Bundesgesetz über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlassung neuer Berufsreglementierungen (Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz – VPG)
Abkürzung
VPG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
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VPG
Ziel
§ 1. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018 S. 25, in österreichisches Recht umgesetzt.
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VPG
Gegenstand und Anwendungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung von Verhältnismäßigkeitsprüfungen vor der Erlassung von Rechtsvorschriften des Bundes, die die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs im Geltungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 345 vom 28.12.2013 S 132, oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten.
(2) Ein reglementierter Beruf im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechtsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechtsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen.
(3) Die Regelungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für die Durchführung von Verhältnismäßigkeitsprüfungen vor Erlassung von Rechtsvorschriften,
die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung nicht beschränken, einschließlich redaktioneller Änderungen oder technischer Anpassungen des Inhalts von Ausbildungsgängen oder der Aktualisierung von Ausbildungsvorschriften,
die reglementierte Berufe betreffen, für die in einem gesonderten Rechtsakt der Europäischen Union spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf festgelegt sind, soweit dieser Rechtsakt den Mitgliedstaaten keine Wahl der genauen Art und Weise der Umsetzung dieser Anforderungen lässt oder
für die in einem gesonderten bundesgesetzlichen Rechtsakt die Richtlinie (EU) 2018/958 in innerstaatliches Recht umgesetzt ist.
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VPG
Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung
§ 3. (1) Neu eingeführte oder geänderte Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 haben folgenden Grundsätzen zu entsprechen:
sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus gehen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit);
sie dürfen in Bezug auf Berufsangehörige, die dem Recht der Europäischen Union unterliegen, weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes enthalten (Grundsatz der Nichtdiskriminierung).
(2) Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Grundsätze ist vor der Erlassung neuer oder geänderter Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen.
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VPG
Verpflichtete Organe
§ 4. (1) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist von dem jeweils zuständigen Bundesminister, der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. der gegebenenfalls zuständigen Bundesregierung vor Erlassung einer Verordnung oder der Einbringung eines Gesetzesantrags in den Nationalrat durchzuführen. Wenn Gesetzesvorschläge von der Bundesregierung gemäß Art. 41 Abs. 1 BVG als Regierungsvorlagen dem Nationalrat zur parlamentarischen Behandlung vorgelegt werden, hat das zuständige Organ die Verhältnismäßigkeitsprüfung bereits vor Einbringung in den Ministerrat durchzuführen.
(2) Sind andere Organe als der Nationalrat, eine Bundesministerin, ein Bundesminister oder die Bundesregierung ermächtigt, Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 zu erlassen, so obliegt ihnen die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung.
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Verpflichtete Organe
§ 4. (1) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist von dem jeweils zuständigen Bundesminister, der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. der gegebenenfalls zuständigen Bundesregierung vor Erlassung einer Verordnung oder der Einbringung eines Gesetzesantrags in den Nationalrat durchzuführen. Wenn Gesetzesvorschläge von der Bundesregierung gemäß Art. 41 Abs. 1 BVG als Regierungsvorlagen dem Nationalrat zur parlamentarischen Behandlung vorgelegt werden, hat das zuständige Organ die Verhältnismäßigkeitsprüfung bereits vor Einbringung in den Ministerrat durchzuführen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Bei Gesetzesvorschlägen gemäß Art. 41 Abs. 1 und 2 BVG mit Ausnahme von Regierungsvorlagen, hinsichtlich derer bereits eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Abs. 1 durchgeführt wurde und die im Nationalrat nicht geändert werden, obliegt die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates. Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates kann dabei das jeweils sachlich zuständige Bundesministerium beiziehen. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(3) Sind andere Organe als der Nationalrat, eine Bundesministerin, ein Bundesminister oder die Bundesregierung ermächtigt, Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 zu erlassen, so obliegt ihnen die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung.
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VPG
Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung
§ 5. (1) Der Umfang der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 3 Abs. 2 muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der neuen bzw. geänderten Vorschrift stehen.
(2) Jede Vorschrift im Sinne des § 2 Abs. 1 ist so ausführlich zu erläutern, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht wird.
(3) Die Gründe für die Beurteilung einer Vorschrift im Sinne des § 2 Abs. 1 als gerechtfertigt und verhältnismäßig müssen durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente substantiiert werden.
(4) Bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auf Relevanz, auf inhaltliche Konsistenz, auf Verständlichkeit, auf Nachvollziehbarkeit, auf Vergleichbarkeit und auf Überprüfbarkeit zu achten.
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VPG
Inhalt der Verhältnismäßigkeitsprüfung
§ 6. (1) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 3 Abs. 2 sind insbesondere folgende Inhalte zu prüfen:
Rechtfertigung durch Ziele des Allgemeininteresses, die konkreten Risiken entgegenwirken sollen;
Geeignetheit und Angemessenheit der Regelung;
Verhältnismäßigkeit der Regelung unter Berücksichtigung gelinderer Mittel;
Verhältnis zu bestehenden Vorschriften und kombinatorische Effekte insbesondere in Bezug auf bestimmte berufsrechtliche Anforderungen;
Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr, die Wahlmöglichkeit für Verbraucher und die Qualität der Dienstleistung;
berufsspezifische Zusammenhänge zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Berufsqualifikation;
spezifische Anforderungen an die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen;
Nichtdiskriminierung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2.
(2) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist unter Berücksichtigung der in § 5 festgelegten Anforderungen nach dem in der Anlage angeführten Prüfschema durchzuführen.
