Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land - und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021 - LAG)
(2) Steht ein explosionsgefährlicher oder brandgefährlicher Arbeitsstoff in Verwendung und kann auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nicht ausgeschlossen werden, dass eine für die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährliche Konzentration solcher Arbeitsstoffe vorliegt, sind Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(3) Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen.
(4) Bei Messungen gemäß Abs. 1 muss das Messverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, dessen Grenzwert und der Atmosphäre am Arbeitsplatz angepasst sein. Das Messverfahren muss zu einem für die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer repräsentativen Messergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden Arbeitsstoffes eindeutig in der Einheit und der Größenordnung des Grenzwertes wiedergibt.
(5) Bei Messungen gemäß Abs. 2 muss das Messverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, der zu erwartenden für die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration und der Atmosphäre im Gefahrenbereich angepasst sein und zu einem für die Konzentration repräsentativen Messergebnis führen.
(6) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 1, dass der Grenzwert eines Arbeitsstoffes nicht überschritten wird, so ist die Messung in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Je näher die gemessene Konzentration am Grenzwert liegt, umso kürzer haben diese Zeitabstände zu sein. Ergeben wiederholte Messungen die langfristige Einhaltung des Grenzwertes, können die Messungen in längeren Zeitabständen vorgenommen werden, sofern keine Änderung der Arbeitsbedingungen eingetreten ist, die zu einer höheren Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen könnte.
(7) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 1 die Überschreitung eines Grenzwertes, hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist eine neuerliche Messung vorzunehmen.
(8) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 2, dass eine für die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährliche Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes vorliegt, hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen.
Abkürzung
LAG
Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 230. (1) Stehen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 in Verwendung, müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein Verzeichnis jener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.
(2) Dieses Verzeichnis muss für jede betroffene Arbeitnehmerin und jeden betroffenen Arbeitnehmer insbesondere folgende Angaben enthalten:
Name, Geburtsdatum, Geschlecht,
Bezeichnung der Arbeitsstoffe,
Art der Gefährdung,
Art und Dauer der Tätigkeit,
Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden,
Angaben zur Exposition, und
Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.
(3) Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Der zuständige Träger der Unfallversicherung hat die Verzeichnisse mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(4) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen unbeschadet der §§ 195 und 196 jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer zu den sie oder ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.
Abkürzung
LAG
Verordnungen über Arbeitsstoffe
§ 231. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit hat in Durchführung der §§ 223 bis 230 durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:
Meldung biologischer Arbeitsstoffe,
Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen,
Grenzwerte,
Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen,
Messverfahren, Verfahren der Probenentnahme, Auswahl der Messorte, Auswertungen der Messungen und Bewertungen der Messergebnisse,
Zeitabstände der Messungen.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit kann mit Verordnung anordnen, dass Bestimmungen des § 225 Abs. 1 und 2 (Verbot von Stoffen oder Verfahren), Abs. 5 (Meldung der Verwendung an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion), Abs. 7 (Begründung der Verwendung), § 226 Abs. 1 (Verwendung im geschlossenen System), § 227 Abs. 4 (Zugang zu Gefahrenbereichen) und § 230 (Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) auch für gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe anzuwenden sind, die andere gefährliche Eigenschaften als die in der jeweiligen Bestimmung genannten aufweisen, wenn dies unter Bedachtnahme auf arbeitsmedizinische Erkenntnisse, auf den jeweiligen Stand der Technik oder auf internationale Abkommen erforderlich ist.
Abkürzung
LAG
Unterabschnitt 20e
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
Allgemeine Bestimmungen
§ 232. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erreicht wird. Dementsprechend sind von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber die dafür notwendigen und geeigneten Einrichtungen und Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass Zwangshaltungen möglichst vermieden werden und Belastungen durch monotone Arbeitsabläufe, einseitige Belastungen, Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck sowie sonstige psychische Belastungen möglichst geringgehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.
(3) Arbeitsplätze müssen unter Bedachtnahme insbesondere auf die Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möglichst ohne Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit ihre Arbeit verrichten können. Dabei ist auch auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.
(4) Im Freien und in nicht allseits umschlossenen Räumen dürfen ständige Arbeitsplätze nur eingerichtet werden, wenn dies wegen der Art der Tätigkeiten oder aus sonstigen wichtigen betrieblichen Gründen erforderlich ist. Bei Arbeitsplätzen in nicht allseits umschlossenen Räumen sowie bei ortsgebundenen Arbeitsplätzen im Freien ist dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch geeignete Einrichtungen gegen Witterungseinflüsse soweit als möglich geschützt sind. Bei Arbeitsplätzen im Freien ist dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht ausgleiten oder abstürzen können.
(5) An Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr sowie an abgelegenen Arbeitsplätzen darf eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nur allein beschäftigt werden, wenn eine wirksame Überwachung sichergestellt wird.
Abkürzung
LAG
Handhabung von Lasten
§ 233. (1) Als manuelle Handhabung im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, wenn dies auf Grund der Merkmale der Last oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Gefährdung, insbesondere des Bewegungs- und Stützapparates, mit sich bringt.
(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Mittel einzusetzen, um zu vermeiden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Lasten manuell handhaben müssen.
(3) Lässt es sich nicht vermeiden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Lasten manuell handhaben müssen, so hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren insbesondere die Merkmale der Last, den erforderlichen körperlichen Kraftaufwand, die Merkmale der Arbeitsumgebung und die Erfordernisse der Aufgaben zu berücksichtigen und dafür zu sorgen, dass es bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht zu einer Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates kommt oder dass solche Gefährdungen geringgehalten werden, indem sie unter Berücksichtigung der Merkmale der Arbeitsumgebung und der Erfordernisse der Aufgabe geeignete Maßnahmen treffen.
(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit der manuellen Handhabung von Lasten beschäftigt werden, müssen dafür körperlich geeignet sein und müssen Angaben über die damit verbundene Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates sowie nach Möglichkeit auch genaue Angaben über das Gewicht und die sonstigen Merkmale der Lasten, sowie eine ausreichende Unterweisung erhalten. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen über ausreichende Kenntnisse und eine ausreichende Unterweisung über die sachgemäße Handhabung von Lasten und Angaben über die bestehenden Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung verfügen.
Abkürzung
LAG
Lärm
§ 234. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.
(2) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch zu ermitteln, ob die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer Lärmgefährdung ausgesetzt sein könnten. Wenn eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Lärm zu messen. Bei der Messung ist gegebenenfalls auch Impulslärm zu berücksichtigen. Diese Ermittlung und Messung ist in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Änderung der Arbeitsbedingungen zu wiederholen.
