Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung im Bereich Knoten St. Pölten – St. Pölten Nord der S33 Kremser Schnellstraße (Section Control-Messstreckenverordnung S33 Knoten St. Pölten – St. Pölten Nord)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-06-26
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2020, wird verordnet:

§ 1. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden – bei teilweiser Führung des Verkehrs im Gegenverkehr – folgende Abschnitte der S33 Kremser Schnellstraße festgelegt:

1.

für die Fahrtrichtung Knoten St. Pölten der Abschnitt

a)

zwischen km 5,680 und km 0,600 des rechten Fahrstreifens auf der Richtungsfahrbahn St. Pölten und zwischen km 6,795 und km 0,600 des linken Fahrstreifens auf der Richtungsfahrbahn St. Pölten einschließlich des im Gegenverkehr zu befahrenden Abschnitts der Richtungsfahrbahn Krems sowie

(Anm.: lit. b tritt mit 25.8.2021 in Kraft)

2.

für die Fahrtrichtung Krems der Abschnitt der Richtungsfahrbahn Krems zwischen k 2,745 und km 6,725.

§ 1. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden – bei teilweiser Führung des Verkehrs im Gegenverkehr – folgende Abschnitte der S33 Kremser Schnellstraße festgelegt:

1.

für die Fahrtrichtung Knoten St. Pölten der Abschnitt

(Anm.: lit. a mit 22.8.2021 außer Kraft getreten)

(Anm.: lit. b tritt mit 25.8.2021 in Kraft)

2.

für die Fahrtrichtung Krems der Abschnitt der Richtungsfahrbahn Krems zwischen k 2,745 und km 6,725.

§ 1. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden – bei teilweiser Führung des Verkehrs im Gegenverkehr – folgende Abschnitte der S33 Kremser Schnellstraße festgelegt:

1.

für die Fahrtrichtung Knoten St. Pölten der Abschnitt

(Anm.: lit. a mit Ablauf des 22.8.2021 außer Kraft getreten)

b)

zwischen km 6,795 und km 0,600 der Richtungsfahrbahn St. Pölten einschließlich des im Gegenverkehr zu befahrenden Abschnitts der Richtungsfahrbahn Krems

2.

für die Fahrtrichtung Krems der Abschnitt der Richtungsfahrbahn Krems zwischen k 2,745 und km 6,725.

§ 2. Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.

§ 3. § 1 Z 1 lit. a und Z 2 sowie § 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 1 Z 1 lit. b tritt mit 25. August 2021 in Kraft; § 1 Z 1 lit. a tritt mit Ablauf des 22. August 2021 außer Kraft.

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