Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über hochschulrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (2. COVID-19-Hochschulgesetz – 2. C-HG) erlassen wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2021-04-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

2.

C-HG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

2.

C-HG

Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen

§ 1. (1) An Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021, kann das Rektorat nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Senates, der oder des Vorsitzenden des Universitätsrates sowie der oder des Vorsitzenden der Universitätsvertretung der Studierenden im Sommersemester 2021 Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren festlegen, insbesondere kann der Nachweis eines zeitnahen negativen Tests auf COVID19 verlangt werden. Näheres ist vom Rektorat festzulegen.

(2) An Pädagogischen Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021, kann das Rektorat im Rahmen der Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige gemäß § 15 Abs. 3 Z 21 HG insbesondere auch Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und Prüfungen als auch an Eignungs- und Aufnahmeverfahren festlegen; es kann der Nachweis eines zeitnahen negativen Tests auf COVID19 verlangt werden. Näheres ist vom Rektorat festzulegen.

(3) An Fachhochschulen gemäß Fachhochschulgesetz – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2020, kann die Kollegiumsleitung im Einvernehmen mit dem Erhalter nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Hochschulvertretung der Studierenden im Sommersemester 2021 Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Aufnahmeverfahren festlegen, insbesondere kann der Nachweis eines zeitnahen negativen Tests auf COVID19 verlangt werden. Näheres ist von der Kollegiumsleitung im Einvernehmen mit dem Erhalter festzulegen.

Abkürzung

2.

C-HG

Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen

§ 1. (1) An Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021, kann das Rektorat nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Senates, der oder des Vorsitzenden des Universitätsrates sowie der oder des Vorsitzenden der Universitätsvertretung der Studierenden im Sommersemester 2021 und im Wintersemester 2021/22 Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren festlegen, insbesondere kann ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr verlangt werden. Näheres ist vom Rektorat festzulegen.

(2) An Pädagogischen Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021, kann das Rektorat im Rahmen der Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige gemäß § 15 Abs. 3 Z 21 HG insbesondere auch Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und Prüfungen als auch an Eignungs- und Aufnahmeverfahren festlegen; es kann ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr verlangt werden. Näheres ist vom Rektorat festzulegen.

(3) An Fachhochschulen gemäß Fachhochschulgesetz – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2020, kann die Kollegiumsleitung im Einvernehmen mit dem Erhalter nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Hochschulvertretung der Studierenden im Sommersemester 2021 und im Wintersemester 2021/22 Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Aufnahmeverfahren festlegen, insbesondere kann ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr verlangt werden. Näheres ist von der Kollegiumsleitung im Einvernehmen mit dem Erhalter festzulegen.

Abkürzung

2.

C-HG

Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen

§ 1. (1) An Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021, kann das Rektorat nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Senates, der oder des Vorsitzenden des Universitätsrates sowie der oder des Vorsitzenden der Universitätsvertretung der Studierenden Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren festlegen, insbesondere kann ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr verlangt werden. Näheres ist vom Rektorat festzulegen, wobei auch zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie für Universitätsangehörige und Dritte festgelegt werden können.

(2) An Pädagogischen Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, kann das Rektorat im Rahmen der Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige gemäß § 15 Abs. 3 Z 21 HG Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID- 19-Pandemie insbesondere für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und Prüfungen oder an Eignungs- und Aufnahmeverfahren oder für die sonstige Benützung von Räumlichkeiten und Einrichtungen festlegen; es kann ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr verlangt werden. Näheres ist vom Rektorat festzulegen.

(2a) Die Rektorin oder der Rektor der Pädagogischen Hochschule kann Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie für Angehörige der Pädagogischen Hochschule gemäß § 72 Z 2 bis 4 HG festlegen.

(3) An Fachhochschulen gemäß Fachhochschulgesetz – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2020, kann die Kollegiumsleitung im Einvernehmen mit dem Erhalter nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Hochschulvertretung der Studierenden Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Aufnahmeverfahren festlegen, insbesondere kann ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr verlangt werden. Näheres ist vom Erhalter im Einvernehmen mit der Kollegiumsleitung festzulegen, wobei auch zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie für Studierende, das Lehr-, Forschungs- und Verwaltungspersonal der Fachhochschule und Dritte festgelegt werden können.

Abkürzung

2.

C-HG

Inkrafttreten

§ 2. § 1 samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist im Sommersemester 2021 anzuwenden.

Abkürzung

2.

C-HG

Inkrafttreten

§ 2. § 1 samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist im Sommersemester 2021 und im Wintersemester 2021/22 anzuwenden.

Abkürzung

2.

C-HG

Inkrafttreten

§ 2. § 1 samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist im Sommersemester 2021, im Wintersemester 2021/22 und im Sommersemester 2022 anzuwenden.

Abkürzung

2.

C-HG

Inkrafttreten

§ 2. § 1 samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist im Sommersemester 2021, im Wintersemester 2021/22, im Sommersemester 2022 und im Wintersemester 2022/23 anzuwenden.

Abkürzung

2.

C-HG

Außerkrafttreten

§ 3. § 1 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.

Abkürzung

2.

C-HG

Außerkrafttreten

§ 3. § 1 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.

Abkürzung

2.

C-HG

Außerkrafttreten

§ 3. § 1 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.

Abkürzung

2.

C-HG

Außerkrafttreten

§ 3. § 1 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft.

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