Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen (VO Lockdown-Umsatzersatz II)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das 18. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 44/2020, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:
Gewährung eines Umsatzersatzes an Unternehmen, die von den Einschränkungen gemäß den folgenden Verordnungen indirekt erheblich betroffen sind:
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 463/2020;
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 479/2020, geändert durch BGBl. II Nr. 528/2020;
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der Maßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 544/2020;
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 566/2020, geändert durch BGBl. II Nr. 598/2020 und/oder
Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 598/2020.
§ 1. Die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung samt Anhang 1 und Anhang 2 tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
Anhang 1
zu Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen (VO Lockdown-Umsatzersatz II)
RICHTLINIEN
INHALT
1 Präambel 2
2 COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) 2
3 Begünstigte Unternehmen 3
4 Betrachtungszeiträume und Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes II 5
5 Antragstellung und Antragsprüfung 10
6 Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag 11
7 Entscheidung über Anträge 13
8 Prüfung und Rückzahlung des beantragten Lockdown-Umsatzersatzes II 14
9 Berichtspflicht der COFAG 14
1 Präambel
1.1 Innerstaatliche Rechtsgrundlage dieser Richtlinien ist § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das 18. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 44/2020. Demnach hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler per Verordnung Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, zu erlassen.
1.2 Bei den in diesen Richtlinien vorgesehenen finanziellen Maßnahmen handelt es sich (mit Ausnahme der in Punkt 4.3 geregelten De-minimis-Beihilfen) um Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 3 lit. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die gegenständlichen Richtlinien für die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II stützen sich auf die Entscheidung der Kommission SA.56840 (2020/N) vom 8. April 2020, ergänzt durch die Entscheidung SA.58640 (2020/N) vom 18. September 2020, mit der die Kommission Direktzuschüsse und andere finanzielle Hilfsmaßnahmen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag gemäß der Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, ABl. C 911 vom 20. März 2020, S 1, (C(2020) 1863 final) (Befristeter Beihilferahmen) genehmigt hat.
2 COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
2.1 Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde die COFAG durch die ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG) geschaffen.
2.2 Der COFAG wurde über Auftrag des Bundesministers für Finanzen gemäß § 2 Abs. 2a ABBAG-Gesetz die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen übertragen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.
2.3 Einen Lockdown-Umsatzersatz II hat die COFAG an von den Einschränkungen gemäß den folgenden Verordnungen indirekt erheblich betroffene Unternehmen zu gewähren:
– Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 463/2020;
– Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 479/2020, geändert durch BGBl. II Nr. 528/2020;
– Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der Maßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 544/2020;
– Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 566/2020, geändert durch BGBl. II Nr. 598/2020 und/oder
– Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 598/2020.
2.4 Innerhalb dieser Richtlinien sind die Organe der COFAG bei den Entscheidungen über den Lockdown-Umsatzersatz II weisungsfrei.
3 Begünstigte Unternehmen
3.1 Ein Lockdown-Umsatzersatz II darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen im Betrachtungszeitraum gemäß Punkt 4.1 und zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
3.1.1 das antragstellende Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich;
3.1.2 das antragstellende Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die in Österreich zu einer Besteuerung der Einkünfte gemäß der §§ 22 oder 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, führt oder gemäß § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, befreit ist;
3.1.3 das antragstellende Unternehmen ist von den in der COVID-19-SchuMaV, der COVID-19-NotMV, der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV und/oder der 2. COVID-19-NotMV vorgesehenen Einschränkungen indirekt erheblich betroffen. Indirekt erheblich betroffen in diesem Sinne ist ein Unternehmen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
3.1.3.1 das antragstellende Unternehmen erzielt unmittelbar oder im Auftrag eines Dritten mindestens 50 Prozent seiner nach den Regeln in Punkt 4.5.2 zu ermittelnden Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse
(a) im November 2019 mit Unternehmen, die bei verglichen mit dem November 2019 unveränderter Tätigkeit im November 2020 im Sinne des Punkts 3.1.3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl. II Nr. 503/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 565/2020, direkt von den mit der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV verordneten Einschränkungen betroffen wären oder
(b) im Dezember 2019 mit Unternehmen, die bei verglichen mit dem Dezember 2019 unveränderter Tätigkeit im Dezember 2020 im Sinne des Punkts 3.1.3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl. II Nr. 567/2020, geändert durch BGBl. II Nr. 608/2020, direkt von den mit der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV oder der 2. COVID-19-NotMV verordneten Einschränkungen betroffen wären oder
(c) in dem gemäß Punkt 4.5.1 lit. c heranzuziehenden Zeitraum mit Unternehmen, die bei verglichen mit diesem Zeitraum unveränderter Tätigkeit im November 2020 im Sinne des Punkts 3.1.3 der VO Lockdown-Umsatzersatz direkt von den mit der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV verordneten Einschränkungen betroffen wären oder im Dezember 2020 im Sinne des Punkts 3.1.3 der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz direkt von den mit der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV oder der 2. COVID-19-NotMV verordneten Einschränkungen betroffen wären
und diese Umsätze sind einer der im Anhang 2 angeführten Branchen zuzuordnen (begünstigte Umsätze) und
3.1.3.2 das antragstellende Unternehmen ist während eines Zeitraums im November 2020 oder im Dezember 2020 in einer der in Anhang 2 angeführten Branchen tätig, um unmittelbar oder im Auftrag mit im Sinne des Punkts 3.1.3 der VO Lockdown-Umsatzersatz und/oder des Punkts 3.1.3 der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz direkt betroffenen Unternehmen Umsätze (begünstigte Umsätze) zu erzielen. Die Umsätze sind nach den Regeln in Punkt 4.5.2, der Anteil der begünstigten Umsätze am Gesamtumsatz ist gemäß Punkt 4.6 zu ermitteln.
