Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport betreffend die Verlängerung der Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe nach § 12k Gehaltsgesetz 1956 und § 29p Vertragsbedienstetengesetz 1948
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 175 Abs. 101 Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, und des § 100 Abs. 93 Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird verordnet:
§ 1. Der im § 175 Abs. 101 GehG und im § 100 Abs. 93 VBG vorgesehene Endtermin 31. Mai 2021 wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 verlängert.
§ 2. § 1 tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.
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