvereinbarung bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als Depositär zu hinterlegen. Diese Vereinbarung hat der Festlegung gemeinsamer Rechte, Pflichten und Nutzungsbedingungen der Betreiberinnen oder Betreiber von Bildungsstammportalen zu dienen und einen einheitlichen Rahmen für den Zugriff auf verschiedene ITSysteme und Dienste, wie sie insbesondere im Bildungsportal gemäß Abs. 1 beinhaltet sind, zu schaffen. Der Text der Bildungsportalverbundvereinbarung ist auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu veröffentlichen.
Abkürzung
BilDokG 2020
Ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. § 22 Abs. 5 Z 1).
Bildungsstammportale und Bildungsportalverbund, Bildungsportal – bildung.gv.at sowie angebundene ITSysteme und Dienste
§ 6e. (1) Zur Umsetzung des EGovernment-Gesetzes – EGovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Schulverwaltung, zur Gewährleistung der ITSicherheit in Schulen, in der Schulverwaltung und zum Schutz der Rechte von Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten ist für alle öffentlichen und privaten Schulen gemäß § 2 Z 1 von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung als datenschutzrechtliche Verantwortliche oder als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ein Bildungsstammportal zu betreiben, sofern nicht von der Möglichkeit des Betriebs eines eigenen Bildungsstammportals gemäß Abs. 5 Gebrauch gemacht wird.
(2) Das Bildungsstammportal ermöglicht den Zutritt in das Bildungsportal und die darin enthaltenen Anwendungen. Weiters verwaltet es die Zugriffsberechtigungen von Schülerinnen und Schülern, Lehr- und Verwaltungspersonal sowie von Erziehungsberechtigten auf schulbezogene ITSysteme und Dienste, wie insbesondere auf Lernplattformen oder auf Kommunikationstools. Die dafür benötigten Identitätsdaten (§ 6d) dieser Personengruppen werden im Bildungsportal mittels eines Identity- und Access-Managementsystems für Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte sowie Lehrpersonen verwaltet und aus dem Datenverbund der Schulen bzw. hinsichtlich der Lehrpersonen aus den Personalverwaltungssystemen gespeist.
(3) Im Datenverbund der Schulen sind über eine von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung betriebene Schnittstelle jene Personenstammdaten und Bildungsdaten aus den lokalen Evidenzen bereitzustellen, die vom Bildungsportal und den daran angebundenen ITSystemen und Diensten aufgrund der schulrechtlichen Anforderungen benötigt werden.
(4) Die näheren Anforderungen an die ITSysteme und Dienste, an deren Betreiberinnen oder Betreiber als Auftragsverarbeiterin oder Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO, ihre jeweilige Zuordnung zu den konkreten schulrechtlichen Regelungen, die Art der Anbindung an das Bildungsportal sowie Schnittstellen gemäß Abs. 2 sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung durch Verordnung festzulegen. Werden diese ITSysteme und Dienste nicht von den Verantwortlichen gemäß § 4 unmittelbar selbst betrieben, sind die Betreiberinnen oder Betreiber dieser ITSysteme Auftragsverarbeiterin oder Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO, den konkretisierenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der IKTSchulverordnung.
(5) Jene öffentliche Stelle, die über den Einsatz von ITSystemen und Diensten gemäß § 2 Z 20 entscheidet oder eine Schulerhalterin oder ein Schulerhalter kann als datenschutzrechtlich Verantwortliche oder datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ein Bildungsstammportal für die Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte sowie Lehr- und Verwaltungspersonal im eigenen Zuständigkeitsbereich betreiben.
(6) Solche Bildungsstammportale haben für die Aufnahme in den Bildungsportalverbund die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
Sie haben die allgemeine Zugänglichkeit für Schülerinnen und Schüler, Lehr- und Verwaltungspersonal sowie Erziehungsberechtigte im jeweiligen Geltungsbereich eines Bildungsstammportals zu gewährleisten und
sie haben für das Bildungsportal und daran angebundene IT Systeme und Dienste im Bildungsbereich auf eigene Kosten Schnittstellen zu den durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung betriebenen IT Systemen Bildungsportal und Identity- und Access-Managementsystem vorzusehen und die dafür benötigten Daten gemäß § 6d zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Betreiberinnen oder Betreiber eines Bildungsstammportals gemäß Abs. 5 haben dem Bildungsportalverbund beizutreten und eine unterzeichnete Bildungsportalverbundvereinbarung bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Bildung als Depositär zu hinterlegen. Diese Vereinbarung hat der Festlegung gemeinsamer Rechte, Pflichten und Nutzungsbedingungen der Betreiberinnen oder Betreiber von Bildungsstammportalen zu dienen und einen einheitlichen Rahmen für den Zugriff auf verschiedene ITSysteme und Dienste, wie sie insbesondere im Bildungsportal gemäß Abs. 1 beinhaltet sind, zu schaffen. Der Text der Bildungsportalverbundvereinbarung ist auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung zu veröffentlichen.(Anm. 1)
(______
Anm. 1: Art. 59 Z 3 des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025 lautet: „In § 6e Abs. 7 entfällt jeweils die Wendung „ , Wissenschaft und Forschung“.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)
Abkürzung
BilDokG 2020
zum Bezugszeitraum vgl. § 22 Abs. 2 Z 2
Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler
§ 7. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zu den Zwecken gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 automationsunterstützt die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler einzurichten. In der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler werden Daten aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Abs. 1 der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 sowie Daten gemäß § 5 Abs. 3 und 4 zusammengeführt. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ fungiert als Auftragsverarbeiterin nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO.
