(Übersetzung)Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2021-08-18
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 213/1995

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat folgende Beschlüsse gefasst:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.

Der nichtunionsrechtliche Teil dieses Staatsvertrages ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. Mai 2021 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich mit 18. August 2021 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten sowie folgende Organisation das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:

Albanien, Bulgarien, Burkina Faso, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Eswatini, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Guinea-Bissau, Indien, Irland, Italien, Japan, Kambodscha, Kolumbien, Kongo, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Kroatien, Kuba, Lettland, Liberia, Litauen, Luxemburg, Mali, Mexiko, Republik Moldau, Mongolei, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Norwegen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Arabische Republik Syrien, Togo, Tschechien, Uganda, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Vietnam, Zentralafrikanische Republik.

Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.8.c]: EU

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls –

als Vertragsparteien des Protokolls1

von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen2

über die biologische Vielfalt, im Folgenden als „Protokoll“ bezeichnet;

unter Berücksichtigung des Grundsatzes 13 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung;

in Bekräftigung des Vorsorgeprinzips in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung;

in Anerkennung der Notwendigkeit, im Einklang mit dem Protokoll geeignete Abhilfemaßnahmen für den Fall eines Schadens oder der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadens vorzusehen;

eingedenk des Artikels 27 des Protokolls –

sind wie folgt übereingekommen:


1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 94/2003.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 213/1995.

Artikel 1

Ziel

Dieses Zusatzprotokoll zielt darauf ab, durch die Festlegung von völkerrechtlichen Regeln und Verfahren im Bereich der Haftung und Wiedergutmachung im Zusammenhang mit lebenden veränderten Organismen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt beizutragen, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Die in Artikel 2 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet, und in Artikel 3 des Protokolls verwendeten Begriffsbestimmungen gelten für dieses Zusatzprotokoll.

(2) Außerdem bedeutet im Sinne dieses Zusatzprotokolls

a)

„Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient“ die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, dieals Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient;

b)

„Schaden“ eine nachteilige Auswirkung auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind; die Auswirkung muss

i)

entweder messbar oder anderweitig beobachtbar sein, wobei die unter Berücksichtigung aller sonstigen vom Menschen verursachten und natürlichen Veränderungen von einer zuständigen Behörde anerkannten wissenschaftlich ermittelten Ausgangsdaten, sofern verfügbar, zu berücksichtigen sind, und

ii) erheblich im Sinnes des Absatzes 3 sein;

c)

„Betreiber“ jede Person, die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über den lebenden veränderten Organismus ausübt, wobei dies, soweit angemessen und wie im innerstaatlichen Recht festgelegt, unter anderem den Inhaber einer Genehmigung, die Person, welche den lebenden veränderten Organismus in den Verkehr gebracht hat, den Entwickler, Hersteller, Anmelder, Exporteur, Importeur, Beförderer oder Lieferanten umfassen könnte;

d)

„Abhilfemaßnahmen“ angemessene Maßnahmen, um

i)

Schaden je nach Situation zu verhüten, auf ein Mindestmaß zu beschränken, einzudämmen, zu mindern oder auf andere Weise zu vermeiden;

ii) die biologische Vielfalt durch Maßnahmen wiederherzustellen, die nachfolgender Rangfolge zu ergreifen sind:

a)

Wiederherstellung des Zustands der biologischen Vielfalt, der vor dem Eintritt des Schadens bestand, oder annähernd dieses Zustands und, sofern die zuständige Behörde dies nicht für möglich hält,

b)

Wiederherstellung unter anderem durch Ersetzen des Verlustes an biologischer Vielfalt durch andere Bestandteile der biologischen Vielfalt für die gleiche oder für eine andere Art der Nutzung entweder am gleichen oder gegebenenfalls an einem anderen Standort.

(3) Eine „erhebliche“ nachteilige Auswirkung ist auf der Grundlage von Faktoren wie den folgenden festzustellen:

a)

eine langfristige oder dauerhafte Veränderung, die als eine Veränderung zu verstehen ist, die nicht auf natürliche Weise innerhalb eines angemessenen Zeitraums rückgängig gemacht wird;

b)

das Ausmaß der qualitativen oder quantitativen Veränderungen, die sich nachteilig auf die Bestandteile der biologischen Vielfalt auswirken;

c)

die Verringerung der Fähigkeit der Bestandteile der biologischen Vielfalt, Güter zur Verfügung zu stellen und Dienstleistungen zu erbringen;

d)

das Ausmaß aller nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit im Rahmen des Protokolls.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1) Dieses Zusatzprotokoll findet Anwendung auf Schäden, die durch lebende veränderte Organismen verursacht werden, die ihren Ursprung in einer grenzüberschreitenden Verbringung haben. Die genannten lebenden veränderten Organismen sind diejenigen, die

a)

zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind;

b)

zur Anwendung in geschlossenen Systemen bestimmt sind;

c)

die zur absichtlichen Einbringung in die Umwelt vorgesehen sind.

