Bundesverfassungsgesetz vom 21. April 1948, über die vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen

Typ Bundesverfassungsgesetz
Veröffentlichung 1948-06-06
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

§ 1. Die im Verbotsgesetz 1947 und in sonstigen Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen im Sinne des § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 enden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes.

§ 2. Die Bestimmung des § 1 gilt nicht für Personen, die, wenn sie auch nach den Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 25, über die Behandlung der Nationalsozialisten (Nationalsozialistengesetz) zum Personenkreis der Minderbelasteten gehören, im Sinne der Bestimmungen dies Abschnittes I des I. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes, B. G. Bl. Nr. 25/1947, nach dem Zusammenbruch Deutschlands an irgendwelchen, auch geheimen nationalsozialistischen Organisationen teilgenommen oder mit einer geheimen nationalsozialistischen Bewegung Verbindung gehalten oder nationalsozialistische Tätigkeit betrieben haben.

Artikel II.

§ 3. Die Wirkungen von Sühnefolgen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes kraft Gesetzes oder durch rechtswirksame Maßnahmen eingetreten sind, bleiben unberührt. Auf Grund ordentlicher Rechtsmittel anhängige Verfahren über den Eintritt von Sühnefolgen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen.

§ 4. Für das Entstehen der Sühneabgabeschuld ist die Bestimmung des § 1 ohne Bedeutung. Die Verpflichtung zur Entrichtung bereits entstandener Schuldigkeiten am Sühneabgabe bleibt unberührt.

§ 5. Bei Dienstnehmern, die nach § 4, Absatz (1) oder (3), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947, B. G. Bl. Nr. 92/1947, gekündigt wurden und deren Dienstverhältnis im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes noch nicht beendet war, verlängert sich die Kündigungsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ohne Anwendung der Bestimmungen des § 4, Abs. (1) oder (3), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 geendigt hätte.

§ 6. Dienstnehmer, deren Monatsentgelt auf Grund der §§ 6, Abs. (1), und 6 a des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 herabgesetzt wurde, haben vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes Anspruch auf das Entgelt in der Höhe, in der es ihnen auf Grund des Dienstvertrages gebührt. Dies gilt auch für die im § 5 dieses Bundesverfassungsgesetzes bezeichneten Dienstnehmer.

§ 7. (1) Dienstnehmer, deren Abfertigungsanspruch gemäß § 6, Abs. (2), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 verwirkt war, haben auf jene Abfertigungsbeträge Anspruch, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes fällig würden, wenn die Abfertigung nicht verwirkt worden wäre. Diesen Abfertigungsbeträgen ist das Monatsentgelt zugrunde zu legen, das dem Dienstnehmer auf Grund des seinerzeitigen Dienstvertrages zuletzt gebührte oder gebührt hätte.

(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) gelten auch für die Fälle, in denen die gemäß § 9 des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 errichtete Kommission eine Abfertigung bewilligt hat.

Artikel III.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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