Im Auftrag eines Dritten erzielt ein antragstellendes Unternehmen begünstigte Umsätze mit einem anderen Unternehmen, wenn das antragstellende Unternehmen in einem Auftragsverhältnis zu dem Dritten (beispielsweise einer Veranstaltungsagentur oder Künstleragentur) steht, als dessen unmittelbare Folge es Leistungen an ein direkt betroffenes Unternehmen erbringt. Wird ein Teil des vom direkt betroffenen Unternehmen an den Dritten geleisteten Entgelts ohne weitere Leistung an das antragstellende Unternehmen als Entgelt für seine Leistung weitergeleitet, so dass es sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur um eine Durchleitung des Entgelts an das antragstellende Unternehmen handelt, stellt das vom Dritten von dem direkt betroffenen Unternehmen erhaltene Entgelt im Ausmaß des weitergeleiteten Betrags keinen begünstigten Umsatz dar;
3.1.4 das antragstellende Unternehmen muss sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 3 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, BGBl. I Nr. 11/2021 in der jeweils geltenden Fassung, steuerlich wohlverhalten haben;
3.1.5 das antragstellende Unternehmen erleidet im November 2020 oder im Dezember 2020 einen Umsatzausfall von mehr als 40 Prozent. Der Umsatzausfall ergibt sich aus der Differenz der Umsätze im November 2019 und im November 2020 beziehungsweise der Differenz der Umsätze im Dezember 2019 und Dezember 2020. In Fällen des Punkts 4.5.1 lit. c ergibt sich der Umsatzausfall für November 2020 beziehungsweise Dezember 2020 aus der Differenz der Umsätze im November 2020 beziehungsweise Dezember 2020 einerseits und den anteilig auf einen Monat entfallenden Umsätzen im Zeitraum gemäß Punkt 4.5.1 lit. c (Summe der Umsätze im Zeitraum gemäß Punkt 4.5.1 lit. c dividiert durch die Anzahl der Monate des Zeitraums und multipliziert mit der Anzahl der Monate, für die der Umsatzausfall berechnet wird) andererseits. Die Ermittlung der Umsätze erfolgt nach den Regeln in Punkt 4.5.2.
3.2 Ausgenommen von der Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II sind Unternehmen, auf die einer der folgenden Punkte zutrifft:
3.2.1 Antragsteller, bei denen im Betrachtungszeitraum gemäß Punkt 4.1 oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist; dies gilt nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren gemäß der §§ 166 ff des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO), RGBl. Nr. 337/1914, eröffnet wurde;
3.2.2 beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, die im Inland, einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG)) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG; Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015; Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017; Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990;
3.2.3 Antragsteller, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl 1994/663, unternehmerisch tätig sind;
3.2.4 Antragsteller, die in einem mit 16. Februar 2021 beginnenden Zeitraum, dessen Dauer der Anzahl der Tage ihres Betrachtungszeitraums gemäß Punkt 4.1 entspricht, gegenüber einem oder mehreren Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen;
3.2.5 neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. Dezember 2020 noch keine Umsätze erzielt haben.
4 Betrachtungszeiträume und Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes II
4.1 Der Lockdown-Umsatzersatz II wird für den Ausfall der begünstigten Umsätze im Betrachtungszeitraum gewährt. Der Betrachtungszeitraum umfasst die Tage, an denen der Antragsteller im Sinne des Punkts 3.1.3 indirekt erheblich betroffen ist und endet spätestens am 31. Dezember 2020. Für Betrachtungszeiträume, für die die Voraussetzungen des Punkts 4.1.2 nicht erfüllt sind, kann kein Lockdown-Umsatzersatz II gewährt werden.
