Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021 – COVID-19-EinreiseV 2021)
Personen, die auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, oder dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,
Personen, die über eine Bestätigung über die Antragstellung gemäß Art. 18 Abs. 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S 7 (Austrittsabkommen), verfügen, und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
Angestellte internationaler Organisationen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder deren Dienstverrichtung im Ausland erfolgt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik Österreich liegt,
Personen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums oder zur Forschung einreisen,
Personen, die zur Teilnahme am Schulbetrieb einreisen,
Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,
humanitäre Einsatzkräfte,
eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 7,
Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis, wie insbesondere aufgrund von schweren Krankheitsfällen, Todesfällen, Begräbnissen, Geburten sowie der Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen einreisen,
Personen, die im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem Besuch des Lebenspartners einreisen und
Personen, die einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d und zusätzlich ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitführen, wobei die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.
(2) Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 17 haben einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Dies gilt nicht für Personen, die auch die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 18 erfüllen.
(3) Die Quarantänepflicht gemäß Abs. 2 gilt nicht bei der Einreise
zu beruflichen Zwecken
zum Besuch einer internationalen Einrichtung im Sinne des § 2 Z 1 des Amtssitzgesetzes oder
im überwiegenden Interesse der Republik Österreich insbesondere in kultureller oder sportlicher Hinsicht, wobei dies auch für Betreuer und Trainer gilt, und
von Personen gemäß Abs. 1 Z 4 und Z 13 bis 16.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten
§ 7. (1) Sonstige Staaten und Gebiete sind solche, die nicht in Anlage 1 oder Anlage 2 genannt sind.
(2) Personen, die aus einem sonstigen Staat oder Gebiet einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
(3) Die Quarantäne- und die Registrierungspflicht gemäß Abs. 2 gelten nicht für die Einreise
im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs
zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb oder
zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,
von Personen, die einen Impfnachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b, c oder d mitführen, mit der Maßgabe, dass 14 Tage nach der letzten für eine Vollimmunisierung notwendigen Impfdosis verstrichen sind,
von Minderjährigen zwischen dem vollendeten zwölften und dem vollendeten 18. Lebensjahr, die in Begleitung von Personen gemäß Z 2 einreisen, und
von Personen gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 und Z 12 bis 16.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten
§ 7. (1) Sonstige Staaten und Gebiete sind solche, die nicht in Anlage 1 oder Anlage 2 genannt sind.
(2) Personen, die aus einem sonstigen Staat oder Gebiet einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
(3) Die Quarantäne- und die Registrierungspflicht gemäß Abs. 2 gelten nicht für die Einreise
im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs
zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb oder
zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,
von Personen, die einen Impfnachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b oder d mitführen, mit der Maßgabe, dass 14 Tage nach der letzten für eine Vollimmunisierung notwendigen Impfdosis verstrichen sind, und von Personen, die einen Impfnachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c mitführen,
von Minderjährigen zwischen dem vollendeten zwölften und dem vollendeten 18. Lebensjahr, die in Begleitung von Personen gemäß Z 2 einreisen, und
von Personen gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 und Z 12 bis 16.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten
§ 7. (1) Sonstige Staaten und Gebiete sind solche, die nicht in Anlage 1 oder Anlage 2 genannt sind.
(2) Personen, die aus einem sonstigen Staat oder Gebiet einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
(3) Die Quarantäne- und die Registrierungspflicht gemäß Abs. 2 gelten nicht für die Einreise
im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs
zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb oder
zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,
von Personen, die einen Impfnachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b oder d oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen mitführen, mit der Maßgabe, dass 14 Tage nach der letzten für eine Vollimmunisierung notwendigen Impfdosis verstrichen sind, und von Personen, die einen Impfnachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen mitführen,
von Minderjährigen zwischen dem vollendeten zwölften und dem vollendeten 18. Lebensjahr, die in Begleitung von Personen gemäß Z 2 einreisen, und
von Personen gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 und Z 12 bis 16.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten
§ 7. (1) Sonstige Staaten und Gebiete sind solche, die nicht in Anlage 1 oder Anlage 2 genannt sind.
