Bundesgesetz über den Verkehr mit Düngemitteln und sonstigen Düngeprodukten (Düngemittelgesetz 2021 – DMG 2021)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2021-10-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

DMG 2021

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

DMG 2021

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erhaltung der Bodengesundheit, der Bodenfruchtbarkeit und des Naturhaushaltes zur Sicherstellung einer nachhaltigen Ernährungsgrundlage durch Bereitstellung geeigneter Düngeprodukte unter Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft, der Ressourceneffizienz und des Vorsorgeprinzips zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt.

(2) Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln und EUDüngeprodukten.

(3) Folgende unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften sind, soweit sie den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes betreffen, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen:

1.

Verordnung (EU) 2019/1009 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, ABl. Nr. L 170/1 vom 25.06.2019 (Verordnung (EU) 2019/1009);

2.

Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169/1 vom 25.06.2019 (Verordnung (EU) 2019/1020);

3.

Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008, ABl. Nr. L 91/1 vom 29.03.2019 (Verordnung (EU) 2019/515).

(4) Die Vollziehung im Rahmen dieses Bundesgesetzes erstreckt sich auch auf gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009, der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Verordnung (EU) 2019/515 erlassene Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte).

(5) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf:

1.

Pflanzenschutzmittel gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011;

2.

Düngeprodukte, die nachweislich zu wissenschaftlichen Forschungs- oder Versuchszwecken in den dafür erforderlichen Mengen abgegeben werden;

3.

Rohstofflieferungen, die nachweislich zum Zwecke der gewerbsmäßigen oder industriellen Weiterverarbeitung abgegeben werden;

4.

Produkte, die ausschließlich zur Düngung von Zierwasserpflanzen bestimmt sind.

Abkürzung

DMG 2021

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

„Düngemittel“: Stoffe und Gemische, die Pflanzennährstoffe enthalten und dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Pflanzen, Pilzen oder Algen zugeführt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, deren Qualität zu verbessern oder deren Ertrag zu erhöhen.

2.

„Wirtschaftsdünger“: tierische Ausscheidungen (Stallmist, Gülle und Jauche) mit oder ohne Stroh und ähnlichen Reststoffen aus der pflanzlichen Produktion.

3 „Bodenhilfsstoffe“: Stoffe ohne wesentlichen Gehalt an für Pflanzen aufnehmbaren Nährstoffen, die den Boden biotisch, chemisch oder physikalisch beeinflussen, um seinen Zustand oder die Wirksamkeit von Düngemitteln zu verbessern, insbesondere Bodenimpfmittel, Bodenkrümler, Bodenstabilisatoren, Gesteinsmehl, Inhibitoren, Torf, Rinden und Rindenprodukte.

4.

„Kultursubstrate“: Pflanzenerden und andere Substrate, die den Pflanzen als Wurzelraum dienen, selbst wenn sie einen geringen Nährstoffgehalt aufweisen.

5.

„Pflanzenhilfsmittel“: Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, auf die Pflanzen einzuwirken, die Widerstandsfähigkeit von Pflanzen zu erhöhen oder die Aufbereitung organischer Stoffe zu beeinflussen.

6.

„Düngeprodukte“: Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel und EU-Düngeprodukte.

7.

„EU-Düngeprodukte“: Düngeprodukte, deren Inverkehrbringen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 unterliegen.

8.

„Inverkehrbringen“: die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt, die Einfuhr aus Drittländern, das Befördern, das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen, der Fernabsatz und jedes sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen im geschäftlichen Verkehr, einschließlich die Abgabe in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen an deren Mitglieder.

9.

„Unternehmer“: Hersteller und Händler, die Düngeprodukte in Verkehr bringen.

10.

„Maßnahmen“: Korrekturmaßnahmen bzw. freiwillige Maßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1020.

11.

„Bewertung von Waren“: Verwaltungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2019/515 betreffend die gegenseitige Anerkennung von Waren.

(2) Im Übrigen gelten die in den unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union angeführten Begriffsbestimmungen, insbesondere „Händler“, „Hersteller“, „CEKennzeichnung“ und „Konformitätsbewertung“.

