Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land - und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021 - LAG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2021-07-01
Letzte Aktualisierung 2026-06-09
Status Aufgehoben · 2022-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 505
Änderungshistorie JSON API

(2) Unbeschadet des § 365 Abs. 1 hat jedes österreichische Mitglied des SCEBetriebsrates Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes.

Abkürzung

LAG

Unterabschnitt 24e

Schlussbestimmungen

Verhältnis zu anderen Bestimmungen

§ 413. (1) § 359 findet auf Europäische Genossenschaften keine Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. § 359 findet jedoch

1.

auf jene Europäische Genossenschaften, die gemäß § 370 den Bestimmungen des Abschnitts 24 nicht unterliegen, sowie

2.

auf im Inland gelegene Tochtergesellschaften Europäischer Genossenschaften

Anwendung.

(2) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Abschnitts 23 von den Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.

(3) Die Organe der Arbeitnehmerschaft in den beteiligten juristischen Personen im Inland, deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Europäischen Genossenschaft erlischt, bestehen auch nach deren Eintragung fort. Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat sicherzustellen, dass diese Organe die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft gemäß den Bestimmungen über die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft der §§ 334 bis 358 weiterhin wahrnehmen können.

(4) Auf die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts in den Verwaltungsrat einer Europäischen Genossenschaft entsendeten Arbeitnehmervertreterinnen und –vertreter finden jene Bestimmungen in Aufsichtsgesetzen keine Anwendung, die für Mitglieder des Verwaltungsrates eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, es sei denn, die Arbeitnehmervertreterinnen und –vertreter werden gemäß § 25 Abs. 1 des SCEGesetzes, BGBl. I Nr. 104/2006 zu geschäftsführenden Direktorinnen bzw. Direktoren des Verwaltungsrates bestimmt.

Abkürzung

LAG

Weitergeltung von Vorschriften

§ 414. (1) Wird der Sitz einer Europäischen Genossenschaft, in der Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen, die aber den Bestimmungen des Abschnitts 24 nicht unterliegt, ins Inland verlegt, so ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern weiterhin zumindest dasselbe Niveau an Mitbestimmungsrechten zu gewährleisten.

(2) Die Organe der Arbeitnehmerschaft in den beteiligten juristischen Personen im Inland, deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Europäischen Genossenschaft erlischt, bestehen auch nach deren Eintragung fort. Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat sicherzustellen, dass diese Organe die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft gemäß den Bestimmungen über die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft der §§ 334 bis 358 weiterhin wahrnehmen können.

Abkürzung

LAG

Abschnitt 25

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitgeberzusammenschlüsse

Allgemeine Regelungen

§ 415. (1) Ein Arbeitgeberzusammenschluss im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn sich mindestens zwei Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft ausschließlich zum Zweck der gemeinsamen Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 zusammenschließen. Die Arbeitsleistung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Arbeitgeberzusammenschlüssen in einem Mitgliedsbetrieb stellt keine Überlassung im Sinne des Abschnittes 7 dar.

(2) Die Gründung des Arbeitgeberzusammenschlusses muss schriftlich erfolgen, soweit für bestimmte Rechtsformen nicht weitergehende Vorschriften bestehen. Der Name des Arbeitgeberzusammenschlusses hat entweder die Bezeichnung „Arbeitgeberzusammenschluss“ oder die Abkürzung „AGZ“ sowie einen Hinweis auf die zulässigen Tätigkeiten des Arbeitgeberzusammenschlusses insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung zu gewerblichen Tätigkeiten zu enthalten.

(3) Ein- und Verkaufsgenossenschaften nach § 4 Abs. 4 sowie Arbeitgeberzusammenschlüsse können nicht Mitglieder eines Arbeitgeberzusammenschlusses sein.

(4) Arbeitgeberzusammenschlüsse können als Offene Gesellschaft oder in Form einer juristischen Person errichtet werden, soweit § 416 Abs. 1 nichts anderes bestimmt.

(5) Der Arbeitgeberzusammenschluss selbst darf nicht auf Gewinn gerichtet sein. In den Gründungsunterlagen (Abs. 2) muss dies ausdrücklich festgelegt werden.

(6) Vor der erstmaligen Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hat der Arbeitgeberzusammenschluss jedenfalls folgende Informationen an die Landwirtschaftskammer Österreich unter Anschluss eine Kopie der Gründungsunterlagen (Abs. 2) schriftlich zu übermitteln:

1.

Sitz und Name des Arbeitgeberzusammenschlusses;

2.

Mitglieder des Arbeitgeberzusammenschlusses;

3.

anzuwendender Kollektivvertrag.

(7) Jede Änderung der nach Abs. 6 übermittelten Informationen ist unverzüglich, spätestens aber binnen 14 Tagen nach Eintritt der Änderungen, der Landwirtschaftskammer Österreich schriftlich mitzuteilen. Ebenso ist der Landwirtschaftskammer Österreich die Auflösung des Arbeitgeberzusammenschlusses mitzuteilen.

(8) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Arbeitgeberzusammenschlusses dürfen nur in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft eines Mitglieds beschäftigt werden, deren Sitz sich entweder im selben politischen Bezirk oder in einem angrenzenden Bezirk des Sitzes des Arbeitgeberzusammenschlusses befindet. Der Kollektivvertrag kann abweichende Regelungen vorsehen.

(9) Die Landwirtschaftskammer Österreich kann Daten im Sinne des Abs. 6 im Rahmen von Vereinbarungen an kollektivvertragsfähige Körperschaften übermitteln.

Abkürzung

LAG

Sonderregelungen für Klein-Arbeitgeberzusammenschlüsse

§ 416. (1) Ein Klein-Arbeitgeberzusammenschluss im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn sich mindestens zwei und höchstens fünf Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zweck der gemeinsamen Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 zusammenschließen.

(2) Mitglieder eines Klein-Arbeitgeberzusammenschlusses können nur Unternehmerinnen und Unternehmer sein, die der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BSVG unterliegen.

(3) Die Mitglieder müssen einen Betrieb eines Mitglieds als Sitz des Arbeitgeberzusammenschlusses festlegen.

(4) Der Klein-Arbeitgeberzusammenschluss entsteht erst nach nachweislicher schriftlicher Übermittlung der Informationen nach § 415 Abs. 6 an die Landwirtschaftskammer Österreich.

(5) Die Mitglieder haben ein Mitglied als alleinige Vertreterin bzw. alleinigen Vertreter des Klein-Arbeitgeberzusammenschlusses zur Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktionen gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern festzulegen, das im Dienstschein angegeben werden muss. Jede Arbeitgeberin bzw. jeder Arbeitgeber ist gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dieses Arbeitgeberzusammenschlusses hinsichtlich der Arbeitsleistung in ihrem Mitgliedsbetrieb weisungsbefugt.

(6) Bei Unklarheiten oder widersprechenden Weisungen dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen ihres Verhaltens nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung.

