Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA)
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch
Vertragsparteien
Afghanistan III 67/2021 Ägypten III 67/2021 Albanien III 67/2021 Algerien III 67/2021 Angola III 67/2021 Antigua/Barbuda III 67/2021 Argentinien III 67/2021 Armenien III 67/2021 Aserbaidschan III 67/2021 Äthiopien III 67/2021 Australien III 67/2021 Bahamas III 67/2021 Bahrain III 67/2021 Bangladesch III 67/2021 Barbados III 67/2021 Belarus III 67/2021 Belgien III 67/2021 Belize III 67/2021 Benin III 67/2021 Bhutan III 67/2021 Bosnien-Herzegowina III 67/2021 Botsuana III 67/2021 Brunei III 67/2021 Bulgarien III 67/2021 Burkina Faso III 67/2021 Cabo Verde III 67/2021 China III 67/2021 Costa Rica III 67/2021 Côte d’Ivoire III 67/2021 Dänemark III 67/2021 Deutschland III 67/2021 Dominica III 67/2021 Dominikanische R III 67/2021 Dschibuti III 67/2021 Ecuador III 67/2021 El Salvador III 67/2021 Eritrea III 67/2021 Estland III 67/2021 Eswatini III 67/2021 EU III 67/2021 Fidschi III 67/2021 Finnland III 67/2021 Frankreich III 67/2021 Gabun III 67/2021 Gambia III 67/2021 Georgien III 67/2021 Ghana III 67/2021 Grenada III 67/2021 Griechenland III 67/2021 Guatemala III 146/2023 Guinea III 67/2021 Guyana III 67/2021 Honduras III 185/2021 Indien III 67/2021 Indonesien III 67/2021 Irak III 67/2021 Iran III 67/2021 Irland III 67/2021 Island III 67/2021 Israel III 67/2021 Italien III 67/2021 Jamaika III 67/2021 Japan III 67/2021 Jemen III 67/2021 Jordanien III 67/2021 Kamerun III 67/2021 Kanada III 67/2021 Kasachstan III 67/2021 Katar III 67/2021 Kenia III 67/2021 Kirgisistan III 185/2021 Kiribati III 67/2021 Kolumbien III 67/2021 Komoren III 67/2021 Korea/R III 67/2021 Kroatien III 67/2021 Kuba III 67/2021 Kuwait III 67/2021 Lesotho III 67/2021 Lettland III 67/2021 Libanon III 67/2021 Liechtenstein III 67/2021 Litauen III 67/2021 Luxemburg III 67/2021 Malaysia III 67/2021 Malediven III 67/2021 Mali III 67/2021 Malta III 67/2021 Marokko III 67/2021 Marshallinseln III 67/2021 Mauretanien III 67/2021 Mauritius III 67/2021 Mexiko III 67/2021 Mikronesien III 67/2021 Moldau III 67/2021 Monaco III 67/2021 Mongolei III 67/2021 Montenegro III 67/2021 Mosambik III 67/2021 Namibia III 67/2021 Nauru III 67/2021 Nepal III 67/2021 Neuseeland III 67/2021 Nicaragua III 67/2021 Niederlande III 67/2021 Niger III 67/2021 Nigeria III 67/2021 Nordmazedonien III 67/2021 Norwegen III 67/2021 Oman III 67/2021 Pakistan III 67/2021 Palau III 67/2021 Panama III 67/2021 Papua-Neuguinea III 156/2022 Paraguay III 67/2021 Peru III 67/2021 Philippinen III 67/2021 Polen III 67/2021 Portugal III 67/2021 Ruanda III 67/2021 Rumänien III 67/2021 Russische F III 67/2021 Salomonen III 67/2021 Sambia III 67/2021 Samoa III 67/2021 San Marino III 4/2022 São Tomé/Príncipe III 67/2021 Saudi-Arabien III 67/2021 Schweden III 67/2021 Schweiz III 67/2021 Senegal III 67/2021 Serbien III 67/2021 Seychellen III 67/2021 Sierra Leone III 67/2021 Simbabwe III 67/2021 Singapur III 67/2021 Slowakei III 67/2021 Slowenien III 67/2021 Somalia III 67/2021 Spanien III 67/2021 Sri Lanka III 67/2021 St. Kitts/Nevis III 67/2021 St. Lucia III 67/2021 St. Vincent/Grenadinen III 67/2021 Südafrika III 67/2021 Sudan III 67/2021 Tadschikistan III 67/2021 Tansania III 193/2024 Thailand III 67/2021 Togo III 67/2021 Tonga III 67/2021 Trinidad/Tobago III 67/2021 Tschad III 67/2021 Tschechische R III 67/2021 Tunesien III 67/2021 Türkei III 67/2021 Turkmenistan III 67/2021 Tuvalu III 67/2021 Uganda III 67/2021 Ukraine III 67/2021 Ungarn III 67/2021 Uruguay III 67/2021 USA III 67/2021 Usbekistan III 67/2021 Vanuatu III 67/2021 Vereinigte Arabische Emirate III 67/2021 Vereinigtes Königreich III 67/2021 Vietnam III 7/2026 Zentralafrikanische R III 185/2021 Zypern III 67/2021
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. Dezember 2020 bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland als Depositär dieser Satzung hinterlegt; die Satzung ist gemäß ihrem Artikel XIX Absatz E mit 1. Jänner 2021 für Österreich in Kraft getreten.
Nach Mitteilung des Depositärs haben folgende weitere Staaten sowie folgende Organisation die Satzung ratifiziert bzw. sind ihr beigetreten:
Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Angola, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Benin, Bhutan, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brunei Darussalam, Bulgarien, Burkina Faso, Cabo Verde, China, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, El Salvador, Eritrea, Estland, Eswatini, Europäische Union, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Gambia, Georgien, Ghana, Grenada, Griechenland, Guinea, Guyana, Indien, Indonesien, Irak, Islamische Republik Iran, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kamerun, Kanada, Kasachstan, Katar, Kenia, Kiribati, Kolumbien, Komoren, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lesotho, Lettland, Libanon, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malediven, Mali, Malta, Marokko, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Föderierte Staaten von Mikronesien, Republik Moldau, Monaco, Mongolei, Montenegro, Mosambik, Namibia, Nauru, Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande (europäischer Teil, karibischer Teil (Bonaire, Saba, St. Eustatius), Aruba, Curaçao und St. Maarten), Niger, Nigeria, Nordmazedonien, Norwegen, Oman, Pakistan, Palau, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Russische Föderation, Salomonen, Sambia, Samoa, São Tomé und Príncipe, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Somalia, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Sudan, Tadschikistan, Thailand, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechien, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Vertragswerk sind in deutscher und englischer Sprache auf der Website des Auswärtigen Amtes unter http://www.diplo.de/vertraege bzw. www.diplo.de/treaties abrufbar:
Armenien, Aserbaidschan
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Erklärung der Konferenz wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die Vertragsparteien dieser Satzung –
in dem Wunsch, die umfassende und verstärkte Einführung und Nutzung erneuerbarer Energien im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung zu fördern,
geleitet von ihrem festen Glauben an die außerordentlich großen Möglichkeiten, die erneuerbare Energien bieten, um den mit der Energiesicherheit und den schwankenden Energiepreisen verbundenen Problemen zu begegnen und sie allmählich zu verringern,
überzeugt, dass erneuerbare Energien bei der Verringerung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre eine wesentliche Rolle spielen können und somit zur Stabilisierung des Klimasystems beitragen und einen nachhaltigen, sicheren und schonenden Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft ermöglichen,
in dem Wunsch, die positive Wirkung zu verstärken, die die Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien auf die Anregung eines dauerhaften Wirtschaftswachstums und die Schaffung von Arbeitsplätzen haben können,
angespornt durch das enorme Potenzial erneuerbarer Energien bei der Gewährleistung eines dezentralen Energiezugangs, insbesondere in den Entwicklungsländern, und des Energiezugangs für isolierte und entlegene Regionen und Inseln,
besorgt über die ernsthaften nachteiligen Auswirkungen, die die Nutzung fossiler Brennstoffe und die ineffiziente Nutzung traditioneller Biomasse auf die Gesundheit haben können,
in der Überzeugung, dass erneuerbare Energien in Verbindung mit verbesserter Energieeffizienz zunehmend den voraussichtlich steil ansteigenden weltweiten Energiebedarf in den kommenden Jahrzehnten decken können,
in Bekräftigung ihres Wunsches, eine internationale Organisation für erneuerbare Energien zu gründen, die die Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern erleichtert und zugleich eine enge Zusammenarbeit mit bestehenden Organisationen aufbaut, die die Nutzung erneuerbarer Energien fördern –
haben Folgendes vereinbart:
Artikel I
Gründung der Organisation
A. Die Vertragsparteien dieser Satzung gründen hiermit die Internationale Organisation für erneuerbare Energien (im Folgenden als „Organisation“ bezeichnet) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
B. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der Gleichheit aller ihrer Mitglieder und achtet bei der Durchführung ihrer Tätigkeit in gebührender Weise die Hoheitsrechte und Zuständigkeiten ihrer Mitglieder.