(3) Die Ermittlung und Messung ist unter der Verantwortung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber fachkundig zu planen und durchzuführen. Das Messverfahren muss zu einem für die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer repräsentativen Ergebnis führen. Die verwendeten Verfahren und Geräte müssen den gegebenen Verhältnissen, insbesondere unter Berücksichtigung der Eigenschaften des zu messenden Schalls, der Dauer der Einwirkung, der Umgebungsbedingungen und der Eigenschaften des Messgerätes angepasst sein und es ermöglichen, die Lärmexposition und die Werte zu bestimmen.
(4) Je nach Ausmaß der Lärmeinwirkung sind die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren zu treffen. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere:
die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind über die möglichen Gefahren der Lärmeinwirkung und die zur Verringerung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen zu informieren und zu unterweisen;
den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen;
die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben die Gehörschutzmittel zu benutzen;
die Lärmbereiche sind zu kennzeichnen und abzugrenzen. Der Zugang zu diesen Bereichen ist zu beschränken;
die Gründe für die Lärmeinwirkung sind zu ermitteln. Es ist ein Programm technischer Maßnahmen und Maßnahmen der Arbeitsgestaltung zur Herabsetzung der Lärmeinwirkung festzulegen und durchzuführen;
es ist ein Verzeichnis jener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die der Lärmeinwirkung ausgesetzt sind. Dieses Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition ist es dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer zu den sie bzw. ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren.
Abkürzung
LAG
Sonstige Einwirkungen und Belastungen
§ 235. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze so zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, dass das Ausmaß von Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden, möglichst geringgehalten wird. Gleiches gilt auch für andere physikalische Einwirkungen.
(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Einwirkungen durch blendendes Licht, Wärmestrahlung, Zugluft, üblen Geruch, Hitze, Kälte, Nässe, Feuchtigkeit oder vergleichbare Einwirkungen auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möglichst geringgehalten werden.
(3) Lassen sich gesundheitsgefährdende Erschütterungen oder sonstige besondere Belastungen, insbesondere physikalischer oder klimatischer Natur oder vergleichbarer Einwirkungen, nicht durch andere Maßnahmen vermeiden oder auf ein vertretbares Ausmaß verringern, so sind zur Verringerung der Belastungen oder zum Ausgleich geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten. Dies gilt für Arbeiten, die mit besonderen physischen Belastungen verbunden sind sowie für Arbeiten unter vergleichbaren Belastungen, wie besonders belastenden klimatischen Bedingungen, z. B. Arbeiten in Kühlräumen.
Abkürzung
LAG
Bildschirmarbeitsplätze
§ 236. (1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Bestimmung ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. Bildschirmarbeitsplätze im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden.
(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.
(3) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, dass ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen. Es ist dafür zu sorgen, dass eine geeignete Beleuchtung vorhanden ist und eine Reflexion und eine Blendung vermieden werden.
(4) Die Abs. 1 und 2 mit Ausnahme des letzten Satzes gelten auch für die von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte, Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten. Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden, wenn die Datenverarbeitungsgeräte regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden.
(5) Bei den nachstehend angeführten Einrichtungen bzw. Geräten sind die nach der Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder der Art der Arbeitsvorgänge erforderlichen Abweichungen von Abs. 2 und 3 zulässig:
Fahrer und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Maschinen,
Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels,
Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benützung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,
Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Gerätes erforderlich ist,
Display-Schreibmaschinen.
(6) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.
(7) Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, haben die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber folgende Faktoren zu berücksichtigen:
die Software muss der auszuführenden Tätigkeit angepasst sein;
die Software muss benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der Benutzerinnen und Benutzer angepasst werden können;
die Systeme müssen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten;
die Systeme müssen die Information in einem Format und in einem Tempo anzeigen, das den Benutzerinnen und Benutzern angepasst ist;
die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden.
(8) Bei Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit ein Bildschirmgerät benutzen, gilt folgendes:
die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Tätigkeit so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern;
die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht auf eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in regelmäßigen Abständen und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können;
die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies auf Grund der Ergebnisse der Untersuchung nach Z 2 als erforderlich erweist;
den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach Z 2 und 3 ergeben, dass diese notwendig sind.
(9) Maßnahmen nach Abs. 8 Z 2 bis 4 dürfen in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen.
(10) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte, die nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden, ist Abs. 7 nicht anzuwenden.
(11) Auf die in Abs. 5 angeführten Einrichtungen bzw. Geräte ist Abs. 7 nur anzuwenden, soweit die Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegenstehen.
Abkürzung
LAG
Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
§ 237. (1) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist die für ihren persönlichen Schutz notwendige und dafür geeignete Schutzausrüstung von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn für sie bei ihrer beruflichen Tätigkeit trotz entsprechender anderer Schutzmaßnahmen ein ausreichender Schutz des Lebens oder der Gesundheit nicht erreicht wird. Eine derartige Schutzausrüstung ist auch dann kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn entsprechende andere Schutzmaßnahmen nicht durchführbar sind.
(2) Als persönliche Schutzausrüstung gilt jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung. Eine persönliche Schutzausrüstung muss
hinsichtlich ihrer Konzeption und Konstruktion den für das Inverkehrbringen geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen,
Schutz gegenüber den zu verhütenden Gefahren bieten, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen,
für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen, wie die Dauer ihres Einsatzes, das Risiko, die Häufigkeit der Exposition gegenüber diesem Risiko, die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes und die Leistungswerte der persönlichen Schutzausrüstung, geeignet sein,
den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers Rechnung tragen sowie
der Trägerin bzw. dem Träger, allenfalls nach erforderlicher Anpassung, passen.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen ein dem widersprechendes Verhalten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht dulden.
(4) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen, außer in besonderen Ausnahmefällen, nur für jene Zwecke und unter jenen Bedingungen eingesetzt werden, für die sie nach den Angaben der Herstellerin bzw. des Herstellers oder der Inverkehrbringerin bzw. des Inverkehrbringers bestimmt sind.
(5) Persönliche Schutzausrüstungen müssen für den persönlichen Gebrauch durch eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer bestimmt sein. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Personen, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit sich dadurch für die verschiedenen Benutzerinnen und Benutzer keine Gesundheits- und Hygieneprobleme ergeben.
(6) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben durch geeignete Lagerung und ausreichende Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen ein gutes Funktionieren der persönlichen Schutzausrüstung und einwandfreie hygienische Bedingungen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere die Verwenderinformationen der Herstellerin bzw. des Herstellers oder der Inverkehrbringerin bzw. des Inverkehrbringers zu berücksichtigen.