(7) Wird eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer wegen eines Verhaltens gemäß Abs. 6 gekündigt oder entlassen, kann sie bzw. er diese Kündigung oder Entlassung binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder Entlassung bei Gericht anfechten. Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.

(8) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Klein-Arbeitgeberzusammenschlusses dürfen nur in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft eines Mitglieds beschäftigt werden, deren Sitz sich entweder in derselben politischen Gemeinde oder einer angrenzenden Gemeinde des Sitzes des Arbeitgeberzusammenschlusses befindet.

(9) Ein Ausschluss der gemeinsamen Haftung der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter gemäß § 1199 Abs. 1 ABGB ist nicht zulässig.

Abkürzung

LAG

Gemeinsame Bestimmungen

§ 417. (1) Auf Arbeitsverhältnisse zu einem Arbeitgeberzusammenschluss findet der Kollektivvertrag der Mitgliedsbetriebe Anwendung. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht das nach diesem Kollektivvertrag oder dem Kollektivvertrag nach Abs. 2 gebührende Entgelt auch dann zu, wenn ein eigener Kollektivvertrag für Arbeitgeberzusammenschlüsse ein niedrigeres Entgelt vorsieht.

(2) Unterliegen die am Arbeitgeberzusammenschluss beteiligten Betriebe verschiedenen Kollektivverträgen oder unterliegen einzelne Betriebe keinem Kollektivvertrag, so kommt für sämtliche Arbeitsverhältnisse zum Arbeitgeberzusammenschluss jener Kollektivvertrag zur Anwendung, der hinsichtlich des Entgelts für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am günstigsten ist.

(3) Unterliegt kein Mitglied eines Arbeitgeberzusammenschlusses einem Kollektivvertrag, so gebührt das ortsübliche angemessene Entgelt.

(4) Eine Überlassung im Sinne des Abschnittes 7 kann auch an Betriebe, die nicht Mitglied des Arbeitgeberzusammenschlusses sind, nicht rechtswirksam vereinbart oder angeordnet werden.

(5) Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist im Dienstschein (§ 6) darauf hinzuweisen, dass sie bzw. er in sämtlichen Mitgliedsbetrieben eingesetzt werden kann.

(6) Die Zuteilung zur Beschäftigung und die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Betrieben, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, ist verboten.

(7) Ansprüche, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach diesem Abschnitt oder nach anderen zwingenden Rechtsvorschriften zustehen, können vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

(8) Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nachweislich zur Leistung bereit und können sie nicht oder nur unter dem vereinbarten Ausmaß beschäftigt werden, gebührt das Entgelt auf Basis der vereinbarten Arbeitszeit.

(9) Die Ausbildung von Lehrlingen durch einen Arbeitgeberzusammenschluss ist nicht zulässig.

Abkürzung

LAG

Bürgschaft

§ 418. (1) Die Mitglieder des Arbeitgeberzusammenschlusses haften für die gesamten der zugeteilten Arbeitskraft für die Beschäftigung in ihren jeweiligen Betrieben zustehenden Entgeltansprüche und die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Bürgin bzw. Bürge (§ 1355 ABGB).

(2) Hat das Mitglied des Arbeitgeberzusammenschlusses seine Verpflichtungen aus der Zuteilung gegenüber dem Zusammenschluss nachweislich erfüllt, haftet es nur als Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB).

(3) Bei Insolvenz des Arbeitgeberzusammenschlusses entfällt die Haftung des Mitglieds als Bürge, wenn die zugeteilte Arbeitskraft Anspruch auf Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, hat, soweit dadurch die Befriedigung der in Abs. 1 erwähnten Ansprüche tatsächlich gewährleistet ist.

Abkürzung

LAG

Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbote

§ 419. (1) Hinsichtlich der Zuteilung zum Betrieb eines Mitglieds gilt auch dieses als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber der zugeteilten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne der Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote, die für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes gelten.

(2) Abs. 1 gilt insbesondere für die Auswahl der zugeteilten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die sonstigen Arbeitsbedingungen, zu denen auch die Beendigung einer Zuteilung zählt.

(3) Der Arbeitgeberzusammenschluss bzw. das Mitglied nach § 416 Abs. 5 ist verpflichtet, für angemessene Abhilfe zu sorgen, sobald er bzw. es weiß oder wissen muss, dass ein Mitglied während der Dauer der Zuteilung die Gleichbehandlungsvorschriften oder Diskriminierungsverbote nicht einhält.

(4) Führt eine Diskriminierung zu einer Beendigung der Zuteilung, so kann eine in diesem Zusammenhang erfolgte Beendigung oder Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 142 Abs. 7 angefochten und Schadenersatz gefordert werden, als wäre die Beendigung oder Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Diskriminierung erfolgt.

(5) Der Arbeitgeberzusammenschluss bzw. das Mitglied nach § 416 Abs. 5 hat gegen die Mitglieder Anspruch auf Ersatz aller aus den Abs. 3 oder 4 resultierenden Aufwendungen.

(6) Die Mitglieder des Arbeitgeberzusammenschlusses haben den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Zusammenschlusses während der Zuteilung zu ihrem Betrieb Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und Wohlfahrtsmaßnahmen im Betrieb unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu gewähren, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Dazu zählen insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel.

Abkürzung

LAG

Arbeitnehmerschutz bei Zuteilung

§ 420. (1) Für die Dauer der Zuteilung zum Betrieb eines Mitglieds gilt dieses als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften.

(2) Der Arbeitgeberzusammenschluss bzw. das Mitglied nach § 416 Abs. 5 hat das Mitglied auf alle für die Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes, insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes maßgeblichen Umstände hinzuweisen.

(3) Während der Zuteilung gelten für die zugeteilten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die im entsprechenden Mitgliedsbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gültigen gesetzlichen, kollektivvertraglichen sowie sonstigen verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte der Arbeitszeit beziehen.

(4) Für die Dauer der Zuteilung zum Betrieb eines Mitglieds obliegen die Fürsorgepflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch diesem Mitglied.

(5) Der Arbeitgeberzusammenschluss bzw. das Mitglied nach § 416 Abs. 5 ist verpflichtet, die Zuteilung unverzüglich zu beenden, sobald er bzw. es weiß oder wissen muss, dass ein Mitglied trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder die Fürsorgepflichten nicht einhält.

Abkürzung

LAG

Abschnitt 26

Behörden

Obereinigungskommissionen

§ 421. (1) Die von den Ländern eingerichteten Obereinigungskommissionen haben unter Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite

1.

bei Verhandlungen über den Abschluss oder die Abänderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag dieser Art von einer der beteiligten Vertragsparteien oder von einer Behörde gestellt wird;

2.

bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluss, die Abänderung oder über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Antrag einer der am Streite beteiligten Parteien oder einer Behörde Einigungsverhandlungen einzuleiten und einen Schiedsspruch zu fällen;

3.

die Registrierung und Kundmachung der hinterlegten Kollektivverträge sowie deren Verlängerungen und Abänderungen vorzunehmen;

4.

die Registrierung und Kundmachung des Erlöschens von Kollektivverträgen vorzunehmen;

5.

die Beschlussfassung auf Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung von Satzungen sowie die Registrierung und Kundmachung solcher Beschlüsse vorzunehmen;

6.

die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (§ 118 Abs. 2 und 3) vorzunehmen;

7.

die Abgabe eines Gutachtens über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde vorzunehmen;

8.

die Anlage und Führung eines Katasters der von ihnen beschlossenen Satzungen vorzunehmen.

