Verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-04-21
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 23
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 6 Abs. 2, 11, 22 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient hinsichtlich des Systems der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern der Durchführung

1.

der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), ABl. Nr. L 84 vom 31.3.2016, S. 1,

2.

der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Brütereien, ABl. Nr. L 314 vom 5.12.2019, S. 115,

3.

der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere, ABl. Nr. L 104 vom 25.3.2021, S. 39,

4.

der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzenschutz und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EG, 2007/43/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates, ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

Zuständigkeit

§ 2. Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

1.

Rinderhaltende Person: ein Unternehmer im Sinne des Art. 4 Z 24 der Verordnung (EU) 2016/429, der Rinder auf seinem Betrieb im Sinne des Art. 4 Z 27 der Verordnung (EU) 2016/429 hält, und

2.

Auftrieb auf Almen oder Weiden: temporäre Verbringungen von Rindern auf Almen und Weideplätzen in der Zeit vom 1. April bis zum 15. November.

Mittel zur Identifizierung gehaltener Rinder

§ 4. (1) Die Kennzeichnung hat für die am Betrieb geborenen oder aus Drittländern eingeführten Rinder mit einer herkömmlichen Ohrmarke gemäß Anhang III lit. a der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 am rechten Ohr und einer elektronischen Ohrmarke gemäß Anhang III lit. c der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 am linken Ohr von der Blickrichtung des Rindes aus gesehen zu erfolgen. Die herkömmliche und die elektronische Ohrmarke haben die Bezeichnung „AT“, einen neunstelligen numerischen Code und einen Strichcode, der zumindest den numerischen Code beinhaltet, nach einem von der AMA herauszugebenden Muster zu enthalten. Sie können eine Vorrichtung für die Entnahme von Ohrgewebsproben enthalten. Die elektronische Ohrmarke hat darüber hinaus einen Passivtransponder mit FDX-B Format gemäß Anhang II Teil 2 Z 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 und einen Hinweis auf die Eigenschaft als elektronische Ohrmarke zu enthalten.

(2) Rinderhaltenden Personen ist eine Anzahl an Ohrmarken, die dem voraussichtlichen Jahresbedarf entspricht, unter Anwendung von § 15 zu übermitteln.

(3) Die Kennzeichnung hat durch die rinderhaltende Person innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt des Rindes zu erfolgen. Die Kennzeichnung von Rindern, die in Freilandhaltung gehalten werden, hat durch die rinderhaltende Person innerhalb von 20 Tagen nach der Geburt des Rindes zu erfolgen.

(4) Bei aus Drittländern eingeführten Rindern, die nach Art. 81 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zu kennzeichnen sind, hat die Kennzeichnung in mittelbarer Bundesverwaltung durch besonders geschulte und beauftragte Organe der Länder innerhalb von sieben Tagen ab Eintreffen im Bestimmungsbetrieb zu erfolgen.

(5) Verliert ein Rind eine Ohrmarke, ist die Aufschrift unlesbar geworden oder wird festgestellt, dass der elektronische Teil funktionsunfähig geworden ist, so ist dies von der rinderhaltenden Person zu melden und das Rind unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke mit dem gleichen Ländercode gemäß Art. 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 und der gleichen Nummer neuerlich zu kennzeichnen., Bei einem Verlust der rechten Ohrmarke ist jenes Rind mit einer herkömmlichen Ohrmarke und bei einem Verlust der linken Ohrmarke mit einer elektronischen Ohrmarke zu kennzeichnen.

(6) Bei dauernder Einstellung der Rinderhaltung ist dies der AMA mit dem Zeitpunkt der Einstellung mitzuteilen und ausgesandte, nicht mehr benötigte Ohrmarken sind zurückzusenden.

(7) Für Rinder, bei denen die physiologischen Eigenschaften der Ohren eine Kennzeichnung mit Ohrmarken nicht ermöglichen, kann die AMA mit Bestätigung des zuständigen Amtstierarztes abweichend von Abs. 1 alternativ eine Kennzeichnung gemäß Anhang III der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zulassen.