(7) Werden von Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern persönliche Schutzausrüstungen erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, können Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass diese persönlichen Schutzausrüstungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(8) Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und muss ihre Schutzwirkung gegenüber den betreffenden Gefahren gewährleistet sein.
(9) Vor der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine Bewertung der von ihnen vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstung vornehmen, um festzustellen, ob sie den in Abs. 2 und 4 genannten Anforderungen entspricht. Die Bewertung hat zu umfassen:
die Untersuchung und Abwägung derjenigen Gefahren, die anderweitig nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können,
die Definition der Eigenschaften, die persönliche Schutzausrüstungen aufweisen müssen, damit sie einen Schutz gegenüber diesen Gefahren bieten, wobei eventuelle Gefahrenquellen, die die persönliche Schutzausrüstung selbst darstellen oder bewirken kann, zu berücksichtigen sind, und
die Bewertung der Eigenschaften der entsprechenden verfügbaren persönlichen Schutzausrüstungen im Vergleich mit den unter Z 2 genannten Eigenschaften.
(10) Die Bewertung ist bei Änderung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien zu wiederholen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Bewertung sowie die Grundlagen für die Bewertung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(11) Die Arbeitskleidung muss den Erfordernissen der beruflichen Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechen und vor allem so beschaffen sein, dass durch diese Kleidung eine zusätzliche Gefährdung des Lebens und der Gesundheit nicht bewirkt wird.
(12) Wenn die Art der Tätigkeit zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine bestimmte Arbeitskleidung erfordert oder wenn die Arbeitskleidung durch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verunreinigt wird, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, auf ihre Kosten den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen und für eine ausreichende Reinigung dieser Arbeitskleidung zu sorgen.
Abkürzung
LAG
Fachkenntnisse
§ 238. (1) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit Beschäftigten oder für andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbunden sind, dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer herangezogen werden, die
dafür geistig und körperlich geeignet sind,
über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und
über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.
(2) Zu Arbeiten, bei denen es mit Rücksicht auf die mit den Arbeiten verbundenen besonderen Gefahren für die damit Beschäftigten oder für andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von wesentlicher Bedeutung ist, dass die notwendigen Fachkenntnisse für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten vorliegen, dürfen nur solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer herangezogen werden, die den Nachweis folgender Fachkenntnisse erbringen:
für das Führen von Kranen und Hubstaplern, Sprengarbeiten, Arbeiten im Rahmen eines Gasrettungsdienstes, Taucharbeiten und die Vorbereitung und Organisation von Arbeiten unter Hochspannung dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den in der Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK V), BGBl. II Nr. 13/2007, geforderten Fachkenntnissen eingesetzt werden;
für das Heben von Arbeitskörben dürfen nur Kranführerinnen und Kranführer mit Fachkenntnisnachweis für die entsprechende Kranart gemäß FK V eingesetzt werden;
der Aufbau, Betrieb und Abbau von Seilbringungsanlagen muss unter der Verantwortung einer dabei beschäftigten Person stehen, deren Fachkenntnisse durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung für den sicheren Betrieb von Seilbringungsanlagen an einer forstlichen Ausbildungseinrichtung nachzuweisen sind.
Sofern es sich nicht um Sprengarbeiten handelt, gilt als Nachweis der entsprechenden Fachkenntnisse für die in Z 1 bis 3 angeführten Tätigkeiten auch eine Bescheinigung von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern über eine mindestens fünfjährige einschlägige fachliche Verwendung.
(3) Zu Arbeiten, die mit einer Gefahr für die damit Beschäftigten oder für andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbunden sind, wie Schädlings- und Unkrautbekämpfungsarbeiten, Bodenentseuchungsarbeiten, Arbeiten in Behältern, Silos, Jauchen- und Senkgruben, Baumfällungen, Aufarbeiten von Wind- und Schneebrüchen, Holzbringungen, Arbeiten in Steinbrüchen, Sand- und Kiesgruben, Arbeiten an beweglichen Teilen von Maschinen und Betriebseinrichtungen, Arbeiten mit Seilförderungsanlagen sowie die Führung von Erntemaschinen, dürfen nur solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer herangezogen werden, die geistig und körperlich geeignet sind und die notwendigen Kenntnisse und Berufserfahrungen für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten besitzen.
(4) Die Fachkenntnisse nach Abs. 2 Z 1 bis 3 sind durch ein Zeugnis einer nach § 63 ASchG ermächtigten Einrichtung oder einer Unterrichtsanstalt bzw. forstlichen Ausbildungseinrichtung nachzuweisen.
(5) Für die Durchführung von Sprengarbeiten gilt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten, BGBl. II Nr. 358/2004. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat den Sprengbefugten unter Anführung der Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit (insbesondere Kurszeugnis, Prüfungsnachweis) an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu melden. Mit der Durchführung von Sprengarbeiten dürfen darüber hinaus nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, die verlässlich sind.
(6) Wenn es für eine sichere Durchführung der Arbeiten erforderlich ist, hat die Organisation und Vorbereitung durch Personen zu erfolgen, die dafür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen. Dies gilt für Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend besonders gefährliche Arbeiten unter Spannung sowie sonstige Arbeiten, für die hinsichtlich der Vorbereitung und Organisation vergleichbare Anforderungen bestehen.
(7) Wenn es mit Rücksicht auf die mit der Arbeit verbundenen Gefahren oder die spezifischen Arbeitsbedingungen erforderlich ist, dürfen Arbeiten nur unter Aufsicht einer geeigneten Person durchgeführt werden. Taucherarbeiten, bestimmte Bauarbeiten sowie sonstige Arbeiten, die hinsichtlich der Gefahren oder der Arbeitsbedingungen vergleichbar sind, dürfen nur unter Aufsicht von Personen durchgeführt werden, die dafür geeignet sind und über fachliche Kenntnisse verfügen.
(8) Die Abs. 2 bis 6 gelten auch für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber, soweit dies zur Vermeidung einer Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist.
Abkürzung
LAG
Verordnungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 239. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit hat in Durchführung der §§ 232 bis 238 insbesondere näher zu regeln:
Bildschirmarbeit gemäß § 236,
Grenzwerte für die Handhabung von Lasten, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen,
Ermittlung und Messungen betreffend Lärm sowie Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen gemäß § 234,
für sonstige physikalische Einwirkungen Grenzwerte (Auslöseschwellen), sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Werte vorliegen, auf das Ausmaß dieser Einwirkungen abgestimmte geeignete Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahren sowie die Ermittlung und Messungen betreffend diese physikalischen Einwirkungen,
Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen sind, sowie die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen,
Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden muss.
Abkürzung
LAG
Unterabschnitt 20f
Gesundheitsüberwachung
Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie sonstige besondere Untersuchungen
§ 240. (1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn
vor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und
bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen).