(2) Die Obereinigungskommissionen haben in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 und 2 zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken. Sie können einen Schiedsspruch nur dann fällen, wenn die beiden Streitteile vorher die schriftliche Erklärung abgeben, dass sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.

(3) Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche gemäß Abs. 2 gelten als Kollektivverträge (§ 117).

Abkürzung

LAG

Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstellen

§ 422. (1) Die von den Ländern eingerichteten Schlichtungsstellen sind für Streitigkeiten über den Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung von Betriebsvereinbarungen in den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fällen zuständig.

(2) In allen Angelegenheiten, in denen bei Nichtzustandekommen einer Einigung über den Abschluss, die Aufhebung oder die Abänderung einer Betriebsvereinbarung die Anrufung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle vorgesehen ist, hat diese zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken; falls erforderlich, hat sie eine Entscheidung zu fällen.

Abkürzung

LAG

Abschnitt 27

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Schutz der Koalitionsfreiheit

§ 423. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht es frei, sich zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen. Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verboten.

Abkürzung

LAG

Strafbestimmungen

§ 424. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die

1.

§ 104, §§ 153 bis 165, § 168, § 169, § 170 Abs. 1, 2 und 4, § 171 Abs. 1 und 2, § 172, § 173 Abs. 2, §§ 174 bis 176, § 181, § 182, § 184, § 257 Abs. 3, § 258 Abs. 2, § 259 Abs. 3, § 270 Abs. 2 oder § 423 oder

2.

§ 183, § 186 Abs. 4, 5 und 7, §§ 187 bis 189, §§ 191 bis 193, § 194 Abs. 4 bis Abs. 7, §§ 195 bis 197, § 199 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, §§ 200 bis 242, § 243 Abs. 2 und 3, § 244, § 245 Abs. 1, 2, 5 und 7, § 246 Abs. 7 und 9, § 247, § 248 Abs. 2 bis 5, § 249, § 250, § 254 oder den dazu ergangenen Verordnungen

zuwiderhandeln, sind – sofern die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150 € bis 1 100 € zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt oder als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer § 198 Abs. 1 bis 5 zuwiderhandelt.

(2) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 168 oder § 184 sind hinsichtlich jeder einzelnen Arbeitnehmerin und jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.

(3) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die § 123, § 297 Abs. 3, § 334 Z 3, § 347 Abs. 3 und 4, § 351, § 352 Abs. 1, § 357 Abs. 3, § 358 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 oder § 364 zuwiderhandeln, sind – sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150 € bis 2 200 € zu bestrafen. Ebenso sind Betriebsratsmitglieder zu bestrafen, die § 362 Abs. 4 zuwiderhandeln.

(4) Übertretungen gemäß Abs. 3 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen sind, wenn im Falle

1.

des § 297 Abs. 3 der Wahlvorstand,

2.

des § 123, § 334 Z 3, § 347 Abs. 3 und 4, § 351, § 352 Abs. 1 und § 364 der Betriebsrat,

3.

des § 357 Abs. 3 oder § 358 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 das gemäß § 360 zuständige Organ der Arbeitnehmerschaft und

4.

des § 362 Abs. 4 die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber

binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person der Täterin bzw. des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatanklägerin bzw. Privatankläger). § 56 Abs. 2 und 3 VStG ist anzuwenden.

(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind – sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – von der Bezirksverwaltungsbehörde bei Verstößen gegen

1.

§ 70 Abs. 2 bis 4, § 71 sowie § 78 mit einer Geldstrafe von 1 000 € bis zu 5 000 €, im Wiederholungsfall von 2 000 € bis zu 10 000 €,

2.

§ 77 Abs. 2 mit einer Geldstrafe von 500 € bis zu 5 000 €, im Wiederholungsfall von 1 000 € bis zu 10 000 €,

3.

§ 75, § 77 Abs. 1 und 5 sowie § 80 Abs. 2, 3 und 4 mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 €, im Wiederholungsfall von 500 € bis zu 2 000 €,

zu bestrafen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.

(6) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Abs. 5 als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, indem der Arbeits- bzw. Einsatzort der nach Österreich überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits- bzw. Einsatzorten am Ort der Kontrolle.

(7) Wer den Bestimmungen des § 375 Z 1 und 2, § 377 Abs. 3, § 378 Abs. 5, § 381 Abs. 1 und 4, § 387 Abs. 2, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 3, § 393 Abs. 2, § 397 Abs. 1, § 411 Abs. 1 und § 414 Abs. 2 zuwiderhandelt, ist – sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen.

(8) Übertretungen nach Abs. 7 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle

1.

des § 375 Z 1 und 2, § 377 Abs. 3, § 378 Abs. 5, § 381 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 3, § 397 Abs. 1 und § 414 Abs. 2 die in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Europäischen Genossenschaft bestehenden Arbeitnehmervertretungen,

2.

des § 381 Abs. 4 und § 387 Abs. 2 das besondere Verhandlungsgremium,

3.

des § 393 Abs. 2 die nach der Vereinbarung gemäß § 393 Abs. 1 zuständige Arbeitnehmervertretung,

4.

des § 411 Abs. 1 das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Person, betroffenen Tochtergesellschaften, oder betroffenen Betrieben oder der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft

binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person der Täterin bzw. des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellen (Privatanklägerinnen bzw. Privatankläger). § 56 Abs. 2 und 3 VStG ist anzuwenden.

Abkürzung

LAG

Vorschriften zwingenden Rechtscharakters

§ 425. Die Rechte, welche den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach diesem Bundesgesetz zustehen, können durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als dieses Bundesgesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zulässt.

Abkürzung

LAG

Verweisungen

§ 426. (1) Wenn in Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze, auf Bundesverordnungen oder auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht Abweichendes bestimmt ist.

(2) Verweise in anderen Bundesgesetzen und Bundesverordnungen auf Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, oder auf Ausführungsgesetze zum Landarbeitsgesetz 1984 gelten als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021.