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VPG
Begutachtungsverfahren
§ 7. Die verpflichteten Organe im Sinne des § 4 haben den Entwurf der Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 einschließlich der Erläuterungen und der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 6 vor der Erlassung einem allgemeinen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Der Entwurf samt Erläuterungen und Verhältnismäßigkeitsprüfung ist im Rahmen des Begutachtungsverfahrens für jedermann zugänglich zu veröffentlichen und es ist eine allgemeine Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
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VPG
Begutachtungsverfahren
§ 7. Die verpflichteten Organe im Sinne des § 4 Abs. 1 und 3 haben den Entwurf der Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 einschließlich der Erläuterungen und der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 6 vor der Erlassung einem allgemeinen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Der Entwurf samt Erläuterungen und Verhältnismäßigkeitsprüfung ist im Rahmen des Begutachtungsverfahrens für jedermann zugänglich zu veröffentlichen und es ist eine allgemeine Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
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VPG
Überwachung
§ 8. (1) Nach der Erlassung von Vorschriften gemäß § 2 Abs. 1 haben die verpflichteten Organe im Sinne des § 4 deren Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 zu überwachen sowie Entwicklungen, die nach der Erlassung der betreffenden Vorschriften eingetreten sind, Rechnung zu tragen.
(2) Bei der Überwachung gemäß Abs. 1 ist auf Relevanz, auf inhaltliche Konsistenz, auf Verständlichkeit, auf Nachvollziehbarkeit, auf Vergleichbarkeit und auf Überprüfbarkeit zu achten.
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VPG
Überwachung
§ 8. (1) Nach der Erlassung von Vorschriften gemäß § 2 Abs. 1 haben die verpflichteten Organe im Sinne des § 4 Abs. 1 und 3 deren Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 zu überwachen sowie Entwicklungen, die nach der Erlassung der betreffenden Vorschriften eingetreten sind, Rechnung zu tragen. Im Falle des § 4 Abs. 2 obliegt dies dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin, in dessen bzw. deren Wirkungsbereich die jeweilige Angelegenheit nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach besonderen Vollziehungsvorschriften in den Materiengesetzen fällt.
(2) Bei der Überwachung gemäß Abs. 1 ist auf Relevanz, auf inhaltliche Konsistenz, auf Verständlichkeit, auf Nachvollziehbarkeit, auf Vergleichbarkeit und auf Überprüfbarkeit zu achten.
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Vollziehung
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der oder die nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. der oder die nach besonderen Vollziehungsvorschriften in den Materiengesetzen jeweils zuständige Bundesminister oder jeweils zuständige Bundesministerin oder gegebenenfalls die Bundesregierung betraut.
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VPG
Vollziehung
§ 9. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der oder die nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. der oder die nach besonderen Vollziehungsvorschriften in den Materiengesetzen jeweils zuständige Bundesminister oder jeweils zuständige Bundesministerin oder gegebenenfalls die Bundesregierung betraut.
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 4 Abs. 2 ist der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates betraut.
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Inkrafttreten
§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2023 treten in Kraft:
§ 4 Abs. 3, § 7, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 mit 15. Juni 2023;
(Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 mit 15. Juni 2023.
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VPG
Anlage(zu § 6)
Inhalte der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Allgemeininteresse:
a. Aufgrund welchen Allgemeininteresses ist die Regelung erforderlich?
öffentliche Ordnung
öffentliche Sicherheit
öffentliche Gesundheit
Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung
Schutz der Verbraucher und Dienstleistungsempfänger; Gewährleistung der Qualität der gewerblichen einschließlich der handwerklichen Arbeit
Schutz der Arbeitnehmer
Wahrung der geordneten Rechtspflege
Gewährleistung der Lauterkeit des Geschäftsverkehrs, Betrugsbekämpfung und die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie die Sicherstellung einer wirksamen Steueraufsicht
Verkehrssicherheit
Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt
Tiergesundheit
geistiges Eigentum
Schutz und Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes
Ziele der Sozialpolitik
Ziele der Kulturpolitik
Sonstiges
b. Bei der Reglementierung von Gesundheitsberufen, die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, dient diese der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus?
c. Welchen Risiken für Berufsangehörige, Verbraucher und Dritte soll das angestrebte Ziel des Allgemeininteresses entgegenwirken?
Angemessenheit
Inwiefern ist die Regelung geeignet, die Ziele des genannten Allgemeininteresses in systematischer und kohärenter Weise zu erreichen (Angemessenheit) und inwiefern wird den Risiken bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise entgegengewirkt?
Verhältnismäßigkeit in Bezug auf gelindere Mittel
Weshalb ist das angestrebte Ziel nicht durch gelindere Mittel oder bestehende Regelungen erreichbar (Verhältnismäßigkeit)? Warum kann das Ziel nicht durch Maßnahmen erreicht werden, die gelinder sind, als die Tätigkeiten vorzubehalten, dies insbesondere wenn die Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken?
Kombinatorische Effekte
In welchem Verhältnis stehen die Regelungen zu bestehenden Vorschriften, die den Berufszugang oder dessen Ausübung beschränken? Wie tragen die neuen oder geänderten Regelungen kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresses liegenden Ziel bei und sind sie hiefür notwendig?
Folgende Anforderungen sind zu prüfen, sofern diese für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind:
a. Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder sonstige Form der Reglementierung, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist;
b. Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
c. Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;
d. Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren;
e. quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
f. Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
g. geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in Teilen eines Mitgliedstaats in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;
h. Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
i. Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
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