Kundmachung der Bundesministerin für Justiz und des Bundesministers für Inneres über die zur Entscheidung im Sinn des § 39 des Mietrechtsgesetzes berufenen Gemeinden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 39 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird festgestellt, dass die in § 39 Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes genannten Voraussetzungen bei der Gemeinde Mürzzuschlag nicht mehr zutreffen.
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