Bundesgesetz zur Stärkung Österreichs als internationaler Amtssitz- und Konferenzstandort (Amtssitzgesetz – ASG)
Abkürzung
ASG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
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ASG
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Förderung der Ansiedlung und der Tätigkeit Internationaler Einrichtungen und Internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie der Abhaltung Internationaler Konferenzen in Österreich.
(2) Darüber hinaus regelt dieses Bundesgesetz die Ausstellung von Lichtbildausweisen (§ 5) durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.
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ASG
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
„Internationale Einrichtungen“: Internationale Organisationen (Z 2) und Sonstige Internationale Einrichtungen (Z 3);
„Internationale Organisationen“: zwischenstaatliche und andere internationale Organisationen, denen Völkerrechtssubjektivität zukommt;
„Sonstige Internationale Einrichtungen“: sonstige Einrichtungen von Staaten, Internationalen Organisationen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gleichartigen Einrichtungen mehrerer Staaten ohne Völkerrechtssubjektivität;
„Internationale Konferenzen“: internationale Tagungen auf Einladung von Staaten oder Internationalen Einrichtungen;
„Amtssitzbereich“: die im Einvernehmen mit Österreich festgelegten Grundstücke, Anlagen und Räumlichkeiten, in denen Internationale Organisationen ihre Tätigkeit ausüben oder Internationale Konferenzen abgehalten werden. Im Amtssitzbereich gilt österreichisches Recht, soweit Vorrechte und Befreiungen nicht anderes vorsehen;
„Angestellte“: natürliche Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Organisationen und Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes beziehen; und
„Familienangehörige“: im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartnerinnen und -partner, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie Kinder und andere Personen, die im Einzelfall aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zur Begleitung einer unter dieses Bundesgesetz fallenden Person berechtigt sind.
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ASG
Koordination
§ 3. Zur Koordination von Fragen der Ansiedlung Internationaler Einrichtungen und der Abhaltung Internationaler Konferenzen in Österreich sowie größerer Maßnahmen gemäß dem 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes wird beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ein Koordinationsgremium eingerichtet. Dieses steht unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten. Ihm gehören jedenfalls Vertreterinnen und Vertreter des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums des Vizekanzlers, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Stadt Wien an. Anlassbezogen können, je nach der Thematik der Einrichtung oder Konferenz oder der zu erörternden Fragen, auch Vertreterinnen und Vertreter anderer betroffener Bundesministerien, Bundesländer oder sonstiger Einrichtungen beigezogen werden.
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ASG
Einräumung der Rechtsfähigkeit
§ 4. Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ist ermächtigt, Internationalen Einrichtungen und von diesen eingerichteten Fonds, soweit erforderlich, durch Verordnung Rechtsfähigkeit gemäß österreichischem Recht einzuräumen.
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ASG
Lichtbildausweise
§ 5. (1) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann durch Verordnung für jene Personen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages Vorrechte und Befreiungen genießen oder unter die Regelungen dieses Bundesgesetzes fallen, zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit, die Funktion und der Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen zu ersehen sind.
(2) Für Zwecke der Verwaltung der Vorrechte und Befreiungen betreffenden Tätigkeiten hat der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ein Verzeichnis der Personen, denen Lichtbildausweise gemäß Abs. 1 ausgestellt werden, zu führen.
(3) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten legt durch Verordnung die zur Vollziehung der Abs. 1 und 2 erforderlichen Detailregelungen fest, insbesondere die für die jeweiligen Zwecke der Ausstellung von Lichtbildausweisen und der Verwaltung der Vorrechte und Befreiungen entsprechend den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verarbeitenden Datenkategorien, die Aufbewahrungsfristen und die Verarbeitungsvorgänge und -verfahren.
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ASG
Aufenthaltsrecht
§ 6. Personen, die über einen gültigen Lichtbildausweis gemäß § 5 verfügen, haben das Recht auf Aufenthalt in Österreich.
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ASG
Völkerrechtliche Vereinbarungen
§ 7. Die Bundesregierung oder die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister können, soweit sie gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluss von Regierungs- oder Ressortübereinkommen ermächtigt sind, über die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten völkerrechtliche Vereinbarungen schließen.
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ASG
Abschnitt
Finanzielle und sonstige Maßnahmen
Unterbringung Internationaler Einrichtungen
§ 8. (1) Die Republik Österreich sorgt im Rahmen ihrer Verpflichtungen für die Erhaltung der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften, Gebäude und Anlagen, die zur Unterbringung Internationaler Einrichtungen genutzt werden, insbesondere das Internationale Zentrum Wien, und trifft erforderlichenfalls Maßnahmen zur Erweiterung und Sicherung dieser Liegenschaften, Gebäude und Anlagen.
