Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 (Virusvariante B1.351) getroffen werden (COVID-19-Virusvariantenverordnung – COVID-19-VvV)
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COVID-19-VvV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, wird verordnet:
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COVID-19-VvV
Örtlicher Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für das Bundesland Tirol mit Ausnahme des politischen Bezirks Lienz, der Gemeinde Jungholz sowie des Rißtals im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.
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COVID-19-VvV
Anforderungen beim Überschreiten der Grenzen des Epidemiegebietes
§ 2. Personen, die sich im Gebiet nach § 1 aufhalten, dürfen die Grenzen des in § 1 umschriebenen Epidemiegebietes nur überschreiten, wenn sie einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, deren Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, mit sich führen. Diese Personen sind verpflichtet, diesen Nachweis bei einer Kontrolle vorzuweisen.
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COVID-19-VvV
Ausnahmen
§ 3. § 2 gilt nicht für:
Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr;
die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum;
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Angehörige von Rettungsorganisationen und der Feuerwehr;
den Güterverkehr;
Transitpassagiere oder die Durchreise durch Tirol ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt.
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COVID-19-VvV
Ausnahmen
§ 3. § 2 gilt nicht für:
Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr;
die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum;
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Angehörige von Rettungsorganisationen und der Feuerwehr in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit;
den Güterverkehr;
Transitpassagiere oder die Durchreise durch Tirol ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt.
Abkürzung
COVID-19-VvV
Ausnahmen
§ 3. § 2 gilt nicht für:
Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr;
die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum;
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Angehörige von Rettungsorganisationen und der Feuerwehr in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit;
den Güterverkehr;
Transitpassagiere oder die Durchreise durch Tirol ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt;
Repatriierungsfahrten bzw. -flüge.
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COVID-19-VvV
Glaubhaftmachung
§ 4. Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe gemäß § 3 glaubhaft zu machen.
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COVID-19-VvV
Testergebnisse
§ 5. Als Testergebnisse im Sinne dieser Verordnung sind jene Nachweise zu verstehen, die im Rahmen von Tests durch dazu befugte Stellen erlangt werden.
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COVID-19-VvV
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 12. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 21. Februar 2021 außer Kraft.
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COVID-19-VvV
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 12. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 3. März 2021 außer Kraft.
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COVID-19-VvV
Inkrafttreten
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 12. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 10. März 2021 außer Kraft.
(2) § 3 Z 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2021 treten mit 4. März 2021 in Kraft.
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