(2) Personen, die aus einem sonstigen Staat oder Gebiet einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
(3) Die Quarantäne- und die Registrierungspflicht gemäß Abs. 2 gelten nicht für die Einreise
im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs
zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb oder
zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,
von Personen, die einen Impfnachweis oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen mitführen,
von Minderjährigen zwischen dem vollendeten zwölften und dem vollendeten 18. Lebensjahr, die in Begleitung von Personen gemäß Z 2 einreisen, und
von Personen gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 und Z 12 bis 16.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten
§ 7. (1) Sonstige Staaten und Gebiete sind solche, die nicht in Anlage 1 oder Anlage 2 genannt sind.
(2) Personen, die aus einem sonstigen Staat oder Gebiet einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
(3) Die Quarantäne- und die Registrierungspflicht gemäß Abs. 2 gelten nicht für die Einreise
im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs
zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb oder
zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,
von Personen, die einen Impfnachweis, einen Genesungsnachweis oder jeweils ein ärztliches Zeugnis darüber mitführen,
von Minderjährigen zwischen dem vollendeten zwölften und dem vollendeten 18. Lebensjahr, die in Begleitung von Personen gemäß Z 2 einreisen, und
von Personen gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 und Z 12 bis 16.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Einreise aus medizinischen Gründen
§ 7. (1) Abweichend von den §§ 5 und 6 ist die Einreise von
österreichischen Staatsbürgern,
Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen, oder
Personen, denen von einer österreichischen Krankenanstalt aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen eine Behandlungszusage erteilt wurde,
ohne Einschränkung zulässig, wenn sie zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend der Anlage F oder der Anlage G vorzuweisen.
(2) Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich dürfen nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland ohne Einschränkung wieder einreisen. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend der Anlage F oder der Anlage G vorzuweisen.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
§ 7a. Liegen sowohl die Voraussetzungen für eine Einreise nach § 6 als auch die Voraussetzungen für eine Einreise nach § 7 vor, gelangt § 6 zur Anwendung.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Einreise aus medizinischen Gründen
§ 8. (1) Abweichend von den §§ 5 bis 7 ist die Einreise von
österreichischen Staatsbürgern,
Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen, oder
Personen, denen von einer österreichischen Krankenanstalt aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen eine Behandlungszusage erteilt wurde,
ohne Einschränkung zulässig, wenn sie zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend der Anlage F oder der Anlage G vorzuweisen.
(2) Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich dürfen nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland ohne Einschränkung wieder einreisen. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend der Anlage F oder der Anlage G vorzuweisen.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Abschnitt
Beförderungsbestimmungen
§ 8. (1) Beförderungsunternehmen haben im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die von ihnen aus Staaten oder Gebieten der Anlage 1 in das Bundesgebiet beförderten Personen über die Voraussetzungen der Einreise und über die Rechtsfolgen von Verstößen informiert werden.
(2) Beförderungsunternehmen dürfen Personen, denen die Einreise gemäß § 6 Abs. 1 untersagt ist, aus Staaten oder Gebieten der Anlage 1 nicht in das Bundesgebiet befördern.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Abschnitt
Beförderungsbestimmungen
§ 9. (1) Beförderungsunternehmen haben im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die von ihnen aus Staaten oder Gebieten der Anlage 2 in das Bundesgebiet beförderten Personen über die Voraussetzungen der Einreise und über die Rechtsfolgen von Verstößen informiert werden.
(2) Beförderungsunternehmen dürfen Personen, denen die Einreise gemäß § 6 Abs. 1 untersagt ist, aus Staaten oder Gebieten der Anlage 2 nicht in das Bundesgebiet befördern.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Abschnitt
Ausnahmen
§ 9. (1) Diese Verordnung gilt nicht für die Einreise und Beförderung
zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs; wenn das Zielland nicht Österreich ist, muss die Ausreise sichergestellt sein,
ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,
im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges oder
im zwingenden Interesse der Republik Österreich.