(2) Es ist vorzusorgen, dass die Datensätze gemäß Abs. 6, unbeschadet der Übermittlung gemäß § 18 Abs. 2 von Leiterinnen und Leitern der Bildungseinrichtungen bzw. der Meldepflichtigen gemäß § 5 Abs. 3 und 4, an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ übermittelt werden. Vor Eingang eines derartigen Datensatzes bei der zuständigen Bundesministerin oder beim zuständigen Bundesminister sind jedenfalls hinsichtlich der Schulen gemäß § 2 Z 1 und hinsichtlich der Meldepflichtigen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Datensätze auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen bzw. richtig zu stellen. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers keine Namen, sondern nur ihr oder sein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen und das jeweils im Bereich zu verwendende bPK in verschlüsselter Form enthalten dürfen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die bei Einbringung der Daten in die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler einzuhaltenden Vorgangsweisen (Stichtage, Meldefristen, Verfahrensabläufe, technische Verfahren und Formate der Datenverarbeitung), die Kennzeichnung der Bildungseinrichtungen, Schulformen, Fachrichtungen, Gegenstände und Prüfungen und die Verwendung dieser Kennzeichnungen auf den die Schülerin oder den Schüler betreffenden Anträgen, Zeugnissen, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zu bestimmten, mit Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegten, Stichtagen die Daten gemäß Anlage 5 im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
(5) Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat zu bestimmten, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegten, Stichtagen Daten gemäß § 5 Abs. 3 und 4 im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ unter Verwendung des jeweils im Bereich zu verwendenden bPK in verschlüsselter Form zu übermitteln.
(6) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat folgende Daten der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler zu übermitteln:
Monat und Jahr der Geburt sowie
die Daten gemäß Anlage 5 Z 1 bis 4 und 6 bis 29 sowie § 5 Abs. 3 Z 1 bis 5 und 8 bis 16 und Abs. 4 ausgenommen die gemäß Abs. 3 Z 6 und 7 verarbeiteten Daten.
(7) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den mit dem Vollzug der Abs. 2 bis 6 verbundenen Aufwand abzugelten und die näheren Bestimmungen durch Verordnung festzulegen.
Abkürzung
BilDokG 2020
zum Bezugszeitraum vgl. § 22 Abs. 2 Z 2
Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler
§ 7. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zu den Zwecken gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 automationsunterstützt die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler einzurichten. In der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler werden Daten aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 sowie Daten gemäß § 5 Abs. 3 und 4 zusammengeführt. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ fungiert als Auftragsverarbeiterin nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO.
(2) Es ist vorzusorgen, dass die Datensätze gemäß Abs. 6, unbeschadet der Übermittlung gemäß § 18 Abs. 2 von Leiterinnen und Leitern der Bildungseinrichtungen bzw. der Meldepflichtigen gemäß § 5 Abs. 3 und 4, an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ übermittelt werden. Vor Eingang eines derartigen Datensatzes bei der zuständigen Bundesministerin oder beim zuständigen Bundesminister sind jedenfalls hinsichtlich der Schulen gemäß § 2 Z 1 und hinsichtlich der Meldepflichtigen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Datensätze auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen bzw. richtig zu stellen. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers keine Namen, sondern nur ihr oder sein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen und das jeweils im Bereich zu verwendende bPK in verschlüsselter Form enthalten dürfen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die bei Einbringung der Daten in die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler einzuhaltenden Vorgangsweisen (Stichtage, Meldefristen, Verfahrensabläufe, technische Verfahren und Formate der Datenverarbeitung), die Kennzeichnung der Bildungseinrichtungen, Schulformen, Fachrichtungen, Gegenstände und Prüfungen und die Verwendung dieser Kennzeichnungen auf den die Schülerin oder den Schüler betreffenden Anträgen, Zeugnissen, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zu bestimmten, mit Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegten, Stichtagen die Daten gemäß Anlage 5 im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
(5) Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat zu bestimmten, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegten, Stichtagen Daten gemäß § 5 Abs. 3 und 4 im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ unter Verwendung des jeweils im Bereich zu verwendenden bPK in verschlüsselter Form zu übermitteln.
(6) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat folgende Daten der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler zu übermitteln:
Monat und Jahr der Geburt sowie
die Daten gemäß Anlage 5 Z 1 bis 4 und 6 bis 29 sowie § 5 Abs. 3 Z 1 bis 5 und 8 bis 16 und Abs. 4 ausgenommen die gemäß Abs. 3 Z 6 und 7 verarbeiteten Daten.
(7) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den mit dem Vollzug der Abs. 2 bis 6 verbundenen Aufwand abzugelten und die näheren Bestimmungen durch Verordnung festzulegen.
