Bundesgesetz zur Beschaffung von und Verfügung über SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung im Rahmen der COVID-19-Öffnungsverordnung
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wird zur Bekämpfung der COVID19-Pandemie ermächtigt, SARSCoV2-Antigentests zur Eigenanwendung zur Unterstützung der betroffenen Betriebe und Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 2 vorletzter Satz der COVID19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021, zu beschaffen und darüber zu verfügen.
§ 2. (1) Die Verfügung an die Länder und durch diese an Betriebe und Einrichtungen erfolgt durch unentgeltliche Übereignung, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID19Krise erforderlich ist und den Anforderungen des § 1 Absatz 2 vorletzter Satz der COVID19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021, entspricht. Förderungen der Maßnahmen im Sinne des § 1 sowie entgeltliche Weitergaben sind unzulässig.
(2) Die bestimmungsgemäße Verteilung der in § 1 genannten SARS-CoV-2-Antigentests obliegt den Ländern. Diese können dabei für die Erhebung des Bedarfes und für Plausibilisierungen Meldungen der jeweiligen fachkundigen Einrichtungen heranziehen.
(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zurverfügungstellung der in § 1 genannten Antigentests. Die Beschaffung und Verteilung richtet sich nach der Verfügbarkeit budgetärer Mittel.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung dieser Maßnahmen in Höhe von bis zu 60 Millionen Euro für das Jahr 2021 aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds gemäß COVID-19-FondsG, BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.g.F., sicherzustellen.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.
§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 10. Mai 2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
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