(8) Auf hinreichend begründeten Antrag einer rinderhaltenden Person können ausnahmsweise und abweichend von Abs. 1 Ohrmarkenpaare ohne elektronischen Teil für die Kennzeichnung übermittelt werden. In gleicher Weise ist im Fall der Notwendigkeit von Ersatzohrmarken gemäß Abs. 5 in derart begründeten Ausnahmefällen weiterhin eine Kennzeichnung mit einem Ohrmarkenpaar ohne elektronischen Teil möglich.

Führung von Aufzeichnungen durch Rinderhalter

§ 5. (1) Eine rinderhaltende Person hat ein Bestandsverzeichnis für alle am Betrieb gehaltenen Rinder unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster in Papierform oder elektronisch zu führen, soweit nicht eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Führung des Bestandsverzeichnisses nach Art. 102 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/429 besteht. Hat eine rinderhaltende Person mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so ist für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.

(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

den individuellen Identifizierungscode (Ohrmarkennummer) nach § 4,

2.

das Geburtsdatum,

3.

das Geschlecht,

4.

die Rasse,

5.

die Ohrmarkennummer des Muttertieres im Falle des Geburtsbetriebes,

6.

bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Rinder gemäß § 4 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Rinder übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,

7.

im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,

8.

Vermerke über den Aufenthalt von Rindern auf bestoßenen Weiden,

9.

allenfalls den Zeitpunkt der Schlachtung, der Verendung oder des Verlusts des betroffenen Rindes im Haltungsbetrieb und

10.

Kontrollvermerke.

(3) Änderungen sind spätestens sieben Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.

(4) Das Bestandsverzeichnis und die für Zu- und Abgänge von Rindern erforderlichen Belege sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Elektronische Datenbank

§ 6. (1) Die elektronische Datenbank hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Angaben für jedes gehaltene Rind

a)

die Ohrmarkennummer nach § 4,

b)

die Art des elektronischen Kennzeichens nach Anhang III Buchstabe c, d und e der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035,

c)

das Geburtsdatum,

d)

das Geschlecht,

e)

die Rasse,

f)

die Ohrmarkennummer des Muttertieres,

g)

das Datum des Zu- und Abgangs zum oder vom Betrieb,

h)

im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,

i)

den Zeitpunkt der Schlachtung, der Verendung oder des Verlusts und

j)

das Datum der jeweiligen Meldung.

2.

Angaben zum Geburtsbetrieb und zu allfälligen weiteren Betrieben

a)

Name des Betriebsinhabers,

b)

Anschrift des Betriebs und

c)

Betriebsnummer des landwirtschaftlichen Betriebs oder bei anderen Betrieben wie insbesondere Schlachthöfen, Transportunternehmen, Messen oder Versteigerungen eine von der AMA vergebene Klientennummer,

3.

veterinärrelevante Daten, soweit diese zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Veterinärverwaltung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung oder zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig sind.

(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der AMA nach § 2 können für die Verarbeitung der Daten der elektronischen Datenbank im Namen und auf Rechnung der AMA die Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder geeignete weitere Einrichtungen auf lokaler oder überregionaler Ebene (zum Beispiel anerkannte Zuchtorganisationen) nach Maßgabe deren technisch-organisatorischer Möglichkeiten herangezogen werden.

(3) Die Einrichtungen gemäß Abs. 2 haben die gemeldeten Daten daraufhin zu prüfen, ob die Meldung formal vollständig und inhaltlich plausibel ist, und unverzüglich zu erfassen. Sie haben die erfassten und verarbeiteten Daten ohne Verzug der AMA zur Führung der elektronischen Datenbank zu überlassen.

Meldungen durch die rinderhaltende Person

§ 7. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:

1.

Geburten, Verbringungen in den oder aus dem Betrieb, Schlachtungen, Verendungen und Verluste von Rindern unter Angabe der nach § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind,

2.

Verbringungen von Rindern zwischen Betrieben derselben rinderhaltenden Person in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der nach § 6 Abs. 1 Z 1 nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind, und

3.

das Eintreffen von aus Drittländern eingeführten Rindern im Bestimmungsbetrieb unter Angabe der Kennzeichnung des Drittlandes und einer allfälligen Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 4 sowie der nach § 6 Abs. 1 Z 1 nötigen Daten.