Abkürzung

LAG

Gebührenbefreiung

§ 427. (1) Die im Verfahren zur Registrierung, Kundmachung und Satzungserklärung von Kollektivverträgen, ferner im Verfahren vor den Schlichtungsstellen und im Verkehr mit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Protokolle, Entscheidungen und Vergleiche sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

(2) Ebenso sind Dienstscheine gemäß § 6, Bestätigungen gemäß den §§ 43 Abs. 3 und 46 Abs. 8, Zeugnisse nach § 170 Abs. 2, Lehrzeugnisse gemäß § 267 Abs. 2 und Lehrverträge gemäß § 268 von den Stempel- und Rechtsgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Abkürzung

LAG

Übergangsbestimmungen

§ 428. (1) Ansprüche, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 nach den in § 430 Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften erworben haben, bleiben weiterhin aufrecht,

(2) Für Verwaltungsstrafverfahren und gerichtliche Verfahren aufgrund von Sachverhalten im Sinne der Ausführungsbestimmungen zu §§ 14a Abs. 2, 14c, 14d und § 40g Abs. 2 bis 5 des Landarbeitsgesetzes 1984, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben und die noch nicht verjährt sind, sind die genannten Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

(3) In jenen Ländern in denen keine Ausführungsbestimmungen zu § 26i des Landarbeitsgesetzes 1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2019, erlassen wurden, ist § 43 Abs. 1 dritter Satz ab dem in § 430 Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, deren Kind ab dem 1. Februar 2020 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wurde.

(4) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die dauernd mehr als 1 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, haben einen Einkommensbericht nach § 141 Abs. 2 bis 7 erstmals für das Jahr 2020 zu erstellen, der bis spätestens 30. November 2021 in der in § 141 Abs. 4 geregelten Weise zu übermitteln bzw. aufzulegen ist. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die dauernd weniger als 1 001, aber mehr als 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, haben erstmals einen Bericht für das Jahr 2021 zu erstellen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die dauernd weniger als 501, aber mehr als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, haben erstmals einen Bericht für das Jahr 2022 zu erstellen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die dauernd weniger als 251, aber mehr als 150 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, haben erstmals einen Bericht für das Jahr 2023 zu erstellen.

(5) Bis zum Ablauf des 31. März 2022 gelten die Vorschriften des Abschnittes 20 über den Sicherheits- und Gesundheitsschutz als eingehalten, wenn das Verhalten den in § 430 Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften und den dazu erlassenen Verordnungen entsprochen hätte.

(6) Als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne des § 238 gelten auch Nachweise von Fachkenntnissen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erworben wurden. Für Arbeiten, für die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keine Nachweise erforderlich waren, müssen die entsprechenden Fachkenntnisse bis 1. Juli 2022 nachgewiesen werden.

(7) Abs. 6 gilt sinngemäß auch für Nachweise der Fachkenntnisse einer Sicherheitsfachkraft oder für die Ausbildung einer Sicherheitsvertrauensperson auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes.

(8) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgte Bestellungen von Sicherheitsvertrauenspersonen und Sicherheitsfachkräften bleiben aufrecht.

(9) Jene Bestimmungen der in § 430 Abs. 3 Z 1 bis 9 aufgezählten Gesetze bleiben weiterhin in Kraft, die in Ausführung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes (LFBAG), BGBl. Nr. 298/1990, in der Fassung 31. Dezember 2019, erlassen wurden. Dies betrifft insbesondere die Festlegung der Dauer der Lehrzeit, Regelungen über Ausbilderinnen und Ausbilder und die länderspezifischen Regelungen betreffend Lehrlingsentschädigung (Lehrlingseinkommen) in Ausführung der §§ 5 und 18 LFBAG. Erfolgt die Festlegung der Lehrlingsentschädigung (des Lehrlingseinkommens) nach den bisherigen Vorschriften in den Ländern durch Kollektivverträge, bleiben diese bis zur Erlassung neuer Regelungen unberührt.

(10) Zur Erledigung der am 1. Juli 2021 bei den Einigungskommissionen noch anhängigen Verfahren in Angelegenheiten der Betriebsverfassung (Abschnitt 23) bleiben die mit solchen Verfahren befassten Einigungskommissionen bis zur rechtskräftigen Entscheidung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2022 zuständig. Auf diese Verfahren sind die bis 30. Juni 2021 geltenden Vorschriften anzuwenden. Verfahren, die bis 30. Juni 2022 nicht abgeschlossen sind, sowie Verfahren, die auf Grund von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes nach dem 30. Juni 2022 neu durchzuführen sind, hat die Obereinigungskommission nach den bis 30. Juni 2021 geltenden Vorschriften zu erledigen.

(11) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes sonstige anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage weiterzuführen. Dies gilt nicht für Verwaltungsverfahren, die die Genehmigung von Ausnahmen von Bestimmungen zum Gegenstand haben, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft treten.

(12) Bescheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen wurden, bleiben aufrecht.

(13) Zum 1. Juli 2021 eingerichtete Organe der Arbeitnehmerschaft bleiben bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer unverändert bestehen.

(14) Verordnungen, die in Ausführung der in § 430 Abs. 3 genannten Vorschriften erlassen wurden, gelten als Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit sie nicht ausdrücklich aufgehoben werden.

Abkürzung

LAG

Übergangsbestimmungen

§ 428. (1) Ansprüche, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 nach den in § 430 Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften erworben haben, bleiben weiterhin aufrecht,

(2) Für Verwaltungsstrafverfahren und gerichtliche Verfahren aufgrund von Sachverhalten im Sinne der Ausführungsbestimmungen zu §§ 14a Abs. 2, 14c, 14d und § 40g Abs. 2 bis 5 des Landarbeitsgesetzes 1984, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben und die noch nicht verjährt sind, sind die genannten Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

(3) In jenen Ländern in denen keine Ausführungsbestimmungen zu § 26i des Landarbeitsgesetzes 1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2019, erlassen wurden, ist § 43 Abs. 1 dritter Satz ab dem in § 430 Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, deren Kind ab dem 1. Februar 2020 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wurde.

(4) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die dauernd mehr als 1 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, haben einen Einkommensbericht nach § 141 Abs. 2 bis 7 erstmals für das Jahr 2020 zu erstellen, der bis spätestens 30. November 2021 in der in § 141 Abs. 4 geregelten Weise zu übermitteln bzw. aufzulegen ist. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die dauernd weniger als 1 001, aber mehr als 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, haben erstmals einen Bericht für das Jahr 2021 zu erstellen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die dauernd weniger als 501, aber mehr als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, haben erstmals einen Bericht für das Jahr 2022 zu erstellen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die dauernd weniger als 251, aber mehr als 150 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, haben erstmals einen Bericht für das Jahr 2023 zu erstellen.

(5) Bis zum Ablauf des 31. März 2022 gelten die Vorschriften des Abschnittes 20 über den Sicherheits- und Gesundheitsschutz als eingehalten, wenn das Verhalten den in § 430 Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften und den dazu erlassenen Verordnungen entsprochen hätte.

(6) Als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne des § 238 gelten auch Nachweise von Fachkenntnissen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erworben wurden. Für Arbeiten, für die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keine Nachweise erforderlich waren, müssen die entsprechenden Fachkenntnisse bis 1. Juli 2022 nachgewiesen werden.

(7) Abs. 6 gilt sinngemäß auch für Nachweise der Fachkenntnisse einer Sicherheitsfachkraft oder für die Ausbildung einer Sicherheitsvertrauensperson auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes.

