Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen (Betriebliches Testungs-Gesetz – BTG) erlassen wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2021-02-15
Status Aufgehoben · 2022-12-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

BTG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

BTG

Gegenstand der Förderung, Abwicklung

§ 1. (1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes ist die Schaffung eines Anreizes für Unternehmen, betriebliche Testungen auf SARSCoV2 vorzunehmen. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.

(2) Mit der Abwicklung des Förderprogramms nach diesem Bundesgesetz wird die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt.

(3) Die liquiden Mittel werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt.

Abkürzung

BTG

Förderung für betriebliches Testen

§ 2. (1) Gefördert wird die Durchführung von betrieblichen Testungen auf SARSCoV2 in Betriebsstätten und Arbeitsorten in Österreich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie betriebsfremden Personen. Die Testungen sind zwischen 15. Februar 2021 und 30. Juni 2021 durchzuführen. Anträge auf Förderung sind entsprechend der Richtlinie nach diesem Bundesgesetz quartalsmäßig im Nachhinein zu stellen.

(2) Förderungswerber müssen ihren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich haben. Als Förderungswerber kommen in Betracht:

1.

bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen,

2.

gesetzlich eingerichtete berufliche Interessensvertretungen,

3.

sonstige Organisationen, deren Aufgabe die Vertretung der Wirtschaft, der Industrie oder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist und die häufig gesetzlich eingerichteten Kommissionen und Beiräten angehören, wie etwa die Industriellenvereinigung, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Österreichische Gewerkschaftsbund.

Detaillierungen dazu, wer Förderungswerber sein kann, sind in der Richtlinie festzulegen.

Abkürzung

BTG

Förderung für betriebliches Testen

§ 2. (1) Gefördert wird die Durchführung von betrieblichen Testungen auf SARSCoV2 in Betriebsstätten und Arbeitsorten in Österreich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie betriebsfremden Personen. Die Testungen sind zwischen 15. Februar 2021 und 30. September 2021 durchzuführen. Anträge auf Förderung sind entsprechend der Richtlinie nach diesem Bundesgesetz quartalsmäßig im Nachhinein zu stellen.

(2) Förderungswerber müssen ihren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich haben. Als Förderungswerber kommen in Betracht:

1.

bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen,

2.

gesetzlich eingerichtete berufliche Interessensvertretungen,

3.

sonstige Organisationen, deren Aufgabe die Vertretung der Wirtschaft, der Industrie oder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist und die häufig gesetzlich eingerichteten Kommissionen und Beiräten angehören, wie etwa die Industriellenvereinigung, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Österreichische Gewerkschaftsbund.

Detaillierungen dazu, wer Förderungswerber sein kann, sind in der Richtlinie festzulegen.

Abkürzung

BTG

Förderung für betriebliches Testen

§ 2. (1) Gefördert wird die Durchführung von betrieblichen Testungen auf SARSCoV2 in Betriebsstätten und Arbeitsorten in Österreich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie betriebsfremden Personen. Die Testungen sind zwischen 15. Februar 2021 und 31. Oktober 2021 durchzuführen. Anträge auf Förderung sind entsprechend der Richtlinie nach diesem Bundesgesetz quartalsmäßig im Nachhinein zu stellen.

(2) Förderungswerber müssen ihren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich haben. Als Förderungswerber kommen in Betracht:

1.

bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen,

2.

gesetzlich eingerichtete berufliche Interessensvertretungen,

3.

sonstige Organisationen, deren Aufgabe die Vertretung der Wirtschaft, der Industrie oder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist und die häufig gesetzlich eingerichteten Kommissionen und Beiräten angehören, wie etwa die Industriellenvereinigung, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Österreichische Gewerkschaftsbund.

Detaillierungen dazu, wer Förderungswerber sein kann, sind in der Richtlinie festzulegen.

Abkürzung

BTG

Förderung für betriebliches Testen

§ 2. (1) Gefördert wird die Durchführung von betrieblichen Testungen auf SARSCoV2 in Betriebsstätten und Arbeitsorten in Österreich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie betriebsfremden Personen. Die Testungen sind zwischen 15. Februar 2021 und 31. Dezember 2021 durchzuführen. Anträge auf Förderung sind entsprechend der Richtlinie nach diesem Bundesgesetz quartalsmäßig im Nachhinein zu stellen.

(2) Förderungswerber müssen ihren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich haben. Als Förderungswerber kommen in Betracht:

1.

bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen,

2.

gesetzlich eingerichtete berufliche Interessensvertretungen,

3.

sonstige Organisationen, deren Aufgabe die Vertretung der Wirtschaft, der Industrie oder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist und die häufig gesetzlich eingerichteten Kommissionen und Beiräten angehören, wie etwa die Industriellenvereinigung, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Österreichische Gewerkschaftsbund.

Nähere Bestimmungen, wer Förderungswerber sein kann, sind in der Richtlinie festzulegen.

Abkürzung

BTG

Förderung für betriebliches Testen

§ 2. (1) Gefördert wird die Durchführung von betrieblichen Testungen auf SARSCoV2 in Betriebsstätten und Arbeitsorten in Österreich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie betriebsfremden Personen. Die Testungen sind zwischen 15. Februar 2021 und 31. März 2022 durchzuführen. Anträge auf Förderung sind entsprechend der Richtlinie nach diesem Bundesgesetz quartalsmäßig im Nachhinein zu stellen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 kann bei molekularbiologischen Testungen auf SARS-CoV-2 (PCR-Tests) eine Probenentnahme durch Laien mittels Mundspül- bzw. Gurgellösungen (oder anderer Materialien zur Speichelprobengewinnung) auch an anderen Orten als in Betriebsstätten und Arbeitsorten des Unternehmens durchgeführt werden.

