Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (Bildungsdokumentationsverordnung 2021 – BilDokV 2021)
Abkürzung
BilDokV 2021
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 7 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, sowie
der §§ 4 Abs. 4 und 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018,
wird – hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. a, c und e BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. b, d und f BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie hinsichtlich des 4. Abschnittes im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – verordnet:
Abkürzung
BilDokV 2021
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 7 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, sowie
der §§ 4 Abs. 4 und 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018,
wird – hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. a, c und e BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. b, d und f BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie hinsichtlich des 4. Abschnittes im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – verordnet:
| Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler | |
| Datenverbund der Schulen | |
Abkürzung
BilDokV 2021
zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 4
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 7 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, sowie
der §§ 4 Abs. 4 und 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018,
wird – hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. a, c und e BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. b, d und f BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie hinsichtlich des 4. Abschnittes im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – verordnet:
| Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler | |
| Datenverbund der Schulen | |
Abkürzung
BilDokV 2021
zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 4
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 7 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, sowie
der §§ 4 Abs. 4 und 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018,
wird – hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. a, c und e BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. b, d und f BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie hinsichtlich des 4. Abschnittes im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – verordnet:
| Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler | |
Abkürzung
BilDokV 2021
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021.
Abkürzung
BilDokV 2021
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für
Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021,
Erwachsenenbildungsinstitute gemäß § 2 Z 5 BilDokG 2020,
Bildungsdirektionen gemäß dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, und
das Institut für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen gemäß dem IQS-Gesetz – IQS-G, BGBl. I Nr. 50/2019.
Abkürzung
BilDokV 2021
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 2. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Abkürzung
BilDokV 2021
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter dem Begriff „Schulleiterin“ oder „Schulleiter“: die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 BilDokG 2020;
unter dem Begriff „Gesamtevidenz“: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 7 BilDokG 2020;
unter dem Begriff „Kompetenzerhebungen“: Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des IQS-Gesetzes – IQS-G, BGBl. I Nr. 50/2019;
unter dem Begriff „Testfenster“: der Zeitraum, der Schulen für die Durchführung der Kompetenzerhebungen zur Verfügung steht.
Abkürzung
BilDokV 2021
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter dem Begriff „Schulleiterin“ oder „Schulleiter“: die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 BilDokG 2020;
unter dem Begriff „Gesamtevidenz“: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 7 BilDokG 2020;
unter dem Begriff „Kompetenzerhebungen“: Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 IQS-G;
unter dem Begriff „Testfenster“: der Zeitraum, der Schulen für die Durchführung der Kompetenzerhebungen zur Verfügung steht;
unter dem Begriff „Datenverbund“: der Datenverbund der Schulen gemäß § 6 BilDokG 2020.
Abkürzung
BilDokV 2021
zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 4
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter dem Begriff „Schulleiterin“ oder „Schulleiter“: die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 BilDokG 2020;
unter dem Begriff „Gesamtevidenz“: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 7 BilDokG 2020;
unter dem Begriff „Kompetenzerhebungen“: Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 IQS-G;
3a. unter den Begriffen „Basismodule“, „Zyklusmodule“, „Fokusmodul“ und „ergänzende Module“: Kompetenzerhebungen gemäß § 2 Z 7 bis 10 der Bildungsstandardsverordnung, BGBl. II Nr. 1/2009;
unter dem Begriff „Testfenster“: der Zeitraum, der Schulen für die Durchführung der Kompetenzerhebungen zur Verfügung steht;
unter dem Begriff „Datenverbund“: der Datenverbund der Schulen gemäß § 6 BilDokG 2020.
Abkürzung
BilDokV 2021
zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 4
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter dem Begriff „Schulleiterin“ oder „Schulleiter“: die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 BilDokG 2020;
unter dem Begriff „Gesamtevidenz“: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 7 BilDokG 2020;
unter dem Begriff „Kompetenzerhebungen“: Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 IQS-G;
3a. unter den Begriffen „Basismodule“, „Zyklusmodule“, „Fokusmodul“ und „ergänzende Module“: Kompetenzerhebungen gemäß § 2 Z 7 bis 10 der Bildungsstandardsverordnung, BGBl. II Nr. 1/2009;
unter dem Begriff „Testfenster“: der Zeitraum, der Schulen für die Durchführung der Kompetenzerhebungen zur Verfügung steht;
unter dem Begriff „Datenverbund“: der Datenverbund der Schulen gemäß § 6 BilDokG 2020;
unter dem Begriff „Schülerinnen und Schüler“: Schülerinnen und Schüler gemäß SchUG, Schülerinnen und Schüler gemäß dem Bundessportakademiengesetz, Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, (jeweils auch in der Eigenschaft als Prüfungskandidatinnen und -kandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Z 1 lit. e und f sowie Z 5 BilDokG 2020.
Abkürzung
BilDokV 2021
Abschnitt
Gesamtevidenz
Erhebungsstichtage
§ 4. (1) Für die Schulen im Geltungsbereich dieser Verordnung ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 2 und 3 nicht etwas Anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020) ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
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