(8) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgte Bestellungen von Sicherheitsvertrauenspersonen und Sicherheitsfachkräften bleiben aufrecht.

(9)  Erfolgt die Festlegung der Lehrlingsentschädigung (des Lehrlingseinkommens) nach den bisherigen Vorschriften in den Ländern durch Kollektivverträge, bleiben diese bis zur Erlassung neuer Regelungen unberührt.

(10) Zur Erledigung der am 1. Juli 2021 bei den Einigungskommissionen noch anhängigen Verfahren in Angelegenheiten der Betriebsverfassung (Abschnitt 23) bleiben die mit solchen Verfahren befassten Einigungskommissionen bis zur rechtskräftigen Entscheidung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2022 zuständig. Auf diese Verfahren sind die bis 30. Juni 2021 geltenden Vorschriften anzuwenden. Verfahren, die bis 30. Juni 2022 nicht abgeschlossen sind, sowie Verfahren, die auf Grund von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes nach dem 30. Juni 2022 neu durchzuführen sind, hat die Obereinigungskommission nach den bis 30. Juni 2021 geltenden Vorschriften zu erledigen.

(11) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes sonstige anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage weiterzuführen. Dies gilt nicht für Verwaltungsverfahren, die die Genehmigung von Ausnahmen von Bestimmungen zum Gegenstand haben, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft treten.

(12) Bescheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen wurden, bleiben aufrecht.

(13) Zum 1. Juli 2021 eingerichtete Organe der Arbeitnehmerschaft bleiben bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer unverändert bestehen.

(14) Verordnungen, die in Ausführung der in § 430 Abs. 3 genannten Vorschriften erlassen wurden, gelten als Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit sie nicht ausdrücklich aufgehoben werden.

Abkürzung

LAG

Vollziehung

§ 429. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

soweit sie dem Bund zukommt, hinsichtlich

a)

§ 80 Abs. 4, § 178 Abs. 3 sowie § 240 Abs. 5 bis 9 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

b)

§ 86 Abs. 5 bis 7 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Rahmen ihres bzw. seines Wirkungsbereiches,

c)

§ 87 Abs. 9 und 10 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit,

d)

§ 21 Abs. 3 bis 6 und § 305 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit,

e)

§ 88 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz,

f)

§ 427 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen,

g)

der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit;

2.

soweit sie dem Land zukommt, die Landesregierung.

Abkürzung

LAG

Inkrafttreten

§ 430. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten die noch in Geltung stehenden Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 außer Kraft.

(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten, soweit § 428 nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergelten:

1.

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977, LGBl. Nr. 27/1977,

2.

Kärntner Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 97/1995,

3.

NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. Nr. 9020-0,

4.

Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25/1989,

5.

Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 7/1996,

6.

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002,

7.

Tirol: Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27/2000,

8.

Vorarlberg: Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl. Nr. 28/1997,

9.

Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. Nr. 33/1990,

10.

Wiener land- und forstwirtschaftliches Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1980.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt. Sie treten aber frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft. Bis zur Erlassung neuer Verordnungen gelten die bisherigen, in Ausführung der in Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften erlassenen Verordnungen.

Abkürzung

LAG

Inkrafttreten

§ 430. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Abweichend davon tritt § 107 mit 1. Oktober 2021 in Kraft und ist nur auf Kündigungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten die noch in Geltung stehenden Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 außer Kraft.

(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten, soweit § 428 nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergelten:

1.

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977, LGBl. Nr. 27/1977,

2.

Kärntner Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 97/1995,

3.

NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. Nr. 9020-0,

4.

Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25/1989,

5.

Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 7/1996,

6.

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002,

7.

Tirol: Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27/2000,

8.

Vorarlberg: Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl. Nr. 28/1997,

9.

Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. Nr. 33/1990,

10.

Wiener land- und forstwirtschaftliches Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1980.

(3a) Abweichend von Abs. 3 sind auf Kündigungen des Arbeitsverhältnisses, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgesprochen werden, weiterhin die in Ausführung des § 28 des Landarbeitsgesetzes 1984 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 153/2017 ergangenen Bestimmungen anzuwenden.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt. Sie treten aber frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft. Bis zur Erlassung neuer Verordnungen gelten die bisherigen, in Ausführung der in Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften erlassenen Verordnungen.

Abkürzung

LAG

Inkrafttreten

§ 430. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Abweichend davon tritt § 107 mit 1. Oktober 2021 in Kraft und ist nur auf Kündigungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten die noch in Geltung stehenden Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 außer Kraft.

(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten, soweit § 428 nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergelten:

1.

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977, LGBl. Nr. 27/1977,

2.

Kärntner Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 97/1995,

3.

NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. Nr. 9020-0,

4.

Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25/1989,

5.

Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 7/1996,

6.

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002,

7.

Tirol: Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27/2000,

8.

Vorarlberg: Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl. Nr. 28/1997,

9.

Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. Nr. 33/1990,

10.

Wiener land- und forstwirtschaftliches Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1980.

(3a) Abweichend von Abs. 3 sind auf Kündigungen des Arbeitsverhältnisses, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgesprochen werden, weiterhin die in Ausführung des § 28 des Landarbeitsgesetzes 1984 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 153/2017 ergangenen Bestimmungen anzuwenden.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt. Sie treten aber frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft. Bis zur Erlassung neuer Verordnungen gelten die bisherigen, in Ausführung der in Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften erlassenen Verordnungen.

(5) Das Inhaltsverzeichnis zu § 250a, § 115 Abs. 1, § 194 Abs. 5, § 245 Abs. 2a, § 246 Abs. 5a, § 250a samt Überschrift, § 338 Abs. 3 und § 354 Abs. 3 Z 1 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.

Abkürzung

LAG

Inkrafttreten

§ 430. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Abweichend davon tritt § 107 mit 1. Oktober 2021 in Kraft und ist nur auf Kündigungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten die noch in Geltung stehenden Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 außer Kraft.

(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten, soweit § 428 nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergelten:

1.

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977, LGBl. Nr. 27/1977,

2.

Kärntner Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 97/1995,

3.

NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. Nr. 9020-0,

4.

Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25/1989,

5.

Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 7/1996,

6.

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002,

7.

Tirol: Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27/2000,

8.

Vorarlberg: Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl. Nr. 28/1997,

9.

Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. Nr. 33/1990,

10.

Wiener land- und forstwirtschaftliches Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1980.

(3a) Abweichend von Abs. 3 sind auf Kündigungen des Arbeitsverhältnisses, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgesprochen werden, weiterhin die in Ausführung des § 28 des Landarbeitsgesetzes 1984 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 153/2017 ergangenen Bestimmungen anzuwenden.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt. Sie treten aber frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft. Bis zur Erlassung neuer Verordnungen gelten die bisherigen, in Ausführung der in Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften erlassenen Verordnungen.