(2) Im Hinblick auf absichtliche grenzüberschreitende Verbringungen findet dieses Zusatzprotokoll Anwendung auf Schäden, die durch genehmigte Verwendungen der in Absatz 1 genannten lebenden veränderten Organismen entstanden sind.

(3) Dieses Zusatzprotokoll findet ferner Anwendung auf Schäden, die durch unabsichtliche grenzüberschreitende Verbringungen nach Artikel 17 des Protokolls entstanden sind, sowie auf Schäden, die durch rechtswidrige grenzüberschreitende Verbringungen nach Artikel 25 des Protokolls entstanden sind.

(4) Dieses Zusatzprotokoll findet Anwendung auf Schäden, die durch eine grenzüberschreitende Verbringung von lebenden veränderten Organismen entstanden sind, die nach Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls für die Vertragspartei begann, in deren Hoheitsbereich die grenzüberschreitende Verbringung erfolgte.

(5) Dieses Zusatzprotokoll findet Anwendung auf Schäden, die in Gebieten innerhalb der nationalen Hoheitsbereiche der Vertragsparteien eingetreten sind.

(6) Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien verwenden, um mit Schäden umzugehen, die innerhalb ihrer nationalen Hoheitsbereiche eintreten.

(7) Das innerstaatliche Recht zur Durchführung dieses Zusatzprotokolls findet auch Anwendung auf Schäden, die durch grenzüberschreitende Verbringungen lebender veränderter Organismen aus Staaten entstanden sind, die Nichtvertragsparteien sind.

Artikel 4

Kausalität

Zwischen dem Schaden und dem betreffenden lebenden veränderten Organismus wird im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht ein Kausalzusammenhang hergestellt.

Artikel 5

Abhilfemaßnahmen

(1) Die Vertragsparteien verlangen im Schadensfall vom jeweiligen Betreiber oder von den jeweiligen Betreibern vorbehaltlich der von der zuständigen Behörde festgelegten Erfordernisse,

a)

unverzüglich die zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen;

b)

den Schaden zu bewerten und

c)

geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

(2) Die zuständige Behörde

a)

ermittelt den Betreiber, der den Schaden verursacht hat;

b)

bewertet den Schaden und

c)

legt fest, welche Abhilfemaßnahmen vom Betreiber ergriffen werden sollen.

(3) Sofern aus einschlägigen Informationen, einschließlich der verfügbaren wissenschaftlichen Informationen oder der Informationen, die bei der Informationsstelle für biologische Sicherheit verfügbar sind, hervorgeht, dass es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden kommen wird, falls nicht rechtzeitig Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, ist der Betreiber verpflichtet, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um diesen Schaden zu vermeiden.

(4) Die zuständige Behörde kann geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen, unter anderem insbesondere dann, wenn der Betreiber dies nicht getan hat.

(5) Die zuständige Behörde hat das Recht, vom Betreiber die Kosten und Auslagenzurückzufordern, die durch die Bewertung des Schadens und die Umsetzung aller geeigneten Abhilfemaßnahmen und im Zusammenhang damit angefallen sind. Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht andere Situationen vorsehen, in denen der Betreiber nicht für die Kosten und Auslagen aufkommen muss.

(6) Entscheidungen der zuständigen Behörde, durch die der Betreiber aufgefordert wird, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, sollen begründet sein. Diese Entscheidungen sollen dem Betreiber mitgeteilt werden. Das innerstaatliche Recht hat Rechtsbehelfe vorzusehen, einschließlich der Möglichkeit, diese Entscheidungen einer Überprüfung durch die Verwaltung oder die Gerichte zu unterziehen. Die zuständige Behörde unterrichtet den Betreiber im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht auch über die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe. Die Einlegung solcher Rechtsbehelfe darf die zuständige Behörde nicht daran hindern, unter geeigneten Umständen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, sofern das innerstaatliche Recht nichts anderes vorsieht.