Artikel II
Ziele
Die Organisation fördert die umfassende und verstärkte Einführung sowie die nachhaltige Nutzung aller Formen von erneuerbaren Energien unter Berücksichtigung
der nationalen und internen Prioritäten und der Vorteile, die sich aus einem kombinierten Einsatz von erneuerbaren Energien und Energieeffizienzmaßnahmen ergeben, und
des Beitrags, den erneuerbare Energien durch die Entlastung der natürlichen Ressourcen und die Verringerung der Entwaldung, insbesondere der Abholzung tropischer Wälder, der Wüstenbildung und des Verlusts an biologischer Vielfalt zur Erhaltung der Umwelt leisten, sowie des Beitrags zum Klimaschutz, zum Wirtschaftswachstum und sozialen Zusammenhalt einschließlich der Armutslinderung und der nachhaltigen Entwicklung, zum Zugang zur Energieversorgung und zu deren Sicherung, zur regionalen Entwicklung und in Bezug auf die Verantwortung zwischen den Generationen.
Artikel III
Begriffsbestimmung
In dieser Satzung bezeichnet der Ausdruck „erneuerbare Energien“ alle Formen von Energie, die in nachhaltiger Weise aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird, wie unter anderem
Bioenergie;
geothermale Energie;
Wasserkraft;
Meeresenergie, einschließlich unter anderem Gezeiten-, Wellen- und ozeanthermischer Energie;
Solarenergie und
Windenergie.
Artikel IV
Tätigkeiten
A. Als Kompetenzzentrum für Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien und als Vermittlerin und Impulsgeberin, die Erfahrungen für praktische Anwendungen und Strategien zur Verfügung stellt, in allen Fragen in Bezug auf erneuerbare Energien Unterstützung anbietet und den Staaten hilft, von der effizienten Entwicklung und dem Wissens- und Technologietransfer zu profitieren, führt die Organisation die folgenden Tätigkeiten durch:
Insbesondere zum Nutzen ihrer Mitglieder wird die Organisation
die derzeitige Praxis im Bereich der erneuerbaren Energien, darunter Politikinstrumente, Anreizsysteme, Investitionsmechanismen, bewährte Vorgehensweisen, verfügbare Technologien, integrierte Systeme und Ausstattung sowie Erfolgs- und Misserfolgsfaktoren, analysieren, beobachten und, ohne Verpflichtung für die Politik ihrer Mitglieder, systematisieren;
die Diskussion mit anderen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen und Netzwerken in diesem Bereich und anderen einschlägigen Bereichen in die Wege leiten und das Zusammenwirken mit ihnen gewährleisten;
ihren Mitgliedern auf deren Ersuchen einschlägige Politikberatung und Unterstützung gewähren, wobei ihr jeweiliger Bedarf berücksichtigt wird, und internationale Diskussionen über eine Politik für erneuerbare Energien und über die entsprechenden Rahmenbedingungen anregen;
den sachdienlichen Wissens- und Technologietransfer verbessern und in den Mitgliedstaaten die Entwicklung der Kapazitäten und der Kompetenz vor Ort fördern, einschließlich der notwendigen Querverbindungen;
ihre Mitglieder beim Aufbau von Kapazitäten unterstützen, einschließlich durch Schulung und Bildung;
ihre Mitglieder auf deren Ersuchen zur Finanzierung erneuerbarer Energien beraten und bei der Anwendung entsprechender Mechanismen unterstützen;
die Forschung, einschließlich der Forschung zu sozioökonomischen Fragen, anregen und beleben und Forschungsnetzwerke, gemeinsame Forschung sowie die Entwicklung und Anwendung von Technologien fördern und
über die Entwicklung und Anwendung nationaler und internationaler technischer Normen in Bezug auf erneuerbare Energien informieren, und zwar auf der Grundlage solider Kenntnisse durch aktive Präsenz in den maßgeblichen Foren.