(2) Abs. 1 gilt weiters für Tätigkeiten, bei denen häufiger und länger andauernd Atemschutzgeräte (Filter- oder Behältergeräte) getragen werden müssen, für Tätigkeiten unter Einwirkung von den Organismus besonders belastender Hitze sowie für Tätigkeiten mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung hinsichtlich der Hörfähigkeit.
(3) Wenn im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen besondere ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können.
(4) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1 bis 3 sind von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu tragen. Die Kosten für Untersuchungen nach Abs. 3 sind dann nicht von ihnen zu tragen, wenn sie auf Kosten eines Versicherungsträgers erfolgen. Sofern es sich jedoch um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer handelt, bei denen infolge der Art der Einwirkung die Gefahr besteht, dass sie an einer Berufskrankheit im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erkranken, haben die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser ärztlichen Untersuchungen. Dies gilt auch für Eignungsuntersuchungen, die unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt werden, die Unfallversicherungspflicht auslöst.
(5) Der zuständige Träger der Unfallversicherung hat den Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern die Kosten der ärztlichen Untersuchungen, die gemäß Abs. 4 zweiter und dritter Satz vorgenommen werden, zu ersetzen.
(6) Die Höhe des Kostenersatzes wird durch einen privatrechtlichen Vertrag geregelt, welcher für die Träger der Unfallversicherung mit deren Zustimmung durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger mit der Österreichischen Ärztekammer abzuschließen ist. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Sechsten Teils des ASVG sinngemäß.
(7) Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist berechtigt, mit ermächtigten Ärztinnen und Ärzten die direkte Verrechnung der Kosten von Untersuchungen nach Abs. 4 zweiter und dritter Satz zu vereinbaren.
(8) Die zuständigen Träger der Unfallversicherung sind berechtigt, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Kosten von Untersuchungen nach Abs. 5 stichprobenartig bei den ermächtigten Ärztinnen und Ärzten zu überprüfen. Die ermächtigten Ärztinnen und Ärzte haben in diesem Zusammenhang Auskünfte im erforderlichen Umfang nach Maßgabe des Abs. 5 zu erteilen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung ist der betreffenden ermächtigten Ärztin bzw. dem betreffenden ermächtigten Arzt gegenüber glaubhaft zu machen.
(9) Auskünfte im Sinne des Abs. 8 dürfen nur insoweit in personenbezogener Form erteilt werden, als dies der Zweck der im Einzelfall vorgenommenen Überprüfung unbedingt erfordert. Medizinische Daten, insbesondere die Diagnose, dürfen nur einer ordnungsgemäß ausgewiesenen Ärztin bzw. einem ordnungsgemäß ausgewiesenen Arzt des zuständigen Trägers der Unfallversicherung bekannt gegeben werden. Dies gilt auch für jede weitere Übermittlung innerhalb der Organisation des zuständigen Trägers der Unfallversicherung hinsichtlich der Daten, die in einer Auskunft im Sinne des Abs. 4 enthalten sind.
(10) Die untersuchenden Ärztinnen und Ärzte müssen Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner (§ 247 Abs. 1) und nach § 56 ASchG für die jeweiligen Untersuchungen ermächtigt sein, wenn für die Untersuchung eine Ermächtigung vorgesehen ist. Sie haben bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen;
die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten;
es hat eine Beurteilung zu erfolgen („geeignet“, „nicht geeignet“);
wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen;
der Befund samt Beurteilung ist unverzüglich der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu übermitteln;
der Befund ist der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern;
wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, ist diese Beurteilung der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.
(11) Bei der Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen finden die Grundsätze des Abs. 10 Z 1, 2 und 6 Anwendung.
(12) Der Befund und die Beurteilung jeder Eignungs- und der Folgeuntersuchung ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, dem ärztlichen Dienst und der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer zu übermitteln, der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber nur die Beurteilung „geeignet“ bzw. „nicht geeignet“. Wird bei einer Untersuchung die gesundheitliche Nichteignung festgestellt, so darf die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer mit dieser Tätigkeit nicht mehr beschäftigt werden. Die Aufhebung des Beschäftigungsverbotes erfolgt, wenn auf Grund einer Folgeuntersuchung durch die Ärztin oder den Arzt festgestellt wird, dass die gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit wieder gegeben ist.
(13) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer können bei der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Überprüfung der Beurteilung der Eignungs- oder Folgeuntersuchungen beantragen. Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat eine Überprüfung durch nach § 56 ASchG ermächtigte Ärztinnen und Ärzte vornehmen zu lassen. Führt die Überprüfung zu einer anderslautenden Beurteilung, ist dies der untersuchenden Ärztin bzw. dem untersuchenden Arzt, der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer mitzuteilen. Auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde feststellen, ob eine Eignung oder Nichteignung vorliegen.
(14) Gelangt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zur Kenntnis, dass bei einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer eine Erkrankung aufgetreten ist, die auf eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 zurückzuführen sein könnte, so kann sie die Untersuchung der anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anregen, die mit derartigen Tätigkeiten beschäftigt sind.
(15) Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den untersuchenden Ärztinnen bzw. Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen und zu untersuchenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie den Messergebnissen, gewähren. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes gewähren.
(16) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen über jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer, für die oder den Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind, Aufzeichnungen führen, die Folgendes zu enthalten haben:
Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift,
Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet,
Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit,
Datum der Beendigung dieser Tätigkeit,
Name und Anschrift der untersuchenden Ärztin bzw. des untersuchenden Arztes,
Datum jeder Untersuchung.
(17) Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärztinnen bzw. Ärzte über die gesundheitliche Eignung sowie allfällige Bescheide und allfällige Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts anzuschließen.
(18) Die Unterlagen gemäß Abs. 16 und 17 sind aufzubewahren, bis die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet. Sodann sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat die Unterlagen mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(19) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen unbeschadet der §§ 195 und 196 jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer zu den sie bzw. ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.
(20) Die Übermittlung nach Abs. 12 kann auch elektronisch erfolgen. Dies dient dem Zweck der Erfassung und der erleichterten Prüfung von Befund und Beurteilung. Die Vertraulichkeit der Übermittlung von Befund und Beurteilung ist durch dem Stand der Technik entsprechende verschlüsselte Übermittlungsverfahren zu gewährleisten. Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat den elektronischen Befund samt Beurteilung zehn Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Übermittlung aufzubewahren und mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu löschen. In Einzelfällen kann die Aufbewahrungsfrist auf Grund einer arbeitsmedizinischen Begründung verlängert werden.
