Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2021, dass § 1 Z 2 lit. e sowie § 2 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend Auskunftserteilung für Contact Tracing im Zusammenhang mit Verdachtsfällen von COVID-19, ABl. der Stadt Wien 41/2020, gesetzwidrig waren

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2021-04-02
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG und § 59 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. März 2021, V 573/2020-16, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 19. März 2021, zu Recht erkannt:

„1. § 1 Z 2 lit. e sowie § 2 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend Auskunftserteilung für Contact Tracing im Zusammenhang mit Verdachtsfällen von COVID-19, ABl. der Stadt Wien 41/2020, waren gesetzwidrig.

2.

Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.“

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