Multilaterales Abkommen ADN/M 028 gemäß Unterabschnitt 1.5.1 ADN über Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN
Vertragsparteien
Deutschland III 29/2021 Frankreich III 88/2021 Kroatien III 29/2021 Niederlande III 29/2021 Schweiz III 29/2021 Serbien III 88/2021 *Tschechische R III 88/2021
Ratifikationstext
Die vorliegende Vereinbarung wurde von Österreich am 23. Februar 2021 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADN-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| ADN-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: | |
|---|---|---|
| Deutschland | 29. Jänner 2021 | |
| Kroatien | 4. Februar 2021 | |
| Niederlande | 10. Februar 2021 | |
| Schweiz | 15. Februar 2021 | |
(1) Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 8.2.2.8.3 und 8.2.2.8.4 ADN bleiben Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. September 2021 endet, bis zum 30. September 2021 gültig. Die Bescheinigungen werden für fünf Jahre erneuert, wenn der Bescheinigungsinhaber vor dem 1. Oktober 2021 den Nachweis nach 8.2.2.8.4 a) ADN und erforderlichenfalls nach 8.2.2.8.4 b) ADN erbringt. Die neue Geltungsdauer beginnt mit dem ursprünglichen Ablaufdatum der zu erneuernden Bescheinigung.
(2) Nach 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN ausgestellte Dokumente, die als gleichwertig mit der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN anerkannt wurden, werden unter denselben Voraussetzungen zugelassen wie in Absatz 1 des vorliegenden multilateralen Abkommens bestimmt. Sie gelten weiterhin als gleichwertig, wenn sie vor dem 1. Oktober 2021 unter Einhaltung der Bedingungen des Internationalen Übereinkommens über die Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten erneuert werden.
(3) Diese Vereinbarung gilt bis 1. Oktober 2021 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.