Abkürzung
LAG
Verordnungen über die Gesundheitsüberwachung
§ 241. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit hat in Durchführung des § 240 durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:
Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen, sowie Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind,
Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen durchzuführen sind,
Richtlinien über die Durchführung von Untersuchungen, wobei insbesondere festzulegen ist, welche speziellen Untersuchungen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Arbeitsmedizin zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten in Betracht kommen, nach welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die Untersuchungsergebnisse zu beurteilen sowie welche biologischen Grenzwerte gegebenenfalls zu beachten sind,
nähere Bestimmungen betreffend die Verfahren zur Einbringung der Daten sowie Datensicherheitsmaßnahmen nach § 240 Abs. 20.
Abkürzung
LAG
Unterabschnitt 20g
Präventivdienste
Bestellung von Sicherheitsfachkräften
§ 242. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß der folgenden Z 1 oder, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß der folgenden Z 2 oder Z 3 zu erfüllen:
durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte),
durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte,
durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums aus der Liste im Sinne des § 75 Abs. 4 ASchG.
(2) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen. Als Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gilt der Abschluss einer gemäß § 74 ASchG anerkannten Fachausbildung.
(3) Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
(4) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, den Sicherheitsfachkräften das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen. Bei Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte entfällt diese Verpflichtung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber insoweit, als die externen Sicherheitsfachkräfte nachweislich das erforderliche Hilfspersonal, die erforderliche Ausstattung und die erforderlichen Mittel beistellen.
(5) Die Bestellung von Sicherheitsfachkräften berührt nicht die Verantwortlichkeit der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Den Präventivfachkräften kann die Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht rechtswirksam übertragen werden.
Abkürzung
LAG
Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte
§ 243. (1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen:
in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,
bei der Planung und Gestaltung von Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen,
bei der Beschaffung und Änderung von Arbeitsmitteln,
bei der Erprobung und Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen,
die Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und der Einführung von Arbeitsstoffen,
der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,
bei der Beurteilung und Ermittlung von Gefahren,
bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen,
bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung und
in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen.
(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Die Sicherheitsfachkräfte sind gesondert zu informieren, wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer aufgenommen werden oder wenn sie auf Grund einer Überlassung beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsfachkräfte
den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem Betriebsrat auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen,
die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten, und
den Betriebsrat auf Verlangen beraten.
Abkürzung
LAG
Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte
§ 244. In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
die Beratung und Unterstützung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers in Angelegenheiten gemäß § 243 Abs. 1,
die Beratung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des Betriebsrats in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen gemäß § 202 Abs. 2 sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
die nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften erforderliche Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen samt Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sowie deren Überprüfung und Anpassung,
die Weiterbildung bis zum Höchstmaß von 15% der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und
die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.
Abkürzung
LAG
Begehung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
§ 245. (1) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hat die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arbeitsmediziner zu erfolgen.
(2) Regelmäßige Begehungen haben mindestens in den folgenden Zeitabständen sowohl durch eine Sicherheitsfachkraft als auch durch eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arbeitsmediziner, nach Möglichkeit gemeinsam, zu erfolgen:
in Arbeitsstätten mit ein bis zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern: mindestens einmal in zwei Kalenderjahren,
in Arbeitsstätten mit ein bis zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, in denen nur Büroarbeitsplätze sowie Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen eingerichtet sind: mindestens einmal in drei Kalenderjahren,
in Arbeitsstätten mit elf bis 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern: mindestens einmal im Kalenderjahr.
Diese Begehungen haben sich auf die Aufgaben der Präventivfachkräfte gemäß Abs. 1 und § 248 Abs. 1 in der Arbeitsstätte und auswärtigen Arbeitsstellen gemäß § 202 Abs. 2 zu beziehen. Darüber hinaus sind weitere Begehungen je nach Erfordernis zu veranlassen.
(3) Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist maßgeblich, wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig in der Arbeitsstätte beschäftigt werden. Für Arbeitsstätten mit wechselnder Arbeitnehmerzahl gelten die Bestimmungen für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch dann, wenn wie z. B. in Saison- oder Kampagnebetrieben die vorhersehbare durchschnittliche Arbeitnehmerzahl pro Jahr nicht mehr als 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt und an nicht mehr als 60 Tagen im Jahr mehr als 75 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte beschäftigt werden. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung vor Beginn der Phase des erhöhten Arbeitsanfalles (insbesondere Saison, Kampagne) erfolgt.
(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf auswärtigen Arbeitsstellen gemäß § 202 Abs. 2 beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.
(5) Die Arbeitgeberinnen und die Arbeitgeber haben bei Begehungen nach Abs. 2 dafür zu sorgen, dass nach Möglichkeit alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwesend sind, soweit sie nicht durch Urlaub, Krankenstand oder sonstige wichtige persönliche Gründe oder zwingende betriebliche Gründe verhindert sind.
(6) Unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der bestehenden Gefahren können Arbeitgeberinnen und die Arbeitgeber selbst zur Gänze die Aufgaben oder selbst einen Teil der Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte wahrnehmen, wenn sie
in Arbeitsstätten bis 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 242 Abs. 2 nachweisen,
in Arbeitsstätten bis 25 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes nach § 78b Abs. 2 bis 4 ASchG nachweisen.
(7) Die Arbeitgeberinnen und die Arbeitgeber haben die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane, sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, von ihrer Absicht, die sicherheitstechnische Betreuung selbst durchzuführen oder für eine Arbeitsstätte ein Präventionszentrum in Anspruch zu nehmen, zu informieren und mit ihnen darüber zu beraten.
Abkürzung
LAG
Begehung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
§ 245. (1) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hat die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arbeitsmediziner zu erfolgen.
(2) Regelmäßige Begehungen haben mindestens in den folgenden Zeitabständen sowohl durch eine Sicherheitsfachkraft als auch durch eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arbeitsmediziner, nach Möglichkeit gemeinsam, zu erfolgen:
in Arbeitsstätten mit ein bis zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern: mindestens einmal in zwei Kalenderjahren,
in Arbeitsstätten mit ein bis zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, in denen nur Büroarbeitsplätze sowie Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen eingerichtet sind: mindestens einmal in drei Kalenderjahren,
in Arbeitsstätten mit elf bis 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern: mindestens einmal im Kalenderjahr.
Diese Begehungen haben sich auf die Aufgaben der Präventivfachkräfte gemäß Abs. 1 und § 248 Abs. 1 in der Arbeitsstätte und auswärtigen Arbeitsstellen gemäß § 202 Abs. 2 zu beziehen. Darüber hinaus sind weitere Begehungen je nach Erfordernis zu veranlassen.