(7) Bei der Durchführung dieses Artikels und im Hinblick auf die Festlegung der besonderen Abhilfemaßnahmen, welche die zuständige Behörde verlangen oder ergreifen wird, können die Vertragsparteien gegebenenfalls prüfen, ob die Abhilfemaßnahmen bereits in ihrem innerstaatlichen Recht über die zivilrechtliche Haftung vorgesehen sind.

(8) Die Abhilfemaßnahmen werden im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht umgesetzt.

Artikel 6

Ausnahmen

(1) Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht folgende Ausnahmenvorsehen:

a)

Naturereignisse oder höhere Gewalt und

b)

Kriegshandlungen oder bürgerkriegsähnliche Unruhen.

(2) Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht alle weiteren Ausnahmen oder Herabsetzungsgründe vorsehen, die sie für angebracht halten.

Artikel 7

Fristen

Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht Folgendes vorsehen:

a)

relative und/oder absolute Fristen, auch in Bezug auf Abhilfemaßnahmen, und

b)

den Beginn des Zeitraums, ab dem eine Frist läuft.

Artikel 8

Finanzielle Obergrenzen

Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht finanzielle Obergrenzen für die Rückforderung von im Zusammenhang mit Abhilfemaßnahmen entstandenen Kosten und Auslagen vorsehen.

Artikel 9

Rückgriffsrecht

Dieses Zusatzprotokoll schränkt Rückgriffsrechte oder Schadensersatzansprüche, die ein Betreiber möglicherweise gegen eine andere Person hat, nicht ein.

Artikel 10

Finanzielle Sicherheiten

(1) Den Vertragsparteien bleibt das Recht vorbehalten, in ihrem innerstaatlichen Recht Bestimmungen über finanzielle Sicherheiten vorzusehen.

(2) Die Vertragsparteien üben das in Absatz 1 genannte Recht in Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Verpflichtungen unter Berücksichtigung der letzten drei Absätze der Präambel des Protokolls aus.

(3) Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient, nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls ersucht das Sekretariat, eine umfassende Untersuchung durchzuführen, die sich unter anderem mit Folgendem befasst:

a)

den Modalitäten der Mechanismen für finanzielle Sicherheiten;

b)

einer Bewertung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen solcher Mechanismen, insbesondere auf Entwicklungsländer, und

c)

einer Ermittlung der geeigneten Stellen, die finanzielle Sicherheiten zur Verfügung stellen.

Artikel 11

Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen

Dieses Zusatzprotokoll lässt die Rechte und Verpflichtungen der Staaten nach den Regeln des allgemeinen Völkerrechts in Bezug auf die Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen unberührt.

Artikel 12

Umsetzung und Bezug zur zivilrechtlichen Haftung

(1) Die Vertragsparteien sehen in ihrem innerstaatlichen Recht Regeln und Verfahren für den Umgang mit Schaden vor. Um diese Verpflichtung zu erfüllen, sehen die Vertragsparteien Abhilfemaßnahmen im Einklang mit diesem Zusatzprotokoll vor und können gegebenenfalls

a)

ihr bestehendes innerstaatliches Recht anwenden, einschließlich, sofern anwendbar, der allgemeinen Regeln und Verfahren für die zivilrechtliche Haftung;

b)

Regeln und Verfahren für die zivilrechtliche Haftung speziell für diesen Zweckanwenden oder entwickeln oder

c)

eine Kombination aus beidem anwenden oder entwickeln.

(2) Mit dem Ziel, in ihrem innerstaatlichen Recht angemessene Regeln und Verfahren für die zivilrechtliche Haftung für Sach- oder Personenschäden in Verbindung mit dem in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b bestimmten Schaden vorzusehen,

a)

wenden die Vertragsparteien weiterhin ihre bestehenden allgemeinen Rechtsvorschriften über die zivilrechtliche Haftung an;

b)

entwickeln die Vertragsparteien Rechtsvorschriften über die zivilrechtliche Haftung speziell für diesen Zweck und wenden diese an oder wenden diese weiterhin an oder

c)

entwickeln die Vertragsparteien eine Kombination aus beidem und wenden diese an oder wenden diese weiterhin an.

(3) Bei der Entwicklung der in Absatz 1 Buchstabe b oder c oder in Absatz 2 Buchstabe b oder c genannten Rechtsvorschriften über die zivilrechtliche Haftung behandeln die Vertragsparteien gegebenenfalls unter anderem die folgenden Elemente:

a)

den Schaden;

b)

die Haftungsnorm, einschließlich der verschuldensunabhängigen oderverschuldensabhängigen Haftung;

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