Kundmachung der Bundesministerin für Frauen, Familie, Jugend und Integration über die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche A.B. und A.u.H.B.StF BGBl. II Nr. 77/2021
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht:
1.
Die „Norwegische Evangelische Gemeinde A.B. in Österreich“ ( Den norske lutherske menighet i Østerrike ) mit dem Sitz in 1010 Wien, Dorotheergasse 18, wurde mit Wirkung vom 8. Oktober 2020 als Personalgemeinde der Evangelischen Kirche A.u.H.B. errichtet. Gemäß § 4 Abs. 1 leg.cit. genießt sie die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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