Abkürzung
BilDokG 2020
zum Bezugszeitraum vgl. § 22 Abs. 2
Datenverarbeitungen hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung
§ 8. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Leiterin oder Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zum Zweck der periodischen Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sowie der zugehörigen Statistiken hinsichtlich der abschließenden Prüfungen schülerinnen- und schülerbezogene bzw. prüfungskandidatinnen- und prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß § 5 Abs. 1 und 2, Anlage 3 Z 5 und 6, soweit zutreffend, sowie Anlage 6 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2) Im Fall der Ablegung der abschließenden Prüfungen als Externistenprüfung gemäß § 42 SchUG oder § 42 SchUG-BKV oder einer Berufsreifeprüfung als Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 3 BRPG (einschließlich der an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 BRPG durchgeführten Teilprüfungen), hat die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Leiterin oder Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts jener Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung bzw. die Teilprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten evident zu halten und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt die dafür erforderlichen Daten gemäß § 5 Abs. 1 und 2 sowie Anlage 6 zu verarbeiten.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat zu den in der Verordnung gemäß Abs. 6 festgelegten Stichtagen die Daten gemäß Anlage 3 Z 5 und 6, soweit zutreffend, sowie Anlage 6 Z 1 bis 6, 9, 13 und 15 unter Angabe der Schule oder des Erwachsenenbildungsinstituts, an der die jeweiligen Prüfungen abgenommen wurden, im automationsunterstützten Datenverkehr der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der Evaluierung und Weiterentwicklung der standardisierten Klausurarbeiten sowie der Erstellung einer Statistik über die abschließenden Prüfungen, die Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie die Berufsreifeprüfung zu übermitteln. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers keine Namen, sondern nur ihr oder sein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen und nach Umstellung auf bPK gemäß § 24 Abs. 3 und 5 das bPK-BF und das verschlüsselte bPK-AS enthalten dürfen.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat zu den in der Verordnung gemäß Abs. 6 festgelegten Stichtagen die Daten gemäß Anlage 3 Z 5 und 6, soweit zutreffend, sowie Anlage 6 Z 1 bis 14 unter Angabe der Schule oder des Erwachsenenbildungsinstituts, an der die abschließenden Prüfungen oder die Externistenprüfungen bzw. die Teilprüfungen abgenommen wurden, im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zum Zweck der Erstellung der Statistik über die abschließenden Prüfungen, die Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie die Berufsreifeprüfung und zur Erstellung eines Berichts zu übermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Datensätze auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls richtig zu stellen. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers keine Namen, sondern nur ihr oder sein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen und das bPK-BF sowie das bPK-AS, jeweils in verschlüsselter Form, enthalten dürfen.
(5) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die gemäß Anlage 3 Z 5 und 6, soweit zutreffend, sowie Anlage 6 Z 1 bis 10 und 12 bis 14 verschlüsselten Daten der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der periodischen Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 und 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, zu übermitteln.
(6) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Abfrageberechtigungen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sowie der Berichtslegung sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
(7) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den mit dem Vollzug des Abs. 4 und 5 verbundenen Aufwand abzugelten und die näheren Bestimmungen durch Verordnung festzulegen.
Abkürzung
BilDokG 2020
Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Studierenden
Evidenzen der Studierenden
§ 9. Das für die Zulassung von Studierenden an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a, c, d und e zuständige Organ, an Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor, hat für die Vollziehung des Universitätsgesetzes 2002, des Hochschulgesetzes 2005, des Fachhochschulgesetzes, des Privathochschulgesetzes sowie der sonstigen hochschulrechtlichen Normen insbesondere folgende personenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten:
die Matrikelnummer an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a bis c und e und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;
das bPK-BF oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderliche bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form;
die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade);
das Geburtsdatum;
die Staatsangehörigkeit;
das Geschlecht;
die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächstgelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der oder des Studierenden;
die E-Mail-Adresse;
im Fall, dass eine Studierendenkarte oder ein Studierendenausweis mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss; zu diesem Zweck ist die oder der Verantwortliche gemäß § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ermächtigt, Lichtbilder
aus den Beständen der Passbehörden (§§ 22a ff. des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992),
aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (§§ 4a und 4b E-GovG),
aus den Beständen des Führerscheinregisters (§§ 16 ff. und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997),
aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012)
automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach § 9 E-GovG zu verarbeiten, wobei Näheres durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegt werden kann;
die Form, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife;
das Datum des Beginns des Studiums unter Angabe dessen Bezeichnung;
das Datum und die Form der Beendigung des Studiums unter Angabe der Bezeichnung des beendeten Studiums;
den Zulassungsstatus;
den Status des Studienbeitrages bzw. der Studiengebühren und des Studierendenbeitrages;
die Prüfungsdaten einschließlich jener der Studienberechtigungsprüfung sowie Daten der Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren und
die Mobilitätsdaten.
Abkürzung
BilDokG 2020
Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Studierenden
Evidenzen der Studierenden
§ 9. (1) Postsekundäre Bildungseinrichtungen haben für die Vollziehung des Universitätsgesetzes 2002, des Hochschulgesetzes 2005, des Fachhochschulgesetzes, des Privathochschulgesetzes sowie der sonstigen hochschulrechtlichen Normen insbesondere folgende personenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten:
die Matrikelnummer an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a bis c und e und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;
das bPK-BF oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderliche bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form;
die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade);
das Geburtsdatum;
die Staatsangehörigkeit;
das Geschlecht;
die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächstgelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der oder des Studierenden;
die E-Mail-Adresse;
im Fall, dass eine Studierendenkarte oder ein Studierendenausweis mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss; zu diesem Zweck ist die oder der Verantwortliche gemäß § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ermächtigt, Lichtbilder
aus den Beständen der Passbehörden (§§ 22a ff. des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992),
aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (§§ 4a und 4b E-GovG),
aus den Beständen des Führerscheinregisters (§§ 16 ff. und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997),
aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012)
automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach § 9 E-GovG zu verarbeiten, wobei Näheres durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers festgelegt werden kann;
die Form, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife;
das Datum des Beginns des Studiums unter Angabe dessen Bezeichnung;
das Datum und die Form der Beendigung des Studiums unter Angabe der Bezeichnung des beendeten Studiums;
den Zulassungsstatus;
den Status des Studienbeitrages bzw. der Studiengebühren und des Studierendenbeitrages;
die Prüfungsdaten einschließlich jener der Studienberechtigungsprüfung sowie Daten der Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren und
die Mobilitätsdaten.