(2) Förderungswerber müssen ihren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich haben. Als Förderungswerber kommen in Betracht:

1.

bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen,

2.

gesetzlich eingerichtete berufliche Interessensvertretungen,

3.

sonstige Organisationen, deren Aufgabe die Vertretung der Wirtschaft, der Industrie oder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist und die häufig gesetzlich eingerichteten Kommissionen und Beiräten angehören, wie etwa die Industriellenvereinigung, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Österreichische Gewerkschaftsbund.

Nähere Bestimmungen, wer Förderungswerber sein kann, sind in der Richtlinie festzulegen.

Abkürzung

BTG

Förderungsrichtlinie

§ 3. (1) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, eine Richtlinie für die Abwicklung der Förderung für betriebliche Testungen zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

1.

Rechtsgrundlage, Ziele,

2.

den Gegenstand der Förderung und Zeitraum für die Durchführung der Testungen,

3.

die Höhe der Förderung in pauschalierter Form,

4.

die Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung und die Details zur Antragsberechtigung,

5.

allfällige behördliche Meldepflichten des Förderungswerbers zu den Testergebnissen,

6.

das Ausmaß und die Art der Förderung,

7.

das Verfahren, insbesondere

a)

Antrag (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),

b)

Entscheidung,

c)

Auszahlungsmodus,

d)

Berichtspflichten des Fördernehmers,

e)

Einstellung und Rückforderung der Förderung,

8.

Geltungsdauer,

9.

Evaluierung.

(2) Die Förderungsrichtlinie wird auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort veröffentlicht.

Abkürzung

BTG

Förderungsmittel

§ 4. Als Maßnahme im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID19 Krisensituation wird die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung die Mittel für Förderungen nach diesem Bundesgesetz festzulegen.

Abkürzung

BTG

Datenübermittlung zur Prüfung der Förderung

§ 4a. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Anzahl der durch den Förderungswerber in die Testplattform des Bundes eingemeldeten durchgeführten Testungen für die Zwecke der Prüfung der COVID19 Förderung für betriebliche Testungen automatisiert unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle zu übermitteln. Dabei ist sicherzustellen, dass keine personenbezogenen Daten der getesteten Personen, insbesondere keine personenbezogenen Daten besonderer Kategorien im Sinne von Art. 9 Datenschutzgrundverordnung (EUDSGVO), übermittelt werden.

(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Zweck der Prüfung der COVID19 Förderung für betriebliche Testungen auf Anfrage die Anzahl der beim Förderungswerber beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekannt zu geben.

Abkürzung

BTG

Schlussbestimmungen

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. Februar 2021 in Kraft und mit 31.12.2022 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 3 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

2.

hinsichtlich des § 4 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

3.

im Übrigen die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

(3) Die Richtlinie auf Grund dieses Gesetzes kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden, darf jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

Abkürzung

BTG

Schlussbestimmungen

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. Februar 2021 in Kraft und mit 31.12.2022 außer Kraft.

(1a) § 2 Abs 1 zweiter Satz, § 5 Abs. 2 Z 3 und Z 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 120/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2022 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 3 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

2.

hinsichtlich des § 4 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

3.

hinsichtlich des § 4a der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

4.

im Übrigen die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

(3) Die Richtlinie auf Grund dieses Gesetzes kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden, darf jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

Abkürzung

BTG

Schlussbestimmungen

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. Februar 2021 in Kraft und mit 31.12.2022 außer Kraft.

(1a) § 2 Abs 1 zweiter Satz, § 5 Abs. 2 Z 3 und Z 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 120/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2022 außer Kraft.

(1b) §2 Abs 1 zweiter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. 188/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2022 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 3 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

2.

hinsichtlich des § 4 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

3.

hinsichtlich des § 4a der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

4.

im Übrigen die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

(3) Die Richtlinie auf Grund dieses Gesetzes kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden, darf jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

Abkürzung

BTG

Schlussbestimmungen

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. Februar 2021 in Kraft und mit 31.12.2022 außer Kraft.

(1a) § 2 Abs 1 zweiter Satz, § 5 Abs. 2 Z 3 und Z 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 120/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2022 außer Kraft.

(1b) §2 Abs 1 zweiter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. 188/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2022 außer Kraft.

(1c) § 2 Abs. 1 zweiter Satz und § 2 Abs 2 letzter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. 203/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2022 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 3 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

2.

hinsichtlich des § 4 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

3.

hinsichtlich des § 4a der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

4.

im Übrigen die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

(3) Die Richtlinie auf Grund dieses Gesetzes kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden, darf jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

Abkürzung

BTG

Schlussbestimmungen

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. Februar 2021 in Kraft und mit 31.12.2022 außer Kraft.

(1a) § 2 Abs 1 zweiter Satz, § 5 Abs. 2 Z 3 und Z 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 120/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2022 außer Kraft.

(1b) §2 Abs 1 zweiter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. 188/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2022 außer Kraft.

(1c) § 2 Abs. 1 zweiter Satz und § 2 Abs 2 letzter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. 203/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2022 außer Kraft.

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