Abkürzung

DMG 2021

Inverkehrbringen

§ 3. (1) Düngeprodukte, ausgenommen Wirtschaftsdünger, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

1.

einem Typ entsprechen, der durch Verordnung gemäß § 5 zugelassen ist, oder

2.

mit Bescheid gemäß § 9 zugelassen sind, oder

3.

den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 entsprechen.

(2) Es ist verboten, Düngeprodukte in Verkehr zu bringen, die

1.

bei sachgerechter Anwendung

a)

die Fruchtbarkeit des Bodens oder

b)

die Gesundheit von Mensch und Tier oder

c)

den Naturhaushalt

gefährden, oder

2.

Schadstoffe enthalten, die sich nachteilig auf die Gesundheit von Tier oder Mensch oder die Umwelt auswirken, oder

3.

irreführend bezeichnet sind oder sonst den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 7 nicht entsprechen, oder

4.

Verordnungen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassen wurden, nicht entsprechen.

(3) Bei der Zulassung und dem Inverkehrbringen von Düngeprodukten sind die Richtlinien des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, insbesondere die Richtlinien für die sachgerechte Düngung unter Bedachtnahme auf die Bodenfunktionen zu berücksichtigen.

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DMG 2021

Verantwortung des Unternehmers

§ 4. (1) Unternehmer haben auf der jeweiligen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe die Rückverfolgbarkeit von Düngeprodukten sicherzustellen und durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der darauf beruhenden Verordnungen regelmäßig zu überprüfen. Sie haben – bei Vorliegen entsprechender Informationen von sich aus – die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, wenn Düngeprodukte, die ihrer Verfügungsgewalt unterliegen, nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen oder unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union entsprechen.

(2) Die Herstellungsbetriebe und verantwortlichen Inverkehrbringer haben über geeignete Anlagen bzw. Qualitätssicherungssysteme zu verfügen, um den düngemittelrechtlichen Anforderungen zu entsprechen und deren Einhaltung durch Eigenkontrollen regelmäßig zu überprüfen. Gegebenenfalls haben sie die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominimierung zu setzen.

Abkürzung

DMG 2021

Zulassung von Typen

§ 5. (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat durch Verordnung Typen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zuzulassen, soweit diese bei sachgerechter Anwendung nicht geeignet sind, die menschliche oder tierische Gesundheit bzw. die Umwelt oder den Naturhaushalt zu gefährden.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind für jeden Typ nach dem Stand der Wissenschaft und Technik Mindestanforderungen so festzusetzen, dass Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel bei einer sachgerechten Anwendung geeignet sind:

1.

die Bodengesundheit zu erhalten oder zu verbessern,

2.

die Fruchtbarkeit des Bodens zu unterstützen,

3.

das Wachstum von Pflanzen hinreichend zu fördern,

4.

die Qualität der gedüngten Pflanzen zu verbessern, oder

5.

den Ertrag auf den gedüngten Flächen zu erhöhen.

(3) In der Verordnung sind, soweit dies für den jeweiligen Typ erforderlich ist, insbesondere zu bestimmen:

1.

die Bezeichnung und Zusammensetzung der Typen;

2.

die Art der Erzeugung sowie der verwendeten Ausgangsmaterialien, wenn dies für die Beurteilung des Düngeproduktes notwendig ist;

3.

die technischen Eigenschaften;

4.

die wertbestimmenden Nährstoffe, deren Mindestgehalt sowie deren Formen und Löslichkeiten;

5.

die Gehalte an Nebenbestandteilen;

6.

die für die Wirkung oder Anwendung wichtigen Erfordernisse.

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DMG 2021

Schadstoffe

§ 6. (1) Schadstoffe sind Stoffe, deren Vorhandensein in Düngeprodukten bei der Anwendung auf nutzbaren Böden oder Pflanzen geeignet ist,

1.

die Fruchtbarkeit oder Gesundheit des Bodens oder

2.

die Gesundheit von Mensch und Tier oder

3.

den Naturhaushalt

zu gefährden oder nachteilig zu beeinflussen.

(2) Kommunale Klärschlämme oder Klärschlammkomposte dürfen in Düngeprodukten nicht enthalten sein.