(2) Postsekundäre Bildungseinrichtungen haben die Verordnung (EU) 2018/1724 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (SDGVerordnung), ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018, gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anhang II Zeile „Studium“ der SDGVerordnung umzusetzen.
Abkürzung
BilDokG 2020
Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
§ 10. (1) Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten ist zur Vollziehung hochschulrechtlicher, studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher und hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften ein gemeinsamer Datenverbund der Universitäten und Hochschulen eingerichtet.
(2) Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO sind die für die Zulassung von Studierenden an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a, c und d zuständigen Organe, an Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor, und bezüglich der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen die Erhalter jeweils mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister, wobei Folgendes festgelegt wird:
Die Leiterinnen und Leiter der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 und bezüglich der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen die Erhalter sind datenschutzrechtlich Verantwortliche für die von ihnen an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen übermittelten Daten und unterliegen bezüglich dieser den datenschutzrechtlichen Informationspflichten. Sie dienen als Anlaufstelle gemäß Art. 26 DSGVO, insbesondere in Hinblick auf die Geltendmachung von Betroffenenrechten. In der Wahrnehmung ihrer Pflichten sind die Verantwortlichen durch die BRZ-GmbH als Auftragsverarbeiterin im erforderlichen Ausmaß zu unterstützen.
Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ausschließlich folgende Aufgaben:
Koordination des Betriebes sowie der technischen und operativen Vorgaben,
terminliche und inhaltliche Abstimmung zur Datenbereitstellung,
Festlegung und Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere betreffend die Datenformate, die Feldinhalte, die Codex-Informationen, die Studienvergleichstabellen sowie das Verfahren zum Datenclearing und zum Fehlerreporting.
Die BRZ-GmbH betreibt den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen als Auftragsverarbeiterin gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO, welcher durch die .zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister für alle gemeinsam Verantwortlichen mit der BRZ-GmbH abzuschließen ist.
(3) Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen dient folgenden Zwecken:
Gewährleistung der ordentlichen Vergabe, Administration und Sperrung von Matrikelnummern;
Bereitstellung von studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogenen Daten für die Gesamtevidenzen der Studierenden und für den Vollzug studienförderungsrechtlicher und schülerbeihilfenrechtlicher Vorschriften;
Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen von Studierenden gemeinsam eingerichteter Studien sowie sonstiger für die Durchführung gemeinsam eingerichteter Studien erforderlicher Daten an die beteiligten Bildungseinrichtungen;
Gewährleistung der Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen durch
Bereitstellung der Verzeichnisse der Studierenden gemäß § 6 Abs. 1 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß § 13 Abs. 4 HSG 2014 an die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß § 24 Abs. 4 HSG 2014 an die jeweilige Hochschulvertretung,
Bereitstellung der Daten der wahlberechtigten Studierenden gemäß § 43 Abs. 6 HSG 2014 an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und
Sicherung der Einhebung eines etwaigen Studienbeitrages sowie des Studierendenbeitrages.
(4) Die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 haben im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 7 zu verarbeiten.
(5) Abfrageberechtigt sind zur Vollziehung
des Abs. 3 Z 1 die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 hinsichtlich der Daten aller Studierenden;
des Abs. 3 Z 2 bis 4 die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 hinsichtlich der Daten der Studierenden, die der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung angehören (einschließlich Mitbelegerinnen und Mitbeleger);
des Abs. 3 Z 5 die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten aller Studierenden und
des Abs. 3 Z 2 die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister für die Erstellung der Gesamtevidenzen der Studierenden. Betreffend Daten aus dem Fachhochschulbereich gemäß der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, ist die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister berechtigt, Daten des Datenverbundes für die Applikation Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb (BIS) für Zwecke der gegenseitigen Validierung und Qualitätssicherung zu nutzen.
(6) Folgende Einrichtungen sind abfrageberechtigt:
die Studienbeihilfebehörde gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992;
die Finanzämter gemäß dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, und
die Schülerbeihilfenbehörden gemäß dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983.
(7) Abfrageberechtigt in Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen gemäß Abs. 3 Z 4 sind:
die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. a;
die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. b;
die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. c und
die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. d.
(8) Die von den Universitäten, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Hochschullehrgängen sowie von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für die öffentlichen pädagogischen Hochschulen mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken sind hinsichtlich der Zuordnung von Daten zur Sicherung der Einhebung von Studienbeiträgen Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO. Dabei haben diese einen Lesezugriff auf folgende Felder: Vorname(n), Familienname, Anschrift, Universitätskennzeichen, Matrikelnummer und Semester. Der Schreibzugriff beschränkt sich ausschließlich auf eine allfällige Zuordnung oder Änderung der Zahlungsreferenz.
(9) Öffentlichen Einrichtungen und Anbietern von Dienstleistungen, die Studierenden Vergünstigungen oder Ermäßigungen gewähren, kann zur Überprüfung des Vorliegens des Status „Studierende“ oder „Studierender“ eine Abfrageberechtigung eingeräumt werden. Diese ist unter Beachtung des Abs. 11 zu erteilen, wenn ein begründetes Interesse an der Abfrage besteht. Eine Abfrage durch eine öffentliche Einrichtung oder durch einen Anbieter von Dienstleistungen darf nur durchgeführt werden, wenn ein Antrag auf eine Vergünstigung oder eine Ermäßigung der oder des Studierenden bei der öffentlichen Einrichtung oder dem Anbieter von Dienstleistungen vorliegt, wobei Folgendes zu beachten ist:
Die anfragende öffentliche Einrichtung oder der Anbieter von Dienstleistungen hat, soweit dies für die konkrete Datenverarbeitung erforderlich ist, folgende Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln: Vorname(n), Familienname, Matrikelnummer und allenfalls weitere, insbesondere zur eindeutigen Identifikation erforderliche, Daten (bPK-BF/Ersatzkennzeichen, Geburtsdatum).
Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen hat der anfragenden öffentlichen Stelle oder dem Anbieter von Dienstleistungen sodann in der Form „ja“ oder „nein“ rückzumelden, ob der Status „Studierende“ oder „Studierender“ vorliegt.
(10) Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen hat die Daten der letzten acht Semester zu enthalten. Ältere Daten sind zu löschen, doch sind die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse zehn Jahre und folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern 99 Jahre – gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Studiums – zu speichern:
die Matrikelnummer;
das bPK-BF;
die Namen (Vor- und Familiennamen);
das Geburtsdatum;
die Staatsangehörigkeit;
das Geschlecht;
das Datum der allgemeinen Universitätsreife und
die Kennzeichnung als ungültige Matrikelnummer.
§ 4 Abs. 7 erster Satz ist anzuwenden.
(11) Die BRZ-GmbH ist als Auftragsverarbeiterin des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Sie hat Abfragen von Abfrageberechtigten gemäß Abs. 6 bis 9 nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 nachgewiesen werden. § 4 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ-GmbH so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.
(12) Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen gemäß Abs. 5 bis 9 sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen und der datenschutzrechtlichen Ausgestaltung, wie insbesondere der genaue Inhalt der Vereinbarung der gemeinsamen Verantwortlichen gemäß Art. 26 DSGVO sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
Abkürzung
BilDokG 2020
Abs. 4 Z 9 findet ab 7.4.2026 Anwendung (vgl. § 22 Abs. 6 iVm BGBl. II Nr. 83/2026).
Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (DVUH) mit Studierendenregister
§ 10. (1) Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten ist zur Vollziehung hochschulrechtlicher, studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher und hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften ein gemeinsamer Datenverbund der Universitäten und Hochschulen eingerichtet.
(2) Auf der Grundlage des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen ist ein Studierendenregister eingerichtet, welches folgende Daten bereitstellt:
die Matrikelnummer;
das bereichsspezifische Personenkennzeichen BF;
Vor- und Familiennamen;
Zeitpunkt und Umfang der datenschutzrechtlichen Einwilligungen oder Widersprüche;
Informationen zur allgemeinen Universitätsreife;
Organisationsform und Studiengangskennzahl;
das Geburtsdatum;
die akademischen Grade;
Lichtbild gemäß § 9 Abs. 1 Z 9;
postsekundäre Bildungseinrichtung(en), an denen eine Zulassung/Fortsetzungsmeldung besteht;
Zulassungsstatus der postsekundäre(n) Bildungseinrichtung(en), an denen eine Zulassung/Fortsetzungsmeldung besteht;
Gültigkeitsdauer.
Das Studierendenregister dient der Übermittlung und Koordinierung von Daten der einzelnen Register gemäß Abs. 4 Z 6 bis 9.
(3) Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO sind die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 jeweils mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister, wobei Folgendes festgelegt wird:
Die postsekundären Bildungseinrichtungen sind datenschutzrechtlich Verantwortliche für die von ihnen an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen übermittelten Daten und unterliegen bezüglich dieser den datenschutzrechtlichen Informationspflichten. Sie dienen als Anlaufstelle gemäß Art. 26 DSGVO, insbesondere in Hinblick auf die Geltendmachung von Betroffenenrechten. In der Wahrnehmung ihrer Pflichten sind die Verantwortlichen durch die BRZ GmbH als Auftragsverarbeiterin im erforderlichen Ausmaß zu unterstützen.
Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ausschließlich folgende Aufgaben:
Koordination des Betriebes sowie der technischen und operativen Vorgaben,
terminliche und inhaltliche Abstimmung zur Datenbereitstellung,
Festlegung und Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere betreffend die Datenformate, die Feldinhalte, die Codex-Informationen, die Studienvergleichstabellen sowie das Verfahren zum Datenclearing und zum Fehlerreporting.
Die BRZ GmbH betreibt den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen als Auftragsverarbeiterin gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO, welcher durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister für alle gemeinsam Verantwortlichen mit der BRZ GmbH abzuschließen ist.
(4) Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen dient folgenden Zwecken:
Gewährleistung der ordentlichen Vergabe, Administration und Sperrung von Matrikelnummern;
Bereitstellung von studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogenen Daten für die Gesamtevidenzen der Studierenden und für den Vollzug studienförderungsrechtlicher und schülerbeihilfenrechtlicher Vorschriften;
Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen von Studierenden gemeinsam eingerichteter Studien sowie sonstiger für die Durchführung gemeinsam eingerichteter Studien erforderlicher Daten an die beteiligten Bildungseinrichtungen;
Gewährleistung der Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen durch
Bereitstellung der Verzeichnisse der Studierenden gemäß § 6 Abs. 1 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß § 13 Abs. 4 HSG 2014 an die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß § 24 Abs. 4 HSG 2014 an die jeweilige Hochschulvertretung,
Bereitstellung der Daten der wahlberechtigten Studierenden gemäß § 43 Abs. 6 HSG 2014 an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
Sicherung der Einhebung eines etwaigen Studienbeitrages sowie des Studierendenbeitrages;
Bereitstellung von Daten für Zwecke des § 18 Abs. 1 E GovG sowie als Data-Provider für Umsetzungsverpflichtungen gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anhang II Zeile „Studium“ der SDG Verordnung;
Verarbeitung der Daten der abschließenden Prüfungen (Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung oder einer Reife- und Diplomprüfung entspricht, sowie Berufsreifeprüfung) aus dem Datenverbund der Schulen;
Unterstützung beim digitalen Zulassungsverfahren (Online-Onboarding) an den postsekundären Bildungseinrichtungen;
Zurverfügungstellung der Daten für den digitalen Studierendenausweis gemäß § 11a.