(2a) Die erstmalige Begehung einer Arbeitsstätte gemäß Abs. 1, in der nur Büroarbeitsplätze sowie Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen eingerichtet sind, hat durch eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arbeitsmediziner zu erfolgen. Weitere regelmäßige Begehungen sowie Anlassbegehungen gemäß Abs. 2 letzter Satz können je nach Erfordernis durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst gemäß § 250a erfolgen. § 250a Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 gelten sinngemäß.
(3) Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist maßgeblich, wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig in der Arbeitsstätte beschäftigt werden. Für Arbeitsstätten mit wechselnder Arbeitnehmerzahl gelten die Bestimmungen für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch dann, wenn wie z. B. in Saison- oder Kampagnebetrieben die vorhersehbare durchschnittliche Arbeitnehmerzahl pro Jahr nicht mehr als 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt und an nicht mehr als 60 Tagen im Jahr mehr als 75 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte beschäftigt werden. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung vor Beginn der Phase des erhöhten Arbeitsanfalles (insbesondere Saison, Kampagne) erfolgt.
(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf auswärtigen Arbeitsstellen gemäß § 202 Abs. 2 beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.
(5) Die Arbeitgeberinnen und die Arbeitgeber haben bei Begehungen nach Abs. 2 dafür zu sorgen, dass nach Möglichkeit alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwesend sind, soweit sie nicht durch Urlaub, Krankenstand oder sonstige wichtige persönliche Gründe oder zwingende betriebliche Gründe verhindert sind.
(6) Unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der bestehenden Gefahren können Arbeitgeberinnen und die Arbeitgeber selbst zur Gänze die Aufgaben oder selbst einen Teil der Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte wahrnehmen, wenn sie
in Arbeitsstätten bis 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 242 Abs. 2 nachweisen,
in Arbeitsstätten bis 25 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes nach § 78b Abs. 2 bis 4 ASchG nachweisen.
(7) Die Arbeitgeberinnen und die Arbeitgeber haben die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane, sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, von ihrer Absicht, die sicherheitstechnische Betreuung selbst durchzuführen oder für eine Arbeitsstätte ein Präventionszentrum in Anspruch zu nehmen, zu informieren und mit ihnen darüber zu beraten.
Abkürzung
LAG
Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der Unfallversicherungsträger
§ 246. (1) Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann auch durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers erfolgen, sofern die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Sicherheitsfachkräfte (§ 242 Abs. 1 Z 1) oder Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner (§ 247 Abs. 1 Z 1) verfügt.
(2) Die gemäß § 78a ASchG einzurichtenden Präventionszentren der zuständigen Unfallversicherungsträger stehen auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Sinne dieses Bundesgesetzes für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung gemäß Abs. 1 zur Verfügung.
(3) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektionen haben dem zuständigen Träger der Unfallversicherung für die Erfüllung der durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben mindestens einmal pro Kalenderjahr folgende Daten der von ihnen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich erfassten Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu übermitteln:
Namen oder sonstige Bezeichnung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
Anschriften der Arbeitsstätten.
(4) Die Inanspruchnahme eines Präventionszentrums enthebt die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften.
(5) Die Präventionszentren haben dem Verlangen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Begehung und Betreuung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit so bald als möglich, bei Gefahr in Verzug unverzüglich, nachzukommen und darüber hinaus nach pflichtgemäßem Ermessen den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern von sich aus die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anzubieten. Die Präventionszentren können die Betreuung ablehnen, wenn ihnen die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß § 243 Abs. 2 oder § 248 Abs. 2 nicht zur Verfügung stellt. Das Präventionszentrum hat die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion spätestens binnen zwei Wochen von jeder Ablehnung der Betreuung einer Arbeitsstätte unter Bekanntgabe von Namen oder sonstiger Bezeichnung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers sowie Anschrift der Arbeitsstätte zu verständigen.
(6) Nimmt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ein Präventionszentrum in Anspruch, sind die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane, sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, berechtigt, direkt beim zuständigen Unfallversicherungsträger Auskunftserteilung, Beratung und Zusammenarbeit und erforderlichenfalls Begehungen durch ein Präventionszentrum zu verlangen. Die Präventionszentren haben die Quelle solcher Verlangen als vertraulich zu behandeln. Abs. 5 erster Halbsatz ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Die §§ 243 Abs. 1 und 2, 248 Abs. 1 und 2, 251 Abs. 1 und 252 sind anzuwenden. Weiters ist § 251 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorgane auch beizuziehen sind, wenn die Begehungen nicht gemeinsam erfolgen.
(8) Das Präventionszentrum hat nach jeder Begehung der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber die Begehungsergebnisse und allfällige Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz, allenfalls unter Bekanntgabe einer Dringlichkeitsreihung, schriftlich bekannt zu geben.
(9) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat die Verbesserungsvorschläge sowie sonstige vom Präventionszentrum übermittelte Informationen und Unterlagen gemäß Abs. 8 den Belegschaftsorganen und den Sicherheitsvertrauenspersonen zu übermitteln. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, sind die Verbesserungsvorschläge des Präventionszentrums sowie allfällige sonstige Informationen und Unterlagen an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzulegen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat die Verbesserungsvorschläge bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 187 Abs. 5 und 6 zu berücksichtigen.
(10) Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist verpflichtet, den zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektionen mindestens einmal pro Kalenderjahr oder auf Verlangen folgende Daten der von ihm erfassten Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, für die ein Präventionszentrum in Anspruch genommen wird, zu übermitteln, soweit diese Arbeitsstätten in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen:
Namen oder sonstige Bezeichnung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
Anschriften der Arbeitsstätten und
Angabe des Datums von Besichtigungen der Arbeitsstätten.
(11) Des Weiteren hat der zuständige Träger der Unfallversicherung den zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektionen unter Berücksichtigung des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches einmal jährlich oder auf Verlangen Namen und Anschriften jener externen Präventivfachkräfte und sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Zentren, die mit der Durchführung von Betreuungsleistungen beauftragt wurden, zu übermitteln.
Abkürzung
LAG
Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der Unfallversicherungsträger
§ 246. (1) Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann auch durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers erfolgen, sofern die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Sicherheitsfachkräfte (§ 242 Abs. 1 Z 1) oder Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner (§ 247 Abs. 1 Z 1) verfügt.
(2) Die gemäß § 78a ASchG einzurichtenden Präventionszentren der zuständigen Unfallversicherungsträger stehen auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Sinne dieses Bundesgesetzes für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung gemäß Abs. 1 zur Verfügung.
(3) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektionen haben dem zuständigen Träger der Unfallversicherung für die Erfüllung der durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben mindestens einmal pro Kalenderjahr folgende Daten der von ihnen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich erfassten Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu übermitteln:
Namen oder sonstige Bezeichnung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
Anschriften der Arbeitsstätten.