(3) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat, soweit es zur Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens, zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie des Naturhaushaltes erforderlich ist, durch Verordnung zu bestimmen:

1.

Schadstoffe, von denen keine nachweisbaren Anteile vorhanden sein dürfen, und

2.

Grenzwerte für andere Schadstoffe.

Abkürzung

DMG 2021

Kennzeichnung und Verpackung

§ 7. (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, der Fruchtbarkeit des Bodens, des Naturhaushaltes, zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise erforderlich ist, durch Verordnung

1.

Bezeichnungen für Düngeprodukte festzulegen,

2.

Art und Umfang der Kennzeichnung von Düngeprodukten zu bestimmen,

3.

anzuordnen, dass Düngeprodukte nur verpackt, in Verpackungen oder Behältnissen von bestimmter Art oder mit bestimmtem Verschluss in Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind insbesondere folgende Angaben vorzuschreiben:

1.

der Name (Firma) und die Anschrift des Herstellers oder des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sowie Angabe des Erzeugungslandes;

2.

die Typenbezeichnung;

3.

die Gehalte an typenbestimmenden Bestandteilen, bei Nährstoffen auch deren Formen und Löslichkeiten;

4.

die Art und Menge der Ausgangsprodukte, bei Mischungen von Düngemitteln die verwendeten Einzeldünger;

5.

das Gewicht oder Volumen;

6.

der Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse.

(3) Die nach Abs. 2 vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind bei Wirtschaftsdüngern nicht erforderlich, wenn sie von dem Betrieb, in dem sie anfallen, direkt an andere zur Verwendung im eigenen Betrieb oder unter Nutzung gemeinsamer Lager regional abgegeben werden.

(4) Die vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich auf der Verpackung anzubringen. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden. Werden Düngeprodukte unverpackt in Verkehr gebracht, so müssen die vorgeschriebenen Kennzeichnungen auf einem Warenbegleitpapier enthalten sein.

Abkürzung

DMG 2021

Toleranzen

§ 8. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat zulässige Abweichungen (Toleranzen) der gekennzeichneten Gehalte von den bei der amtlichen Überwachung festgestellten Gehalten durch Verordnung in einem Ausmaß festzusetzen, damit unvermeidbare Unsicherheiten bei der Herstellung, der Probenahme und der Analyse berücksichtigt werden können.

Abkürzung

DMG 2021

Zulassung durch Bescheid

§ 9. (1) Sofern Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht bereits durch Verordnung gemäß § 5 typenmäßig zugelassen sind, bedürfen diese einer Zulassung durch die Behörde.

(2) Einem Antrag auf Zulassung ist von der Behörde stattzugeben, wenn

1.

den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 und 3 entsprochen wird,

2.

keine Schadstoffe im Sinne des § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 Z 1 enthalten sind und

3.

die Grenzwerte anderer Schadstoffe gemäß § 6 Abs. 3 Z 2 nicht überschritten werden.

(3) Dem Antrag auf Zulassung sind vom Antragsteller die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Angaben und Unterlagen anzuschließen, und zwar insbesondere im Hinblick auf

1.

den Namen und die Anschrift (Sitz) des Antragstellers und Herstellers;

2.

die vorgesehene Kennzeichnung;

3.

die Rezeptur;

4.

die Art und Herkunft der Ausgangsstoffe sowie das Herstellungsverfahren;

5.

vorhandene Daten und Untersuchungsberichte sowie Angaben und Unterlagen, welche die düngemittelrechtlichen Anforderungen belegen, und

6.

den Nachweis darüber – soweit es produktspezifisch erforderlich ist –, dass das Erzeugnis frei von Schadstoffen gemäß § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 ist, die Grenzwerte gemäß § 6 Abs. 3 Z 2 nicht überschritten werden und die allgemeinen Anforderungen des § 3 vorliegen.

(4) Im Bescheid sind Bedingungen und Auflagen festzulegen, soweit dies für die Verkehrsfähigkeit und zur Hintanhaltung von Risiken erforderlich ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

1.

die bestimmungsgemäße Verwendung,

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