(5) Die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 haben im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 7 zu verarbeiten. Die Meldedaten der Studierenden sind von den postsekundären Bildungseinrichtungen durch Abfrage im ZMR bzw. laufend durch die Verwendung des Änderungsdienstes gemäß § 16c MeldeG zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Zum Zweck der Durchführung der Überprüfung und Aktualisierung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister (als Verantwortliche oder als Verantwortlicher) die Meldedaten der Studierenden im Wege der BRZGmbH (als Auftragsverarbeiterin) zu übermitteln. Zur Sicherstellung der vollständigen Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen sind die zulassenden Bildungseinrichtungen ermächtigt, für jene Personen, bei denen zur Studientätigkeit keine Meldeanschrift in Österreich erforderlich ist, beim Ergänzungsregister für natürliche Personen eine entsprechende Eintragung vorzunehmen.
(6) Abfrageberechtigt sind zur Vollziehung
des Abs. 4 Z 1, 6, 7, 8 und 9 die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 hinsichtlich der Daten aller Studierenden;
des Abs. 4 Z 2 bis 4 die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 hinsichtlich der Daten der Studierenden, die der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung angehören (einschließlich Mitbelegerinnen und Mitbeleger);
des Abs. 4 Z 5 die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten aller Studierenden;
des Abs. 4 Z 2 die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister für die Erstellung der Gesamtevidenzen der Studierenden. Betreffend Daten aus dem Fachhochschulbereich gemäß der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, ist die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister berechtigt, Daten des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen für die Applikation Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb (BIS) für Zwecke der gegenseitigen Validierung und Qualitätssicherung zu nutzen;
der Abs. 4 Z 6 bis 9 die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen und die Fachhochschulen und
des Abs. 4 Z 6 Verantwortliche des öffentlichen Bereichs und Dritte gemäß § 18 Abs. 1 E GovG.
(7) Folgende Einrichtungen sind aufgrund sondergesetzlicher Regelungen abfrageberechtigt:
die Studienbeihilfebehörde gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992;
die Finanzämter gemäß dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, und
die Schülerbeihilfenbehörden gemäß dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983.
(8) Abfrageberechtigt in Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen gemäß Abs. 4 Z 4 sind:
die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 4 Z 4 lit. a;
die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 4 Z 4 lit. b;
die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung bezüglich der Daten gemäß Abs. 4 Z 4 lit. c und
die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 4 Z 4 lit. d.
(9) Die von den Universitäten, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Hochschullehrgängen sowie von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für die öffentlichen pädagogischen Hochschulen mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken sind hinsichtlich der Zuordnung von Daten zur Sicherung der Einhebung von Studienbeiträgen Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO. Dabei haben diese einen Lesezugriff auf folgende Felder: Vorname(n), Familienname, Anschrift, Universitätskennzeichen, Matrikelnummer und Semester. Der Schreibzugriff beschränkt sich ausschließlich auf eine allfällige Zuordnung oder Änderung der Zahlungsreferenz.
(10) Öffentlichen Einrichtungen und Anbietern von Dienstleistungen, die Studierenden Vergünstigungen oder Ermäßigungen gewähren, kann zur Überprüfung des Vorliegens des Status „Studierende“ oder „Studierender“ eine Abfrageberechtigung eingeräumt werden. Diese ist unter Beachtung des Abs. 12 zu erteilen, wenn ein begründetes Interesse an der Abfrage besteht. Eine Abfrage durch eine öffentliche Einrichtung oder durch einen Anbieter von Dienstleistungen darf nur durchgeführt werden, wenn ein Antrag auf eine Vergünstigung oder eine Ermäßigung der oder des Studierenden bei der öffentlichen Einrichtung oder dem Anbieter von Dienstleistungen vorliegt, wobei Folgendes zu beachten ist:
Die anfragende öffentliche Einrichtung oder der Anbieter von Dienstleistungen hat, soweit dies für die konkrete Datenverarbeitung erforderlich ist, folgende Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln: Vorname(n), Familienname, Matrikelnummer und allenfalls weitere, zur eindeutigen Identifikation erforderliche, Daten (bPK BF/Ersatzkennzeichen, Geburtsdatum).
Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen hat der anfragenden öffentlichen Stelle oder dem Anbieter von Dienstleistungen sodann in der Form „ja“ oder „nein“ rückzumelden, ob der Status „Studierende“ oder „Studierender“ vorliegt.
(11) Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen hat die Daten der letzten acht Semester zu enthalten. Ältere Daten sind zu löschen, doch sind die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse zehn Jahre und folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern, der Bereitstellung von Daten gemäß § 18 Abs. 1 EGovG und gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anhang II Zeile „Studium“ der SDGVerordnung und von Vorhaben im öffentlichen Interesse 99 Jahre – gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Studiums – zu speichern:
die Matrikelnummer;
das bPK BF;
die Namen (Vor- und Familiennamen);
das Geburtsdatum;
die Staatsangehörigkeit;
das Geschlecht;
das Datum der allgemeinen Universitätsreife;
die Kennzeichnung als ungültige Matrikelnummer und
die akademischen Grade.
§ 4 Abs. 7 erster Satz ist anzuwenden.
