Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereichs (Grundausbildungsverordnung-BMK)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020 und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020 wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die auf Grund des VBG 1948, oder dienstvertraglicher Regelungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Bediensteten des Österreichischen Patentamtes.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für jene Bedienstete die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits zur Grundausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Grundausbildung im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Grundausbildungsverordnung des BMVIT – GAusbVO-BMVIT), BGBl. II Nr. 74/2006, zugewiesen wurden. Ein freiwilliger Umstieg durch formlose Erklärung ist zulässig.
Ziele der Grundausbildung
§ 2. (1) Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell auf dendie Auszubildenden und seinen Arbeitsplatz abgestimmten Ausbildung.
(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind, dem*der Auszubildenden
jene Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erfüllung seiner*ihrer Aufgaben auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,
die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nahezubringen und
umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.
Formen der Grundausbildung
§ 3. Die Grundausbildung erfolgt in Form von Lehrgängen und Seminaren, Schulungen am Arbeitsplatz sowie im Selbststudium. Weiters können Hospitationen und Praktika vorgesehen werden.
Aufbau der Grundausbildung
§ 4. Die Grundausbildung setzt sich aus folgenden Abschnitten zusammen:
Erstorientierung
Allgemeine Grundausbildung
a. Allgemeine theoretische Ausbildung
b. Ressortspezifische theoretische Ausbildung
c. Jobrotation
Spezielle Grundausbildung – allfällige Bereichsmodule
Ausbildungsleiter*in
§ 5. Ausbildungsleiterin ist derdie Leiter*in der für die Grundausbildung zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Ausbildungsplan
§ 6. (1) Derdie Ausbildungsleiterin hat für jeden Auszubildenden innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. In die Erarbeitung des Ausbildungsplanes sind derdie Dienstvorgesetzte und derdie Auszubildende einzubeziehen. Auf die individuellen Erfordernisse desder Auszubildenden ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.
(2) Der Ausbildungsplan hat zu beinhalten:
den Hinweis, dass die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen auf Grundlage des Bildungsprogrammes der Verwaltungsakademie des Bundes erfolgt;
die vom Auszubildenden gemäß § 8 Abs. 2 und 3 zu absolvierenden Module;
die Dauer der Ausbildungsphase;
die von dem*der Auszubildenden allenfalls zu absolvierenden Bereichsmodule gemäß § 11;
die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten, die dem Auszubildenden gemäß § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet werden;
den Hinweis, dass die rechtzeitige Absolvierung aller Bestandteile der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Ausbildungsphase eine grundsätzliche Voraussetzung für die Erreichung einer Funktionszulage nach dem Besoldungssystem darstellt;
den Hinweis, dass dem Auszubildenden ein Sonderurlaub zur Prüfungsvorbereitung im Ausmaß von zehn Arbeitstagen während der Ausbildungsphase zusteht, der auch tageweise in Anspruch genommen werden kann.
(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Ausbildungsphase möglich ist.
(4) Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt der*die Auszubildende als zur Grundausbildung zugewiesen.
(5) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und die Absolvierung von Prüfungen im Rahmen der Grundausbildung gelten als Dienst.
Erstorientierung
§ 7. (1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendig sind. Insbesondere ist der*die Auszubildende im Rahmen der Erstorientierung
durch Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen sowie Unterweisungen durch seinen Vorgesetzten über Organisation und Aufgaben des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu informieren sowie
durch Besuch von Kursen ehestmöglich in die ressortspezifischen EDV-Anwendungen einzuschulen.
(2) Die Erstorientierung hat der allgemeinen theoretischen Ausbildung zeitlich voranzugehen und durch Verwendung desder Auszubildenden in jener Organisationseinheit zu erfolgen, in der sich dessenderen Stammarbeitsplatz befindet. Die Erstorientierung soll möglichst innerhalb von zwei Monaten nach Dienstantritt abgeschlossen sein.
Allgemeine theoretische Ausbildung
§ 8. (1) Die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen erfolgt im Rahmen des Bildungsprogrammes der Verwaltungsakademie des Bundes.