(5) Das Inhaltsverzeichnis zu § 250a, § 115 Abs. 1, § 194 Abs. 5, § 245 Abs. 2a, § 246 Abs. 5a, § 250a samt Überschrift, § 338 Abs. 3 und § 354 Abs. 3 Z 1 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.

(6) § 105 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

LAG

Inkrafttreten

§ 430. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Abweichend davon tritt § 107 mit 1. Oktober 2021 in Kraft und ist nur auf Kündigungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten die noch in Geltung stehenden Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 außer Kraft.

(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten, soweit § 428 nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergelten:

1.

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977, LGBl. Nr. 27/1977,

2.

Kärntner Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 97/1995,

3.

NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. Nr. 9020-0,

4.

Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25/1989,

5.

Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 7/1996,

6.

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002,

7.

Tirol: Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27/2000,

8.

Vorarlberg: Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl. Nr. 28/1997,

9.

Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. Nr. 33/1990,

10.

Wiener land- und forstwirtschaftliches Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1980.

(3a) Abweichend von Abs. 3 sind auf Kündigungen des Arbeitsverhältnisses, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgesprochen werden, weiterhin die in Ausführung des § 28 des Landarbeitsgesetzes 1984 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 153/2017 ergangenen Bestimmungen anzuwenden.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt. Sie treten aber frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft. Bis zur Erlassung neuer Verordnungen gelten die bisherigen, in Ausführung der in Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften erlassenen Verordnungen.

(5) Das Inhaltsverzeichnis zu § 250a, § 115 Abs. 1, § 194 Abs. 5, § 245 Abs. 2a, § 246 Abs. 5a, § 250a samt Überschrift, § 338 Abs. 3 und § 354 Abs. 3 Z 1 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.

(6) § 105 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) § 66a samt Überschrift und § 67 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft.

Abkürzung

LAG

Inkrafttreten

§ 430. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Abweichend davon tritt § 107 mit 1. Oktober 2021 in Kraft und ist nur auf Kündigungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten die noch in Geltung stehenden Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 außer Kraft.

(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten, soweit § 428 nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergelten:

1.

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977, LGBl. Nr. 27/1977,

2.

Kärntner Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 97/1995,

3.

NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. Nr. 9020-0,

4.

Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25/1989,

5.

Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 7/1996,

6.

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002,

7.

Tirol: Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27/2000,

8.

Vorarlberg: Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl. Nr. 28/1997,

9.

Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. Nr. 33/1990,

10.

Wiener land- und forstwirtschaftliches Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1980.

(3a) Abweichend von Abs. 3 sind auf Kündigungen des Arbeitsverhältnisses, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgesprochen werden, weiterhin die in Ausführung des § 28 des Landarbeitsgesetzes 1984 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 153/2017 ergangenen Bestimmungen anzuwenden.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt. Sie treten aber frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft. Bis zur Erlassung neuer Verordnungen gelten die bisherigen, in Ausführung der in Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften erlassenen Verordnungen.

(5) Das Inhaltsverzeichnis zu § 250a, § 115 Abs. 1, § 194 Abs. 5, § 245 Abs. 2a, § 246 Abs. 5a, § 250a samt Überschrift, § 338 Abs. 3 und § 354 Abs. 3 Z 1 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.

(6) § 105 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) § 66a samt Überschrift und § 67 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft.

(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 28 Abs. 3 und 5, § 35 Abs. 1, 1a und 8, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 43 Abs. 1 und 1a, § 44 Abs. 1, § 45, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 und 2, § 50 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, § 66, § 67a samt Überschrift, § 133 und § 135a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft. § 35 Abs. 1, 1a und 8, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 43 Abs. 1 und 1a, § 49 Abs. 1 und 2, und § 53 Abs. 1 sind auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, deren Kinder ab diesem Tag geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden. § 44 Abs. 1, § 45, § 48 Abs. 1 und § 50 Abs. 2 sind auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, die die Absicht der Elternteilzeit ab dem 1. November 2023 ihrer Arbeitgeberin bzw. ihrem Arbeitgeber bekannt geben.

(9) § 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 tritt mit 1. November 2023 in Kraft und findet auf Arbeitsverhinderungen Anwendung, die ab diesem Inkrafttreten erfolgen.

Abkürzung

LAG

Inkrafttreten

§ 430. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Abweichend davon tritt § 107 mit 1. Oktober 2021 in Kraft und ist nur auf Kündigungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten die noch in Geltung stehenden Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 außer Kraft.

(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten, soweit § 428 nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergelten:

1.

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977, LGBl. Nr. 27/1977,

2.

Kärntner Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 97/1995,

3.

NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. Nr. 9020-0,

4.

Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25/1989,

5.

Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 7/1996,

6.

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002,

7.

Tirol: Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27/2000,

8.

Vorarlberg: Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl. Nr. 28/1997,

9.

Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. Nr. 33/1990,

10.

Wiener land- und forstwirtschaftliches Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1980.

(3a) Abweichend von Abs. 3 sind auf Kündigungen des Arbeitsverhältnisses, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgesprochen werden, weiterhin die in Ausführung des § 28 des Landarbeitsgesetzes 1984 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 153/2017 ergangenen Bestimmungen anzuwenden.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt. Sie treten aber frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft. Bis zur Erlassung neuer Verordnungen gelten die bisherigen, in Ausführung der in Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften erlassenen Verordnungen.

(5) Das Inhaltsverzeichnis zu § 250a, § 115 Abs. 1, § 194 Abs. 5, § 245 Abs. 2a, § 246 Abs. 5a, § 250a samt Überschrift, § 338 Abs. 3 und § 354 Abs. 3 Z 1 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.

(6) § 105 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) § 66a samt Überschrift und § 67 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft.

(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 28 Abs. 3 und 5, § 35 Abs. 1, 1a und 8, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 43 Abs. 1 und 1a, § 44 Abs. 1, § 45, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 und 2, § 50 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, § 66, § 67a samt Überschrift, § 133 und § 135a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft. § 35 Abs. 1, 1a und 8, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 43 Abs. 1 und 1a, § 49 Abs. 1 und 2, und § 53 Abs. 1 sind auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, deren Kinder ab diesem Tag geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden. § 44 Abs. 1, § 45, § 48 Abs. 1 und § 50 Abs. 2 sind auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, die die Absicht der Elternteilzeit ab dem 1. November 2023 ihrer Arbeitgeberin bzw. ihrem Arbeitgeber bekannt geben.

(9) § 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 tritt mit 1. November 2023 in Kraft und findet auf Arbeitsverhinderungen Anwendung, die ab diesem Inkrafttreten erfolgen.

(10) § 30 Abs. 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

LAG

Inkrafttreten

§ 430. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Abweichend davon tritt § 107 mit 1. Oktober 2021 in Kraft und ist nur auf Kündigungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten die noch in Geltung stehenden Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 außer Kraft.

(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten, soweit § 428 nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergelten:

1.

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977, LGBl. Nr. 27/1977,

2.

Kärntner Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 97/1995,

3.

NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. Nr. 9020-0,

4.

Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25/1989,

5.

Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 7/1996,

6.

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002,

7.

Tirol: Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27/2000,

8.

Vorarlberg: Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl. Nr. 28/1997,

9.

Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. Nr. 33/1990,

10.

Wiener land- und forstwirtschaftliches Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1980.

(3a) Abweichend von Abs. 3 sind auf Kündigungen des Arbeitsverhältnisses, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgesprochen werden, weiterhin die in Ausführung des § 28 des Landarbeitsgesetzes 1984 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 153/2017 ergangenen Bestimmungen anzuwenden.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt. Sie treten aber frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft. Bis zur Erlassung neuer Verordnungen gelten die bisherigen, in Ausführung der in Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften erlassenen Verordnungen.

(5) Das Inhaltsverzeichnis zu § 250a, § 115 Abs. 1, § 194 Abs. 5, § 245 Abs. 2a, § 246 Abs. 5a, § 250a samt Überschrift, § 338 Abs. 3 und § 354 Abs. 3 Z 1 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.

(6) § 105 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) § 66a samt Überschrift und § 67 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft.

(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 28 Abs. 3 und 5, § 35 Abs. 1, 1a und 8, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 43 Abs. 1 und 1a, § 44 Abs. 1, § 45, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 und 2, § 50 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, § 66, § 67a samt Überschrift, § 133 und § 135a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft. § 35 Abs. 1, 1a und 8, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 43 Abs. 1 und 1a, § 49 Abs. 1 und 2, und § 53 Abs. 1 sind auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, deren Kinder ab diesem Tag geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden. § 44 Abs. 1, § 45, § 48 Abs. 1 und § 50 Abs. 2 sind auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, die die Absicht der Elternteilzeit ab dem 1. November 2023 ihrer Arbeitgeberin bzw. ihrem Arbeitgeber bekannt geben.

(9) § 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 tritt mit 1. November 2023 in Kraft und findet auf Arbeitsverhinderungen Anwendung, die ab diesem Inkrafttreten erfolgen.

(10) § 30 Abs. 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(11) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 5, 6, 6a samt Überschrift, 12 Abs. 3 und 4, 64 Abs. 1, 66a Abs. 1 und 3 und 113 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 gilt für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene Arbeitsverträge.

Abkürzung

LAG

Inkrafttreten

§ 430. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Abweichend davon tritt § 107 mit 1. Oktober 2021 in Kraft und ist nur auf Kündigungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten die noch in Geltung stehenden Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 außer Kraft.

(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten, soweit § 428 nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergelten:

1.

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977, LGBl. Nr. 27/1977,

2.

Kärntner Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 97/1995,

3.

NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. Nr. 9020-0,

4.

Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25/1989,

5.

Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 7/1996,

6.

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002,

7.

Tirol: Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27/2000,

8.

Vorarlberg: Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl. Nr. 28/1997,

9.

Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. Nr. 33/1990,

10.

Wiener land- und forstwirtschaftliches Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1980.

(3a) Abweichend von Abs. 3 sind auf Kündigungen des Arbeitsverhältnisses, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgesprochen werden, weiterhin die in Ausführung des § 28 des Landarbeitsgesetzes 1984 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 153/2017 ergangenen Bestimmungen anzuwenden.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt. Sie treten aber frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft. Bis zur Erlassung neuer Verordnungen gelten die bisherigen, in Ausführung der in Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften erlassenen Verordnungen.

(5) Das Inhaltsverzeichnis zu § 250a, § 115 Abs. 1, § 194 Abs. 5, § 245 Abs. 2a, § 246 Abs. 5a, § 250a samt Überschrift, § 338 Abs. 3 und § 354 Abs. 3 Z 1 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.

(6) § 105 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) § 66a samt Überschrift und § 67 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft.

(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 28 Abs. 3 und 5, § 35 Abs. 1, 1a und 8, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 43 Abs. 1 und 1a, § 44 Abs. 1, § 45, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 und 2, § 50 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, § 66, § 67a samt Überschrift, § 133 und § 135a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft. § 35 Abs. 1, 1a und 8, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 43 Abs. 1 und 1a, § 49 Abs. 1 und 2, und § 53 Abs. 1 sind auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, deren Kinder ab diesem Tag geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden. § 44 Abs. 1, § 45, § 48 Abs. 1 und § 50 Abs. 2 sind auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, die die Absicht der Elternteilzeit ab dem 1. November 2023 ihrer Arbeitgeberin bzw. ihrem Arbeitgeber bekannt geben.

(9) § 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 tritt mit 1. November 2023 in Kraft und findet auf Arbeitsverhinderungen Anwendung, die ab diesem Inkrafttreten erfolgen.

(10) § 30 Abs. 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(11) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 5, 6, 6a samt Überschrift, 12 Abs. 3 und 4, 64 Abs. 1, 66a Abs. 1 und 3 und 113 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 gilt für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene Arbeitsverträge.

(12) § 43 Abs. 4a, § 170 Abs. 2a, und § 180 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(13) § 87 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 tritt rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und ist anzuwenden, wenn hinsichtlich der Arbeitnehmerin der in § 120 Z 3 ASVG festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat. Trat dieser Zeitpunkt vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 ein, ist diese Bestimmung nur anwendbar, wenn ein Antrag nach § 800 Abs. 2 ASVG bewilligt wurde.

Abkürzung

LAG

Inkrafttreten

§ 430. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Abweichend davon tritt § 107 mit 1. Oktober 2021 in Kraft und ist nur auf Kündigungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten die noch in Geltung stehenden Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 außer Kraft.

(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten, soweit § 428 nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergelten:

1.

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977, LGBl. Nr. 27/1977,

2.

Kärntner Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 97/1995,

3.

NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. Nr. 9020-0,

4.

Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25/1989,

5.

Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 7/1996,

6.

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002,

7.

Tirol: Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27/2000,

8.

Vorarlberg: Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl. Nr. 28/1997,

9.

Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. Nr. 33/1990,

10.

Wiener land- und forstwirtschaftliches Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1980.

(3a) Abweichend von Abs. 3 sind auf Kündigungen des Arbeitsverhältnisses, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgesprochen werden, weiterhin die in Ausführung des § 28 des Landarbeitsgesetzes 1984 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 153/2017 ergangenen Bestimmungen anzuwenden.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt. Sie treten aber frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft. Bis zur Erlassung neuer Verordnungen gelten die bisherigen, in Ausführung der in Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften erlassenen Verordnungen.

(5) Das Inhaltsverzeichnis zu § 250a, § 115 Abs. 1, § 194 Abs. 5, § 245 Abs. 2a, § 246 Abs. 5a, § 250a samt Überschrift, § 338 Abs. 3 und § 354 Abs. 3 Z 1 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.

(6) § 105 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) § 66a samt Überschrift und § 67 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft.

