Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Anspruchsberechtigten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, wird verordnet:
§ 1. Die Durchschnittskosten für den Krankentransport der Anspruchsberechtigten betragen jeweils
mit einem heereseigenen Kraftfahrzeug 2,10 € pro Kilometer und
mit einem heereseigenen Hubschrauber pro Flugstunde
für einen Primäreinzeltransport 5 613,10 € und
für einen Primärdoppeltransport 2 806,55 € pro Person.
§ 2. Die Durchschnittskosten für die Anstaltspflege der Anspruchsberechtigten in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung betragen jeweils
für eine stationäre Pflege 748,57 € pro Tag und
für eine ambulante Behandlung 81,17 € pro Behandlung.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2021 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 28. Februar 2021 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Anspruchsberechtigten, BGBl. II Nr. 112/2014, außer Kraft.
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