4.1.1 Abhängig vom Zeitraum der indirekten erheblichen Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers können einer oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume vorliegen, wobei bei einer mit 3. November 2020 beginnenden indirekten erheblichen Betroffenheit der 1. November 2020 und der 2. November 2020 als Teil des Betrachtungszeitraums gelten:
– 1. November 2020 bis 16. November 2020 (COVID-19-SchuMaV);
– 17. November 2020 bis 6. Dezember 2020 (COVID-19-NotMV);
– 7. Dezember 2020 bis 16. Dezember 2020 (2. COVID-19-SchuMaV);
– 17. Dezember 2020 bis 25. Dezember 2020 sowie ausschließlich für Umsätze mit Seil- und Zahnradbahnen im Sinne des § 4 Abs. 4 der 3. COVID-19-SchuMaV: 17. Dezember 2020 bis 23. Dezember 2020 (3. COVID-19-SchuMaV);
– 26. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020 (2. COVID-19-NotMV).
4.1.2 Ausschluss von der Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II bei zu geringem Anteil der begünstigten Umsätze am Gesamtumsatz (Punkt 3.1.3.1) oder zu geringem Umsatzausfall (Punkt 3.1.5)
(a) Hinsichtlich der in den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 6. Dezember 2020 fallenden Betrachtungszeiträume (vom Geltungszeitraum der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV erfasste Betrachtungszeiträume) gilt:
Es steht kein Lockdown-Umsatzersatz II für diese Betrachtungszeiträume zu, wenn
– das Ausmaß der begünstigten Umsätze im Sinne des Punkts 3.1.3.1 lit. a im November 2019 nicht mindestens 50 Prozent beträgt oder
– der Umsatzausfall im Sinne des Punkts 3.1.5 im November 2020 nicht mehr als 40 Prozent beträgt.
(b) Hinsichtlich der in den Zeitraum vom 7. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2020 fallenden Betrachtungszeiträume (vom Geltungszeitraum der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV oder der 2. COVID-19-NotMV erfasste Betrachtungszeiträume) gilt:
Es steht kein Lockdown-Umsatzersatz II für diese Betrachtungszeiträume zu, wenn
– das Ausmaß der begünstigten Umsätze im Sinne des Punkts 3.1.3.1 lit. b im Dezember 2019 nicht mindestens 50 Prozent beträgt oder
– der Umsatzausfall im Sinne des Punkts 3.1.5 im Dezember 2020 nicht mehr als 40 Prozent beträgt.
(c) Ist der Vergleichszeitraum gemäß Punkt 4.5.1 lit. c heranzuziehen und beträgt das Ausmaß der begünstigten Umsätze im Sinne des Punkts 3.1.3.1 lit. c nicht mindestens 50 Prozent, so steht für keinen der Betrachtungszeiträume ein Lockdown-Umsatzersatz II zu.
4.2 Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II
4.2.1 Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II ergibt sich aus den gemäß der Punkte 4.4, 4.5, 4.6 und 4.7 zu ermittelnden Umsätzen des Antragstellers und dem jeweiligen Prozentsatz, der gemäß Anhang 2 für die Branche heranzuziehen ist, der die begünstigten Umsätze überwiegend zuzuordnen sind. Zur Ermittlung der in Anhang 2 angeführten Prozentsätze wird in einer nach Branchen typisierten Betrachtungsweise der branchentypische Rohertrag herangezogen. Für Umsätze oder Umsatzanteile, bei denen die Anspruchsvoraussetzungen für einen Lockdown-Umsatzersatz nach der VO Lockdown-Umsatzersatz oder nach der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz vorliegen, kann kein Lockdown-Umsatzersatz II gewährt werden.
Der so ermittelte Betrag ist in zweifacher Hinsicht gedeckelt:
(a) Die Summe aus Lockdown-Umsatzersatz II und anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen darf nicht den anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Vergleichsumsatz gemäß Punkt 4.5 übersteigen.
Die anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen ergeben sich aus den Beträgen, die für November 2020 und Dezember 2020 gegenüber dem AMS geltend gemacht beziehungsweise abgerechnet werden. Der Betrag der Kurzarbeitsbeihilfen für November 2020 ist durch dreißig zu dividieren und mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums im November 2020 zu multiplizieren. Der Betrag der Kurzarbeitsbeihilfen für Dezember 2020 ist durch einunddreißig zu dividieren und mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums im Dezember 2020 zu multiplizieren. Der anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallende Vergleichsumsatz ergibt sich aus dem jeweiligen Vergleichsumsatz gemäß Punkt 4.5 dividiert durch dreißig (Vergleichszeitraum November 2019), einunddreißig (Vergleichszeitraum Dezember 2019) oder durch die Anzahl der Tage des Zeitraums gemäß Punkt 4.5.1 lit. c und multipliziert mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums; und
(b) die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II darf nicht die Höhe des anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Umsatzausfalls nach Punkt 3.1.5 übersteigen.
⋯
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