(12) Die BRZGmbH ist als Auftragsverarbeiterin des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Sie hat Abfragen von Abfrageberechtigten gemäß Abs. 7 bis 10 nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 nachgewiesen werden. § 4 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZGmbH so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.
(13) Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen gemäß Abs. 6 bis 10 sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen und der datenschutzrechtlichen Ausgestaltung, wie insbesondere der genaue Inhalt der Vereinbarung der gemeinsamen Verantwortlichen gemäß Art. 26 DSGVO, sind durch Verordnung der für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständigen Bundesministers gemeinsam mit der für das Schulwesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Schulwesen zuständigen Bundesminister festzulegen.
Abkürzung
BilDokG 2020
Austrian Higher Education Systems Network
§ 11. (1) Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten ist zum Zweck der Gewährleistung der ordentlichen Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien das Austrian Higher Education Systems Network (AHESN) eingerichtet.
(2) Im AHESN werden die für die Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien erforderlichen Daten, insbesondere aus folgenden Bereichen verarbeitet:
Studierenden- und Studiendaten;
Daten zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
Studienleistungsdaten und
Informationen zum Curriculum und zu den Lehrveranstaltungsangeboten.
(3) Gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO sind die für die Zulassung von Studierenden an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a, c und d zuständigen Organe, an Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor, und bezüglich der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge die Erhalter, die zur Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien die Datenverarbeitung AHESN verwenden.
Abkürzung
BilDokG 2020
Austrian Higher Education Systems Network (AHESN)
§ 11. (1) Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten ist zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Verwaltung und Durchführung von Studien, gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien sowie Anerkennungen von Prüfungen und anderen Studienleistungen das Austrian Higher Education Systems Network (AHESN) eingerichtet.
(2) Im AHESN werden zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Verwaltung und Durchführung von Studien, gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien sowie Anerkennungen von Prüfungen und anderen Studienleistungen erforderliche Daten, insbesondere aus folgenden Bereichen verarbeitet:
Studierenden- und Studiendaten;
Daten zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
Studienleistungsdaten und
Informationen zum Curriculum und zu den Lehrveranstaltungsangeboten.
(3) Gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO sind die postsekundären Bildungseinrichtungen, die zur Verwaltung und Durchführung von Studien, gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien sowie Anerkennungen von Prüfungen und anderen Studienleistungen die Datenverarbeitung AHESN verwenden.
Abkürzung
BilDokG 2020
Findet ab 7.4.2026 Anwendung (vgl. § 22 Abs. 6 iVm BGBl. II Nr. 83/2026).
Digitaler Studierendenausweis
§ 11a. (1) Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen sowie der Fachhochschulen wird von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister ein digitaler Studierendenausweis bereitgestellt. Die für den digitalen Studierendenausweis erforderlichen Daten werden aus dem Studierendenregister über den Register- und Systemverbund (RSV) gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, der Stammzahlenregisterbehörde bereitgestellt. Der Zugang zum digitalen Studierendenausweis erfolgt mittels elektronischem Identitätsnachweis (EID, §§ 4 ff EGovG).
(2) Folgende Daten aus dem Studierendenregister werden der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich gemacht und für den digitalen Studierendenausweis auf der Ausweisplattform des Bundes bereitgestellt, wobei zur Identifizierung der Person das bereichsspezifische Personenkennzeichen-BF herangezogen wird:
die Matrikelnummer;
Vor- und Familienname;
das Geburtsdatum;
die akademischen Grade;
Lichtbild gemäß § 9 Abs. 1 Z 9; zur Abfrage des Bildes aus dem Führerscheinregister wird das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen VT (Verkehr und Technik) und für die Abfrage des Bildes aus dem Identitätsdokumentenregister und dem Zentralen Fremdenregister wird das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen ZP (Personenidentität und Bürgerrechte) benötigt. Falls kein Lichtbild in diesen Registern vorhanden ist, wird das Lichtbild aus dem DVUH bezogen.
Postsekundäre Bildungseinrichtung(en), an denen eine Zulassung/Fortsetzungsmeldung besteht;
Zulassungsstatus der postsekundäre(n) Bildungseinrichtung(en), an denen eine Zulassung/Fortsetzungsmeldung besteht;
Gültigkeitsdauer.
(3) Der vereinfachte Nachweis von Merkmalen (§ 4 Abs. 6 E-GovG) für Daten gemäß Abs. 2 ist zulässig. Die EID-Inhaberin oder der EID-Inhaber kann diese Daten zu ihrer oder seiner EID speichern. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann diese Daten zuletzt aktualisiert wurden.
Abkürzung
BilDokG 2020
Gesamtevidenzen der Studierenden
§ 12. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO automationsunterstützt die Gesamtevidenzen der Studierenden einzurichten. Innerhalb der Gesamtevidenzen der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden
der Universitäten,
der Pädagogischen Hochschulen und
der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge
verarbeitet und zusammengeführt.
(2) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat zum Zwecke der Erstellung der Gesamtevidenzen der Studierenden die studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogenen Daten gemäß Anlage 8 zu verarbeiten. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben die Daten im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln.
(3) Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule oder Privatuniversität hat über die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten gemäß § 9 Z 1, 2, 4 bis 7, 11 bis 13 und 16 und § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a und b der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten und der Verwaltungsstatistik zu übermitteln.
(4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat zum Zwecke der Qualitätssicherung sowie zum Zwecke der Gewährleistung der Datenrichtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO im Rahmen der Verarbeitung identifizierte fehlerhafte Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zur Berichtigung durch die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 10 Abs. 1 zu übermitteln.