(2) Die Inhalte und Mindeststunden der allgemeinen theoretischen Ausbildung für die einzelnen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen sind in Anlage 1 geregelt.
(3) Die in Anlage 1 mit „GA“ gekennzeichnete Module sind aus dem Fachgebiet „Grundausbildung“ des Bildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes zu absolvieren.
(4) Die in Anlage 1 als Wahlmodul gekennzeichneten Module sind aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes zu absolvieren.
(5) Die Teilnahme- sowie Prüfungsbestätigungen über die erfolgreiche Absolvierung der einzelnen Module sind der Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) von demder Auszubildenden im Wege desder Ausbildungsleiter*in vorzulegen.
Ressortspezifische theoretische Ausbildung
§ 9. (1) Die ressortspezifische theoretische Ausbildung erfolgt durch Selbststudium; dem*der Auszubildenden werden hierfür geeignete Studienunterlagen zur Verfügung gestellt, welche einen vertieften Überblick über die Zuständigkeiten und Aufgaben des Ressorts bieten.
(2) Die Prüfung für diesen Ausbildungsabschnitt erfolgt mündlich vor einemeiner Einzelprüferin.
(3) Die Prüfungsbestätigung über die erfolgreiche Absolvierung ist der Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) vom Auszubildenden im Wege desder Ausbildungsleiterin vorzulegen.
Jobrotation
§ 10. (1) Auszubildende der Zentralstelle haben im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen sowie der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes an drei ausgewählten Organisationseinheiten des Ressorts aus unterschiedlichen Fachbereichen eine Jobrotation zu absolvieren. Dabei soll dem*der Auszubildenden ein praxisorientierter Einblick in Aufgaben- und Tätigkeitsfelder der jeweiligen Organisationseinheit ermöglicht werden. Eine Rotationsstelle kann in besonders begründeten Fällen durch eine Stelle außerhalb des Ressorts ersetzt werden, wenn deren Tätigkeitsfeld in inhaltlichem Zusammenhang mit den Zuständigkeiten des Ressorts steht und wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit gegeben ist.
(2) Die Gesamtdauer der Job-Rotation beträgt für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe
A1 und A2 bzw. v1 und v2: 15 Arbeitstage (fünf Arbeitstage pro Organisationseinheit)
A3 und A4 bzw. v3 und v4: 6 Arbeitstage (zwei Arbeitstage pro Organisationseinheit)
Spezielle Grundausbildung (Bereichsmodule)
§ 11. (1) Bei spezifischen Anforderungen eines Arbeitsplatzes kann über Vorschlag des*der unmittelbaren Dienstvorgesetzten die Absolvierung von Bereichsmodulen in Form von der Teilnahme an speziellen Lehrgängen, Seminaren oder Ähnlichem festgelegt werden. Ebenso kann die Absolvierung von Hospitationen, Praktika oder Ähnlichem außerhalb des Ressortbereiches, wie z. B. bei ausgegliederten Einrichtungen, privaten Unternehmen, anderen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der Europäischen Union, vereinbart werden.
(2) Die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren oder Ähnlichem bzw. ein schriftlicher Bericht über den Auszubildenden bei Hospitationen, Praktika oder Ähnlichem ist der Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) vom Auszubildenden nach Abschluss des Moduls im Wege des Ausbildungsleiters vorzulegen, die die Entscheidung darüber trifft, ob dieser Ausbildungsabschnitt als erfolgreich abgeschlossen zu werten ist.
(3) Die Gesamtdauer für die Absolvierung von Bereichsmodulen beträgt für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe
A1 bzw. v1: höchstens 25 Arbeitstage,
A2 bzw. v2: höchstens 15 Arbeitstage,
A3 und A4 bzw. v3 und v4: höchstens fünf Arbeitstage.
Dienstprüfungskommission
§ 12. (1) Im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer*in oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden.
(2) Derdie Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind von demder Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Derdie Bedienstete hat der Bestellung Folge zu leisten. Bei Bedarf ist die Dienstprüfungskommission für den Rest der Funktionsperiode um neue Mitglieder zu ergänzen.