(2) Vereinbarungen gemäß § 7 können die Übernahme oder Aufteilung der Kosten für die in Abs. 1 genannten Maßnahmen vorsehen.
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ASG
Unterstützungsmaßnahmen
§ 9. Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister ist ermächtigt, zur Umsetzung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen:
Gewährleistung der Sicherheit von Amtssitzbereichen und Internationalen Konferenzen;
Gewährleistung öffentlicher Dienstleistungen;
Anmietung der erforderlichen Räumlichkeiten;
finanzielle Unterstützung und Vorfinanzierung;
finanzielle Unterstützung der angemessenen Schulbildung und Betreuung von Kindern von Angestellten Internationaler Einrichtungen;
Zurverfügungstellung von Personal;
Bereitstellung von Parkraum; und
Bereitstellung von Treibstoff.
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ASG
Abschnitt
Internationale Einrichtungen und Internationale Konferenzen
Einräumung von Vorrechten und Befreiungen
§ 10. (1) Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung oder durch Vereinbarung gemäß § 7 die in den §§ 11 bis 14 angeführten Vorrechte und Befreiungen ganz oder zum Teil einzuräumen. Vor der Einräumung von Vorrechten und Befreiungen gemäß den §§ 11 bis 13 ist das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen. Über die Einräumung von Vorrechten und Befreiungen gemäß § 14 ist dem Hauptausschuss des Nationalrates unverzüglich zu berichten.
(2) Vorrechte und Befreiungen dürfen Internationalen Einrichtungen oder anlässlich der Abhaltung Internationaler Konferenzen nur eingeräumt werden, wenn Österreich an diesen teilnimmt oder wenn dies aus anderen Gründen im außenpolitischen Interesse Österreichs liegt. Sie werden gewährt, um die unabhängige Arbeit dieser Einrichtungen und Konferenzen zu gewährleisten und dienen nicht dazu, persönliche Vorteile zu verschaffen. Dementsprechend ist in Regelungen über Vorrechte und Befreiungen vorzusehen, dass die Inhaberinnen und Inhaber von Befreiungen das Recht und die Pflicht haben, auf diese zu verzichten, wenn dies den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und ohne Nachteil für den Zweck, für den die Befreiungen gewährt wurden, geschehen kann.
(3) Vorrechte und Befreiungen gemäß § 11 bis 14 dürfen nur im Einklang mit internationalen Standards und in jenem Umfang eingeräumt werden, als dies den völker- und menschenrechtlichen Verpflichtungen Österreichs nicht widerspricht. In diesem Sinne ist bei der Einräumung von Vorrechten und Befreiungen insbesondere auf das Bestehen wirksamer Rechtsschutzmechanismen zu achten.
(4) Vorrechte und Befreiungen können rückwirkend gewährt werden, wenn eine Verordnung oder Vereinbarung gemäß § 7 nicht rechtzeitig mit der Gründung oder Ansiedlung einer Internationalen Einrichtung oder der Abhaltung einer Internationalen Konferenz in Kraft treten kann.
(5) Über Streitigkeiten mit Internationalen Einrichtungen, die gemäß Verordnungen oder Vereinbarungen aufgrund dieses Bundesgesetzes Befreiung von der österreichischen Gerichtsbarkeit genießen, entscheidet ein Schiedsgericht. Die jeweilige Zusammensetzung dieses Schiedsgerichts und das von diesem anzuwendende Verfahren ist in den genannten Verordnungen oder Vereinbarungen im Einklang mit den relevanten Vorschriften des Völkerrechts und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu regeln.