(5) Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
Abkürzung
BilDokG 2020
Gesamtevidenzen der Studierenden
§ 12. (1) Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister hat als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO automationsunterstützt die Gesamtevidenzen der Studierenden einzurichten. Innerhalb der Gesamtevidenzen der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden
der Universitäten,
der Pädagogischen Hochschulen und
der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge
verarbeitet und zusammengeführt.
(2) Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister hat zum Zwecke der Erstellung der Gesamtevidenzen der Studierenden die studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogenen Daten gemäß Anlage 8 zu verarbeiten. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben die Daten im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln.
(3) Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule oder Privatuniversität hat über die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten gemäß § 9 Z 1, 2, 4 bis 7, 11 bis 13 und 16 und § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a und b der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten und der Verwaltungsstatistik zu übermitteln.
(4) Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister hat zum Zwecke der Qualitätssicherung sowie zum Zwecke der Gewährleistung der Datenrichtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO im Rahmen der Verarbeitung identifizierte fehlerhafte Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zur Berichtigung durch die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 10 Abs. 1 zu übermitteln.
(5) Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers festzulegen.
Abkürzung
BilDokG 2020
Vorhaben im öffentlichen Interesse
§ 13. (1) Vorhaben im öffentlichen Interesse leisten einen Beitrag zur Weiterentwicklung des österreichischen und/oder des europäischen Hochschulraums. Insbesondere Studien, Erhebungen, Befragungen und Forschungs- und Evaluierungsprojekte gelten als solche Vorhaben.
(2) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist zum Zwecke der Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse nach Information der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten berechtigt, Kontaktdaten (die für Studierende bzw. das Personal eingerichtete bzw. die bekanntgegebene E-Mail-Adresse und die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse) von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals zu verarbeiten. Diese Daten dürfen ausschließlich zur Kontaktaufnahme verwendet werden.
(3) Im Zuge der Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse haben die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie die Privathochschulen und Privatuniversitäten bei der Bereitstellung von Kontaktdaten von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals oder bei der Kontaktaufnahme mit den genannten Gruppen aktiv mitzuwirken und dürfen die dafür notwendigen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(4) Werden Vorhaben im öffentlichen Interesse durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister beauftragt und sind an diesen postsekundäre Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 2 durch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten beteiligt, so ist bezüglich dieser Verarbeitungen die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister Verantwortliche oder Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO. Die Leiterinnen und Leiter der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 2 und bezüglich der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen die Erhalter können als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO herangezogen werden.
(5) Die näheren Bestimmungen zur Bereitstellung der erforderlichen Kontaktdaten von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
Abkürzung
BilDokG 2020
Vorhaben im öffentlichen Interesse
§ 13. (1) Vorhaben im öffentlichen Interesse leisten einen Beitrag zur Weiterentwicklung des österreichischen und/oder des europäischen Hochschulraums. Insbesondere Studien, Erhebungen, Befragungen und Forschungs- und Evaluierungsprojekte gelten als solche Vorhaben.
(2) Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister ist zum Zwecke der Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse nach Information der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten berechtigt, Kontaktdaten (die für Studierende bzw. das Personal eingerichtete bzw. die bekanntgegebene E-Mail-Adresse und die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse) von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals zu verarbeiten. Diese Daten dürfen ausschließlich zur Kontaktaufnahme verwendet werden.
(3) Im Zuge der Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse haben die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Fachhochschulen sowie die Privathochschulen und Privatuniversitäten bei der Bereitstellung von Kontaktdaten von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals oder bei der Kontaktaufnahme mit den genannten Gruppen aktiv mitzuwirken und dürfen die dafür notwendigen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(4) Werden Vorhaben im öffentlichen Interesse durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister (Anm. 1) beauftragt und sind an diesen postsekundäre Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 2 durch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten an diesen beteiligt, so ist bezüglich dieser Verarbeitungen die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister Verantwortliche oder Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO. Die postsekundären Bildungseinrichtungen können als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO herangezogen werden.
(5) Die näheren Bestimmungen zur Bereitstellung der erforderlichen Kontaktdaten von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals sind durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers festzulegen.
(___
Anm. 1: Die Novellierungsanweisung in Art. 2 Z 17, BGBl. I Nr. 28/2025 lautet: „In § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 13 Abs. 2 und 4 (zweifach) sowie § 14 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister“ durch die Wendung „jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte in § 13 Abs. 4 nur einmal eingearbeitet werden.)
Abkürzung
BilDokG 2020
zum Bezugszeitraum vgl. § 22 Abs. 2 Z 2
Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bildungseinrichtungen
Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen
§ 14. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat Evidenzen über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 4 zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister insbesondere folgende Daten zu übermitteln:
vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird:
die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
die Anzahl der beschäftigten Personen, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit der beschäftigten Personen der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4, Beschäftigungsart und -ausmaß und Bildungseinrichtung,
der Personalaufwand gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung,
die Anzahl der ausgeschriebenen Stellen sowie der Pensionierungen;
von der Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird:
die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen, und
die räumliche und technische Ausstattung der Bildungseinrichtungen.
(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 an die Evidenzen über den Aufwand hat im automationsunterstützten Datenverkehr zu erfolgen, sofern die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
(3) Berichtszeitraum ist jeweils der der Datenübermittlung vorangegangene Zeitraum ab Stichtag.
Abkürzung
BilDokG 2020
zum Bezugszeitraum vgl. § 22 Abs. 2 Z 2
Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bildungseinrichtungen
Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen
§ 14. (1) Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister hat Evidenzen über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 4 zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister insbesondere folgende Daten zu übermitteln:
vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird:
die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
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