(4) Die Inanspruchnahme eines Präventionszentrums enthebt die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften.
(5) Die Präventionszentren haben dem Verlangen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Begehung und Betreuung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit so bald als möglich, bei Gefahr in Verzug unverzüglich, nachzukommen und darüber hinaus nach pflichtgemäßem Ermessen den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern von sich aus die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anzubieten. Die Präventionszentren können die Betreuung ablehnen, wenn ihnen die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß § 243 Abs. 2 oder § 248 Abs. 2 nicht zur Verfügung stellt. Das Präventionszentrum hat die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion spätestens binnen zwei Wochen von jeder Ablehnung der Betreuung einer Arbeitsstätte unter Bekanntgabe von Namen oder sonstiger Bezeichnung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers sowie Anschrift der Arbeitsstätte zu verständigen.
(5a) Die erstmalige Begehung einer Arbeitsstätte gemäß § 245, in der nur Büroarbeitsplätze sowie Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen eingerichtet sind, hat durch eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arbeitsmediziner zu erfolgen. Weitere regelmäßige Begehungen sowie Anlassbegehungen gemäß § 245 Abs. 2 letzter Satz können je nach Erfordernis durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst gemäß § 250a erfolgen. § 250a Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 gelten sinngemäß.
(6) Nimmt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ein Präventionszentrum in Anspruch, sind die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane, sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, berechtigt, direkt beim zuständigen Unfallversicherungsträger Auskunftserteilung, Beratung und Zusammenarbeit und erforderlichenfalls Begehungen durch ein Präventionszentrum zu verlangen. Die Präventionszentren haben die Quelle solcher Verlangen als vertraulich zu behandeln. Abs. 5 erster Halbsatz ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Die §§ 243 Abs. 1 und 2, 248 Abs. 1 und 2, 251 Abs. 1 und 252 sind anzuwenden. Weiters ist § 251 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorgane auch beizuziehen sind, wenn die Begehungen nicht gemeinsam erfolgen.
(8) Das Präventionszentrum hat nach jeder Begehung der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber die Begehungsergebnisse und allfällige Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz, allenfalls unter Bekanntgabe einer Dringlichkeitsreihung, schriftlich bekannt zu geben.
(9) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat die Verbesserungsvorschläge sowie sonstige vom Präventionszentrum übermittelte Informationen und Unterlagen gemäß Abs. 8 den Belegschaftsorganen und den Sicherheitsvertrauenspersonen zu übermitteln. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, sind die Verbesserungsvorschläge des Präventionszentrums sowie allfällige sonstige Informationen und Unterlagen an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzulegen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat die Verbesserungsvorschläge bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 187 Abs. 5 und 6 zu berücksichtigen.
(10) Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist verpflichtet, den zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektionen mindestens einmal pro Kalenderjahr oder auf Verlangen folgende Daten der von ihm erfassten Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, für die ein Präventionszentrum in Anspruch genommen wird, zu übermitteln, soweit diese Arbeitsstätten in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen:
Namen oder sonstige Bezeichnung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
Anschriften der Arbeitsstätten und
Angabe des Datums von Besichtigungen der Arbeitsstätten.
(11) Des Weiteren hat der zuständige Träger der Unfallversicherung den zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektionen unter Berücksichtigung des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches einmal jährlich oder auf Verlangen Namen und Anschriften jener externen Präventivfachkräfte und sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Zentren, die mit der Durchführung von Betreuungsleistungen beauftragt wurden, zu übermitteln.
Abkürzung
LAG
Bestellung von Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern
§ 247. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß der folgenden Z 1 oder, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß der folgenden Z 2 oder Z 3 zu erfüllen:
durch Beschäftigung von geeigneten Ärztinnen oder Ärzten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner),
durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner,
durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums aus der Liste im Sinne des § 80 Abs. 4 ASchG.
(2) Als Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169, berechtigt sind und eine von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 38 des Ärztegesetzes 1998 absolviert haben. Die Bestimmungen des Ärztegesetzes bleiben unberührt.
(3) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, den Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmedizinern das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Fach- oder Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen. Stellen externe Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner oder sicherheitstechnische Zentren das Fach- oder Hilfspersonal, Ausstattung und Mittel nachweislich zur Verfügung, entfällt die Verpflichtung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zu deren Bereitstellung.
(4) Die Bestellung von Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmedizinern berührt nicht die Verantwortlichkeit der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften.
Abkürzung
LAG
Aufgaben, Information und Beiziehung
§ 248. (1) Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner haben die Aufgabe, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner und erforderlichenfalls zusätzlich weitere geeignete Fachleute sind in Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz hinzuzuziehen, insbesondere
in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz und der Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen,
bei der Planung und Gestaltung von Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen,
bei der Beschaffung und Änderung von Arbeitsmitteln, der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen sowie persönliche Schutzausrüstungen,
bei der Festlegung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Organisation der Ersten Hilfe,
bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren,
bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen,
in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung,
in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess.
(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben den Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner sind gesondert zu informieren, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgenommen werden, oder wenn sie auf Grund einer Überlassung beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen.
(4) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner
den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem Betriebsrat auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen, soweit dem nicht die ärztliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht,
die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten, und
den Betriebsrat auf Verlangen beraten.
(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich auf Wunsch einer regelmäßigen geeigneten Überwachung der Gesundheit je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz durch die Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner unterziehen können. Die Regelungen über besondere Eignungs- und Folgeuntersuchungen bleiben unberührt.
Abkürzung
LAG
Tätigkeiten der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner
§ 249. In die Präventionszeit der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
die Beratung und Unterstützung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers in Angelegenheiten gemäß § 248 Abs. 1,
die Beratung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des Betriebsrats in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen gemäß § 202 Abs. 2 sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
die nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften erforderliche Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen samt Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sowie deren Überprüfung und Anpassung,
die arbeitsmedizinische Untersuchung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zum Höchstausmaß von 20% der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Zusammenhang stehen,
die Weiterbildung bis zum Höchstmaß von 15% der für sie festgelegten jährlichen Präventions-zeit,
die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung und
die Koordination der Tätigkeit mehrerer Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner.
Abkürzung
LAG
Sonstige Fachleute
§ 250. (1) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat den in der Präventionszeit beschäftigten sonstigen Fachleuten, wie Chemikerinnen bzw. Chemiker, Toxikologinnen bzw. Toxikologen, Ergonominnen bzw. Ergonomen, insbesondere aber Arbeitspsychologinnen bzw. Arbeitspsychologen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die sonstigen Fachleute sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
(2) Die Präventivfachkräfte, Belegschaftsorgane und sonstigen Fachleute haben zusammenzuarbeiten.