(3) Die Dienstprüfungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Diese werden von demder Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Dienstprüfungskommission gebildet. Sie bestehen aus einereinem Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
(4) Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten.
(5) Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland, sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
Dienstprüfung (Prüfungsordnung)
§ 13. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen.
(2) Die im Rahmen des Bildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes absolvierten Module der allgemeinen theoretischen Ausbildung gemäß § 8 gelten als Teilprüfungen gemäß Abs. 1.
(3) Zur Vorbereitung auf die Teilprüfungen gemäß Abs. 1 und die ressortspezifische theoretische Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 ist dem*der Auszubildenden angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.
(4) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen der allgemeinen theoretischen Ausbildung sowie die ressortspezifische theoretische Prüfung bestanden wurden und die Ausbildungsabschnitte „Jobrotation“ und allenfalls „Bereichsmodule“ von der Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) als absolviert bzw. erfolgreich abgeschlossen bewertet wurden.
(5) Über die bestandene Dienstprüfung ist von demder Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Dienstprüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Wurde ein Modul mit Auszeichnung abgeschlossen, so ist dies im Zeugnis zu vermerken. Die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten, die dem Auszubildenden gemäß § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet wurden, sind im Dienstprüfungszeugnis anzuführen. Ebenso sind die Organisationseinheiten anzugeben, in welchen derdie seine Jobrotation absolviert hat.
(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt drei Monate. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat im Ressort stattzufinden.
(7) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
Anrechnung
§ 14. (1) Die erfolgreiche Absolvierung von anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden und ist im Dienstprüfungszeugnis festzuhalten.
(2) Eine Anrechnung hat nach Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durch dendie Ausbildungsleiterin zu erfolgen.
Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Jene Bediensteten, die vor Inkraftreten dieser Verordnung einer Grundausbildung zugewiesen wurden, dürfen die Grundausbildung nach den Bestimmungen der GAusbVO-BMVIT abschließen.
(2) Die Übergangsbestimmungen für Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die mit Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, vom Planstellenbereich des vormaligen Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus in die Personalhoheit des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übertragen wurden und der Grundausbildung vor dem 29. Jänner 2020 nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Grundausbildung im BMLFUW, BGBl. II Nr. 27/2017zugewiesen wurden, sind mittels eigener Verordnung geregelt.
Außerkrafttreten
§ 16. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Grundausbildung im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Grundausbildungsverordnung des BMVIT – GAusbVO-BMVIT), BGBl. II Nr. 74/2006, außer Kraft.
Anlage 1
Inhalte und Mindeststunden der allgemeinen theoretischen Ausbildung gemäß § 8 Abs. 2
Rechtskundige Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 bzw. v1 haben folgende Module zu absolvieren:
| Mindeststunden | |
|---|---|
| a. Juristische Module: | |
| aa. Wahlmodul (GA speziell für Jurist*innen) | 21 |
| ab. Wahlmodul (GA oder Wahlmodul speziell für Jurist*innen) | 21 |
| ac. Wahlmodul (GA oder Wahlmodul speziell für Jurist*innen) | 14 |
| b. Organisatorische und ökonomische Module: | |
| ba. Der Öffentliche Dienst (GA) | 21 |
| bb. Das Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (oder ausgegliederte) Bereich (GA) | 14 |
| bc. Grundzüge des Haushaltswesens (GA) | 14 |
| c. Persönliche Kompetenzen*: | |
| ca. Wahlmodul zu Berufsethik bzw. Compliance | 7 |
| cb. Wahlmodul zu Gender und Gleichstellung | 7 |
| cc. Wahlmodul zu Persönlichkeitsentwicklung und Sozialkommunikation | 7 |
| cd. Wahlmodul zu Qualitäts- und Wissensmanagement, Projekt- und Prozessmanagement | 7 |
*Aus den unter „Persönliche Kompetenzen“ angeführten Modulen sind drei Wahlmodule zu absolvieren.
Sonstige Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 bzw. v1 haben folgende Module zu absolvieren:
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