Darüber hinaus verbreitet die Organisation Informationen über die Vorteile und das Potenzial erneuerbarer Energien und verstärkt die diesbezügliche öffentliche Wahrnehmung.
B. Bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten
handelt die Organisation in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zur Förderung des Friedens und der internationalen Zusammenarbeit und in Übereinstimmung mit der Politik der Vereinten Nationen zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung;
setzt die Organisation ihre Mittel so ein, dass deren wirtschaftliche Verwendung im Hinblick darauf sichergestellt ist, dass alle ihre Ziele angemessen verfolgt und ihre Tätigkeiten durchgeführt werden können, um den größtmöglichen Nutzen für ihre Mitglieder und in allen Teilen der Welt zu erzielen, unter Beachtung der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer sowie entlegener und isolierter Regionen und Inseln;
arbeitet die Organisation eng mit bestehenden Einrichtungen und Organisationen zusammen und bemüht sich um die Herstellung von beiderseits nutzbringenden Beziehungen, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, auf Ressourcen und laufende Maßnahmen von Regierungen und von anderen Organisationen und Stellen, die die Förderung erneuerbarer Energien zum Ziel haben, aufzubauen und diese effizient und effektiv zu nutzen.
C. Die Organisation
legt ihren Mitgliedern einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor;
informiert die Mitglieder über ihre Politikberatung, nachdem diese erfolgt ist, und
informiert die Mitglieder über Konsultationen und die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, die in diesem Bereich tätig sind, und über deren Arbeit.
Artikel V
Arbeitsprogramm und Projekte
A. Die Organisation führt ihre Tätigkeiten auf der Grundlage eines vom Sekretariat erstellten, vom Rat geprüften und von der Versammlung angenommenen jährlichen Arbeitsprogramms durch.
B. Zusätzlich zu ihrem Arbeitsprogramm kann die Organisation, nachdem sie ihre Mitglieder konsultiert hat und, im Fall eines Widerspruchs, nach Genehmigung durch die Versammlung, von den Mitgliedern in die Wege geleitete und finanzierte Projekte unter der Voraussetzung durchführen, dass nichtmonetäre Mittel der Organisation vorhanden sind.
Artikel VI
Mitgliedschaft
A. Die Mitgliedschaft steht den Staaten offen, die Mitglied der Vereinten Nationen sind, sowie zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die willens und fähig sind, im Einklang mit den in dieser Satzung niedergelegten Zielen und Tätigkeiten zu handeln. Zur Mitgliedschaft in der Organisation berechtigt sind zwischenstaatliche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet werden, von denen mindestens einer Mitglied der Organisation ist, und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für mindestens eine der in den Aufgabenbereich der Organisation fallenden Angelegenheiten übertragen haben.
B. Diese Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration werden
Gründungsmitglieder der Organisation, indem sie diese Satzung unterzeichnen und eine Ratifikationsurkunde hinterlegen;
weitere Mitglieder der Organisation, indem sie eine Beitrittsurkunde hinterlegen, nachdem ihr Antrag auf Mitgliedschaft genehmigt wurde. Der Antrag auf Mitgliedschaft gilt als genehmigt, wenn drei Monate nach Übermittlung des Antrags an die Mitglieder kein Widerspruch erhoben wurde. Wurde Widerspruch erhoben, so beschließt die Versammlung nach Artikel IX Absatz H Nummer 1 über den Antrag.
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