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ASG
Internationale Organisationen
§ 11. Internationalen Organisationen und von diesen eingerichteten Fonds können die nachstehenden Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden:
Unverletzlichkeit des Amtssitzbereichs, wobei die Zustellung behördlicher Schriftstücke im Amtssitzbereich zu ermöglichen ist und für Notfälle, wie insbesondere bei Bränden, Sonderregelungen vorzusehen sind;
Befreiung von der Gerichtsbarkeit und von Vollzugshandlungen, wobei für Schadenersatzklagen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen Ausnahmen und für Gehaltspfändungen von Angestellten Sonderregelungen vorzusehen sind;
Unverletzlichkeit des Eigentums, der Vermögenswerte und der Archive;
Befugnis zur Erlassung interner Vorschriften für den Amtssitzbereich, wobei vorzusehen ist, dass diese der angemessenen Anwendung der österreichischen Gesundheits- und Feuerschutzvorschriften nicht entgegenstehen;
Befreiung von Steuern, Gebühren, Zöllen und sonstigen Abgaben, der Anwendbarkeit der Sozialversicherungsgesetze sowie von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen;
Recht auf ungehinderten Erwerb, Besitz und Verfügung im Hinblick auf Zahlungsmittel, Währungsguthaben, Wertpapiere, Kapitalien und Gold, ohne finanziellen Kontrollen und Vorschriften unterworfen zu sein;
Vorrechte und Befreiungen von Ständigen Vertretungen und Beobachtermissionen und ihres Personals, von Mitgliedern von Delegationen bei Tagungen Internationaler Organisationen und von Personen, die von Internationalen Organisationen eingeladen werden, sowie von den Familienangehörigen dieser Personengruppen; und
Erleichterungen der Ein- und Ausreise sowie des Aufenthalts in Österreich für die unter Z 7 genannten Personen und deren sonstige Haushaltsangehörige.
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ASG
Angestellte Internationaler Organisationen
§ 12. (1) Angestellten und ehemaligen Angestellten Internationaler Organisationen und deren Familienangehörigen können unter Beachtung der Grundsätze des § 10 Abs. 2 und 3 insbesondere die nachstehenden Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden:
Befreiung von der Gerichtsbarkeit und von Vollzugshandlungen, wobei für Schadenersatzklagen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen Ausnahmen vorzusehen sind;
Erleichterungen der Ein- und Ausreise sowie des Aufenthalts in Österreich sowie Befreiung von der Meldepflicht für sich und sonstige Haushaltsangehörige;
Befreiung von der Besteuerung von
Gehältern, Bezügen einschließlich Zulagen, Entlohnungen, Entschädigungen und Ruhegenüssen, die von einer Internationalen Organisation an Angestellte für deren Dienste geleistet werden, einschließlich Unterstützungen an die Familien der Angestellten;
Leistungen, die aus einem Vorsorgefonds bezogen werden oder sich aus der Zugehörigkeit zu österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen ergeben;
Einkünften aus Quellen außerhalb der Republik Österreich; und
Kraftfahrzeugen und für diese abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen hinsichtlich der motorbezogenen Versicherungssteuer;
Recht, zoll- und abgabenfrei sowie frei von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen Einrichtungsgegenstände und persönliche Gegenstände, Kraftfahrzeuge und zum persönlichen Gebrauch bestimmte Artikel ein- oder auszuführen;
Befreiung von der Anwendbarkeit der Sozialversicherungsgesetze, wobei Sonderregelungen über das Recht, den Zweigen der Sozialversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten beziehungsweise von diesen in ein Sozialversicherungssystem der Internationalen Organisation überzutreten, vorzusehen sind;
Schutz und Repatriierungsmöglichkeiten in Zeiten internationaler Krisen;
Zugang zum Arbeitsmarkt;
Befreiung vom Militär- oder Zivildienst; und
Recht auf Zugang zu höheren Bildungslehranstalten.
(2) Ausländischen Angestellten Internationaler Organisationen und deren Familienangehörigen wird Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, und der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. Nr. 609/1990, gewährt.
(3) Die Angestellten Internationaler Organisationen sowie deren Familienangehörige sind von den Geldleistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen auszuschließen, wenn diese Personen nicht österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger oder durch das Recht der Europäischen Union gleichgestellte Staatsangehörige eines anderen Staates oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.
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ASG
Sonstige Internationale Einrichtungen
§ 13. Sonstigen Internationalen Einrichtungen, deren Angestellten, Vertreterinnen und Vertretern von Staaten oder Internationalen Organisationen bei solchen Einrichtungen, von solchen Einrichtungen eingeladenen Personen und den Familienangehörigen dieser Personengruppen können die in den §§ 11 und 12 angeführten Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden. § 12 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
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ASG
Internationale Konferenzen
§ 14. Anlässlich der Abhaltung Internationaler Konferenzen können die in § 11 angeführten Vorrechte und Befreiungen und den an diesen Konferenzen teilnehmenden oder für diese tätigen Personen die in § 12 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden. § 12 Abs. 3 gilt sinngemäß.
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ASG
Abschnitt
Internationale Nichtregierungsorganisationen
Internationale Nichtregierungsorganisationen
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