(2) In den Fällen des § 4 Abs. 5 hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen.

(3) Datenbankregisterauszüge sind in der elektronischen Datenbank abrufbar. Jenen rinderhaltenden Personen, die keinen direkten Zugriff auf die elektronische Datenbank haben, sind nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten Datenbankregisterauszüge zu übermitteln. Die rinderhaltende Person hat bei Abweichungen zwischen dem Datenbankregisterauszug und dem Bestandsverzeichnis innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Datenbankregisterauszuges im Falle einer fehlerhaften Meldung an die elektronische Datenbank die Korrektur der Meldung zu veranlassen oder bei einer fehlerhaften Eintragung im Bestandsverzeichnis dieses zu korrigieren.

(4) Die Meldungen nach Abs. 1 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 6 Abs. 2 bei der AMA einzubringen.

(5) Die Meldung des Verlusts eines Rindes ist durch geeignete Nachweise (zum Beispiel Verlustanzeige bei der Fundbehörde oder Diebstahlsanzeige) zu belegen.

(6) Für die Einhaltung der Frist nach Abs. 1 ist der Eingang bei der AMA, der Landwirtschaftskammer oder der nach § 6 Abs. 2 herangezogenen Einrichtung maßgeblich.

Sonderbestimmungen für Alm/Weidemeldungen

§ 8. (1) Innerhalb von 14 Tagen sind von der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person online über die entsprechende Webseite der AMA unter Verwendung des dort vorgesehenen Formulars in die elektronische Datenbank zu melden:

1.

der Auftrieb auf Almen oder Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen kommt, sowie der darauffolgende Abtrieb,

2.

der Auftrieb auf Almen oder Weiden in einer anderen Gemeinde ohne Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen, wenn für die Almen oder Weiden eigene Betriebsnummern vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag gemäß § 21 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015 in der jeweils geltenden Fassung, anderer Bewirtschafter enthalten sind, sowie der darauffolgende Abtrieb.

(2) Ausgenommen von der Meldepflicht nach Abs. 1 ist jedoch der Auf- oder Abtrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) derselben rinderhaltenden Person in derselben Gemeinde vor oder nach einem meldepflichtigen Auf- oder Abtrieb auf Almen oder Weiden sowie der Transport auf oder von Almen und Weiden.

(3) Alm/Weidemeldungen haben folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Betriebsnummer der Alm oder Weide,

2.

die Ohrmarkennummer,

3.

die Angabe des Datums des Auftriebs sowie der Kennnummer des Betriebes, aus dessen Bestand die betroffenen Rinder übernommen sind, und das Datum des voraussichtlichen Abtriebs,

4.

die Angabe des Datums des tatsächlichen Abtriebs.

(4) Bei der Durchführung der Alm/Weidemeldung können auf- oder abgetriebene Rinder der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person automatisch vorgeschlagen werden.

(5) Bei Abkalbungen, Verendungen oder Verlust von Rindern auf Almen oder Weiden während der Weideperiode haben diese Meldungen durch den Bewirtschafter des Herkunftsbetriebs zu erfolgen.

Sonderbestimmungen für Alm/Weidemeldungen

§ 8. (1) Innerhalb von 14 Tagen sind von der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person online über die entsprechende Webseite der AMA unter Verwendung des dort vorgesehenen Formulars in die elektronische Datenbank zu melden:

1.

der Auftrieb auf Almen oder Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen kommt, sowie der darauffolgende Abtrieb,

2.

der Auftrieb auf Almen oder Weiden in einer anderen Gemeinde ohne Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen, wenn für die Almen oder Weiden eigene Betriebsnummern vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag gemäß § 34 der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 403/2022 in der jeweils geltenden Fassung, anderer Bewirtschafter enthalten sind, sowie der darauffolgende Abtrieb.

(2) Ausgenommen von der Meldepflicht nach Abs. 1 ist jedoch der Auf- oder Abtrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) derselben rinderhaltenden Person in derselben Gemeinde vor oder nach einem meldepflichtigen Auf- oder Abtrieb auf Almen oder Weiden sowie der Transport auf oder von Almen und Weiden.

(3) Alm/Weidemeldungen haben folgende Angaben zu enthalten:

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