(3) Die sonstigen Fachleute haben, sofern ihre Beschäftigung innerhalb der Präventionszeit ein Kalenderjahr nicht überschreitet, nach Beendigung ihrer Tätigkeit, sonst jährlich, der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat. § 255 Abs. 1 und 2 zweiter bis vierter Satz ist anzuwenden.
Abkürzung
LAG
Arbeitsmedizinischer Fachdienst
§ 250a. (1) Als arbeitsmedizinischer Fachdienst dürfen Personen beschäftigt werden, die
eine Ausbildung sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem Gesundheitsberuf gemäß Abs. 2 und
eine Ausbildung für den arbeitsmedizinischen Fachdienst mit einer Gesamtstundenanzahl von mindestens 208 Stunden an einer Akademie für Arbeitsmedizin, die gemäß § 38 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, anerkannte Ausbildungslehrgänge durchführt, absolviert haben.
(2) Gesundheitsberufe im Sinn des Abs. 1 Z 1 sind:
gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997,
physiotherapeutischer Dienst (Physiotherapeutin/Physiotherapeut), ergotherapeutischer Dienst (Ergotherapeutin/Ergotherapeut), logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst (Logopädin/Logopäde), orthoptischer Dienst (Orthoptistin/Orthoptist), medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst (Biomedizinische Analytikerin/Biomedizinischer Analytiker), radiologisch-technischer Dienst (Radiologietechnologin/Radiologietechnologe) sowie Diätdienst und ernährungsmedizinischer Beratungsdienst (Diätologin/Diätologe) gemäß MTD Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992.
(3) Werden Tätigkeiten gemäß § 249 durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst durchgeführt, darf die dafür aufgewendete Zeit bis zu maximal 30 v.H. in die jährliche Präventionszeit der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner gemäß § 254 eingerechnet werden. Das in § 249 Z 6 und Z 8 festgelegte Höchstausmaß darf dadurch nicht überschritten werden.
(4) Die Tätigkeit des arbeitsmedizinischen Fachdienstes hat unter Leitung der Arbeitsmedizinerin bzw. des Arbeitsmediziners zu erfolgen.
(5) Der arbeitsmedizinische Fachdienst hat an der Zusammenarbeit gemäß § 251 mitzuwirken. § 255 Abs. 1 ist anzuwenden. Werden gemeinsame Aufzeichnungen mit der Arbeitsmedizinerin bzw. dem Arbeitsmediziner geführt, muss ersichtlich sein, welche Tätigkeiten der arbeitsmedizinische Fachdienst durchgeführt hat.
(6) Als arbeitsmedizinischer Fachdienst dürfen auch Personen beschäftigt werden, die in den Kalenderjahren 2017 bis 2021 eine Abs. 1 Z 2 entsprechende Ausbildung der Österreichischen Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention in Kooperation mit der Medizinischen Universität Graz (Universitätslehrgang Arbeitsmedizinische Fach-Assistentin/Arbeitsmedizinischer Fach-Assistent) oder der Medizinischen Universität Wien (Universitätslehrgang Arbeitsmedizinische Fach-Assistenz) absolviert haben.
(7) Die Österreichische Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention (AAMP) mit Sitz in Wien hat auf Antrag eine in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Qualifikation von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine in einem dieser Staaten erworbene, der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 entsprechende Berufsqualifikation anzuerkennen, wenn dies durch Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise oder gegebenenfalls ergänzend durch Berufserfahrung ausreichend belegt wird. Die Anerkennung durch die AAMP erfolgt durch Ausstellung eines Zeugnisses, das zur Ausübung der Tätigkeit als arbeitsmedizinischer Fachdienst im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes berechtigt. Antragsberechtigt ist jene Person, die über die im Ausland erworbene Berufsqualifikation verfügt und bei Antragstellung ihre Berufsberechtigung im Gesundheitsberuf gemäß Abs. 2 nach dem jeweiligen Berufsgesetz (GuKG, MTDGesetz) nachweist oder deren Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber im Inland. Die AAMP hat der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über Anträge ohne unnötigen Verzug, spätestens aber binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Ist aufgrund der vorgelegten Nachweise die ausreichende Qualifikation nicht eindeutig feststellbar, hat sich die AAMP durch eine Prüfung vom Vorliegen ausreichender Fachkenntnisse für den arbeitsmedizinischen Fachdienst zu überzeugen.
(8) Abs. 7 gilt sinngemäß für drittstaatsangehörige Personen, die außerhalb der Europäischen Union, des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Abs. 1 Z 2 entsprechende Drittstaatsqualifikation nachweislich erworbenen haben und die als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer aus dem Ausland nach Österreich entsandt oder grenzüberschreitend überlassen werden, wenn sie eine der Ausbildung für den arbeitsmedizinischen Fachdienst gemäß Abs. 1 Z 2 entsprechende Berufsqualifikation in einem der in Abs. 8 angeführten Staaten erworbenen haben.
Abkürzung
LAG
Zusammenarbeit
§ 251. (1) Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkräfte sowie Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner) und der Betriebsrat haben zusammenzuarbeiten.
(2) Die Präventivfachkräfte haben gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen gemäß § 202 Abs. 2 durchzuführen.
(3) Die Präventivfachkräfte haben bei gemeinsamen Besichtigungen gemäß Abs. 2 die zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat beizuziehen.
(4) Die Präventivfachkräfte haben den Organen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auf deren Verlangen Einsicht in die Unterlagen, insbesondere über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse zu gewähren oder Kopien dieser Unterlagen zu übermitteln. Nach Beendigung ihrer Tätigkeit haben Präventivfachkräfte diese Unterlagen sowie Berichte gemäß § 255 Abs. 2 an ihre Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger im Betrieb zu übergeben.
Abkürzung
LAG
Meldung von Mängeln
§ 252. (1) Präventivfachkräfte haben die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Mängel auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber oder der sonst für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person sowie dem Betriebsrat mitzuteilen.
(2) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fest, so haben sie unverzüglich die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber oder die für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sonst verantwortlichen Personen sowie den Betriebsrat zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.
(3) Die Präventivfachkräfte haben das Recht, sich an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu wenden, nachdem sie erfolglos von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber die Beseitigung einer ernsten und unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verlangt haben.
Abkürzung
LAG
Abberufung
§ 253. (1) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat die Abberufung einer Präventivfachkraft mit den Sicherheitsvertrauenspersonen, sofern ein Betriebsrat eingerichtet ist mit diesem, sonst mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu beraten.
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