Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Festlegung der Mittel für die COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen (BTG-MittelV)
Abkürzung
BTG-MittelV
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 4 des Bundesgesetzes über eine COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen (Betriebliches Testungs-Gesetz BTG), BGBl. I Nr. 53/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Abkürzung
BTG-MittelV
Förderungsmittel
§ 1. (1) Die für das Förderungsprogramm COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen maximal zur Verfügung stehenden Mittel betragen EUR 100 Millionen. Darin enthalten sind auch Kosten für die Abwicklung der Förderung durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH als Abwicklungsstelle des Förderungsprogramms. Die Mittel werden aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zur Verfügung gestellt.
(2) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort stellt der Austria Wirtschaftsservice GmbH die liquiden Mittel zur Abwicklung des Förderungsprogramms auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung.
Abkürzung
BTG-MittelV
Förderungsmittel
§ 1. (1) Die für das Förderungsprogramm COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen maximal zur Verfügung stehenden Mittel betragen EUR 140 Millionen. Darin enthalten sind auch Kosten für die Abwicklung der Förderung durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH als Abwicklungsstelle des Förderungsprogramms. Die Mittel werden aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zur Verfügung gestellt.
(2) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort stellt der Austria Wirtschaftsservice GmbH die liquiden Mittel zur Abwicklung des Förderungsprogramms auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung.
Abkürzung
BTG-MittelV
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Abkürzung
BTG-MittelV
Inkrafttreten
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und § 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 160/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2022 außer Kraft.
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