(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 28 Abs. 3 und 5, § 35 Abs. 1, 1a und 8, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 43 Abs. 1 und 1a, § 44 Abs. 1, § 45, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 und 2, § 50 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, § 66, § 67a samt Überschrift, § 133 und § 135a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft. § 35 Abs. 1, 1a und 8, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 43 Abs. 1 und 1a, § 49 Abs. 1 und 2, und § 53 Abs. 1 sind auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, deren Kinder ab diesem Tag geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden. § 44 Abs. 1, § 45, § 48 Abs. 1 und § 50 Abs. 2 sind auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, die die Absicht der Elternteilzeit ab dem 1. November 2023 ihrer Arbeitgeberin bzw. ihrem Arbeitgeber bekannt geben.

(9) § 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 tritt mit 1. November 2023 in Kraft und findet auf Arbeitsverhinderungen Anwendung, die ab diesem Inkrafttreten erfolgen.

(10) § 30 Abs. 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(11) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 5, 6, 6a samt Überschrift, 12 Abs. 3 und 4, 64 Abs. 1, 66a Abs. 1 und 3 und 113 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 gilt für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene Arbeitsverträge.

(12) § 43 Abs. 4a, § 170 Abs. 2a, und § 180 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(13) § 87 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 tritt rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und ist anzuwenden, wenn hinsichtlich der Arbeitnehmerin der in § 120 Z 3 ASVG festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat. Trat dieser Zeitpunkt vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 ein, ist diese Bestimmung nur anwendbar, wenn ein Antrag nach § 800 Abs. 2 ASVG bewilligt wurde.

(14) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 13 samt Überschrift, § 257 Abs. 6 und § 345 Abs. 1 Z 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 13 ist auf ab diesem Zeitpunkt neu geschlossene Telearbeitsvereinbarungen sowie auf bestehende Vereinbarungen gemäß § 13 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024 anzuwenden. § 6a und § 345 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

LAG

Inkrafttreten

§ 430. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Abweichend davon tritt § 107 mit 1. Oktober 2021 in Kraft und ist nur auf Kündigungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten die noch in Geltung stehenden Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 außer Kraft.

(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten, soweit § 428 nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergelten:

1.

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977, LGBl. Nr. 27/1977,

2.

Kärntner Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 97/1995,

3.

NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. Nr. 9020-0,

4.

Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25/1989,

5.

Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 7/1996,

6.

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002,

7.

Tirol: Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27/2000,

8.

Vorarlberg: Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl. Nr. 28/1997,

9.

Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. Nr. 33/1990,

10.

Wiener land- und forstwirtschaftliches Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1980.

(3a) Abweichend von Abs. 3 sind auf Kündigungen des Arbeitsverhältnisses, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgesprochen werden, weiterhin die in Ausführung des § 28 des Landarbeitsgesetzes 1984 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 153/2017 ergangenen Bestimmungen anzuwenden.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt. Sie treten aber frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft. Bis zur Erlassung neuer Verordnungen gelten die bisherigen, in Ausführung der in Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften erlassenen Verordnungen.

(5) Das Inhaltsverzeichnis zu § 250a, § 115 Abs. 1, § 194 Abs. 5, § 245 Abs. 2a, § 246 Abs. 5a, § 250a samt Überschrift, § 338 Abs. 3 und § 354 Abs. 3 Z 1 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.

(6) § 105 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) § 66a samt Überschrift und § 67 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft.

(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 28 Abs. 3 und 5, § 35 Abs. 1, 1a und 8, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 43 Abs. 1 und 1a, § 44 Abs. 1, § 45, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 und 2, § 50 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, § 66, § 67a samt Überschrift, § 133 und § 135a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft. § 35 Abs. 1, 1a und 8, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 43 Abs. 1 und 1a, § 49 Abs. 1 und 2, und § 53 Abs. 1 sind auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, deren Kinder ab diesem Tag geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden. § 44 Abs. 1, § 45, § 48 Abs. 1 und § 50 Abs. 2 sind auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, die die Absicht der Elternteilzeit ab dem 1. November 2023 ihrer Arbeitgeberin bzw. ihrem Arbeitgeber bekannt geben.

(9) § 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 tritt mit 1. November 2023 in Kraft und findet auf Arbeitsverhinderungen Anwendung, die ab diesem Inkrafttreten erfolgen.

(10) § 30 Abs. 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(11) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 5, 6, 6a samt Überschrift, 12 Abs. 3 und 4, 64 Abs. 1, 66a Abs. 1 und 3 und 113 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 gilt für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene Arbeitsverträge.

(12) § 43 Abs. 4a, § 170 Abs. 2a, und § 180 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(13) § 87 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 tritt rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und ist anzuwenden, wenn hinsichtlich der Arbeitnehmerin der in § 120 Z 3 ASVG festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat. Trat dieser Zeitpunkt vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 ein, ist diese Bestimmung nur anwendbar, wenn ein Antrag nach § 800 Abs. 2 ASVG bewilligt wurde.

(14) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 13 samt Überschrift, § 257 Abs. 6 und § 345 Abs. 1 Z 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 13 ist auf ab diesem Zeitpunkt neu geschlossene Telearbeitsvereinbarungen sowie auf bestehende Vereinbarungen gemäß § 13 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024 anzuwenden. § 6a und § 345 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(15) § 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(16) § 58 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. § 59 tritt mit Ablauf des 31. März 2025 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmung weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Freistellungen Anwendung findet, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird.

(17) § 86 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. § 86 Abs. 8 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025 findet weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungsteilzeiten Anwendung, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Bildungsteilzeitgeld nach § 26a AlVG bezogen wird. § 87 Abs. 8 tritt mit Ablauf des 31. März 2025 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmung weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungskarenzen Anwendung findet, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG bezogen wird. § 87 Abs. 9 erster Satz und Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. § 87 Abs. 9 erster Satz und Abs. 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025 findet weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungskarenzen Anwendung, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG bezogen wird.

Abkürzung

LAG

Inkrafttreten

§ 430. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Abweichend davon tritt § 107 mit 1. Oktober 2021 in Kraft und ist nur auf Kündigungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten die noch in Geltung stehenden Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 außer Kraft.

(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten, soweit § 428 nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergelten:

1.

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977, LGBl. Nr. 27/1977,

2.

Kärntner Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 97/1995,

3.

NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. Nr. 9020-0,

4.

Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25/1989,

5.

Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 7/1996,

6.

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002,

7.

Tirol: Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27/2000,

8.

Vorarlberg: Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl. Nr. 28/1997,

9.

Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. Nr. 33/1990,

10.

Wiener land- und forstwirtschaftliches Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1980.

(3a) Abweichend von Abs. 3 sind auf Kündigungen des Arbeitsverhältnisses, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgesprochen werden, weiterhin die in Ausführung des § 28 des Landarbeitsgesetzes 1984 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 153/2017 ergangenen Bestimmungen anzuwenden.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt. Sie treten aber frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft. Bis zur Erlassung neuer Verordnungen gelten die bisherigen, in Ausführung der in Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften erlassenen Verordnungen.

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