(2) Diese Verordnung gilt ferner nicht für
Transitpassagiere oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt, sofern die Ausreise sichergestellt ist,
die Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
die Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. I Nr. 159/1960, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960,
die Einreise von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,
die Einreise in die Gemeinden Mittelberg und Jungholz und das Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.
(3) Die Verpflichtung zum Mitführen eines negativen Testergebnisses oder eines ärztlichen Zeugnisses über ein solches gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 gilt nicht, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage I vorgewiesen werden kann, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
Bestätigung über das Vorliegen einer in den letzten 90 Tagen erfolgten und zum Zeitpunkt der Ausstellung abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2,
Ausstellung frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis bzw. nach Symptombeginn,
Symptomfreiheit mindestens 48 Stunden vor Ausstellung des Attests und
Bestätigung, dass trotz Vorliegens eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 aufgrund der medizinischen Laborbefunde davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
(4) Ist das Testergebnis gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz positiv, gilt die Quarantäne als beendet, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage I vorgelegt wird, welches das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erneut bestätigt.
(5) Die Verpflichtung nach dieser Verordnung, zusätzlich zu einem Impf- oder Genesungsnachweis ein negatives Testergebnis mitzuführen, gilt nicht für Personen, die über einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d verfügen.
(6) Die Verpflichtung zum Mitführen eines Impf- oder Genesungsnachweises gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 gilt nicht für
Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können,
Schwangere,
Fremde, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021 verfügen,
Personen, die für den Zweck des Dienstantritts als Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder als Angestellte internationaler Organisationen, einreisen, sowie die Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und
Personen, die zu beruflichen Zwecken eine internationale Einrichtung im Sinne des § 2 Z 1 des Amtssitzgesetzes besuchen.
In den Fällen der Z 1 und 2 ist ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage A oder der Anlage B mitzuführen.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 28.2.2022 außer Kraft.
Abschnitt
Ausnahmen
§ 9. (1) Diese Verordnung gilt nicht für die Einreise und Beförderung
zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs; wenn das Zielland nicht Österreich ist, muss die Ausreise sichergestellt sein,
ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,
im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges oder
im zwingenden Interesse der Republik Österreich.
(2) Diese Verordnung gilt ferner nicht für
Transitpassagiere oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt, sofern die Ausreise sichergestellt ist,
die Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
die Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. I Nr. 159/1960, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960,
die Einreise von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,
die Einreise in die Gemeinden Mittelberg und Jungholz und das Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.
(3) Die Verpflichtung zum Mitführen eines negativen Testergebnisses oder eines ärztlichen Zeugnisses über ein solches gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 gilt nicht, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage I vorgewiesen werden kann, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
Bestätigung über das Vorliegen einer in den letzten 90 Tagen erfolgten und zum Zeitpunkt der Ausstellung abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2,
Ausstellung frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis bzw. nach Symptombeginn,
Symptomfreiheit mindestens 48 Stunden vor Ausstellung des Attests und
Bestätigung, dass trotz Vorliegens eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 aufgrund der medizinischen Laborbefunde davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
(4) Ist das Testergebnis gemäß § 5 Abs. 2 oder 3 oder § 6 Abs. 2 zweiter Satz positiv, gilt die Quarantäne als beendet, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage I vorgelegt wird, welches das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erneut bestätigt.
(5) Die Verpflichtung zum Mitführen eines Impf- oder Genesungsnachweises gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 gilt nicht für
Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können,
Schwangere,
Fremde, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021 verfügen,
Personen, die für den Zweck des Dienstantritts als Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder als Angestellte internationaler Organisationen, einreisen, sowie die Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und
Personen, die zu beruflichen Zwecken eine internationale Einrichtung im Sinne des § 2 Z 1 des Amtssitzgesetzes besuchen.
In den Fällen der Z 1 und 2 ist ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage A oder der Anlage B mitzuführen.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Abschnitt
Ausnahmen
§ 9. (1) Diese Verordnung gilt nicht für die Einreise und Beförderung
zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs; wenn das Zielland nicht Österreich ist, muss die Ausreise sichergestellt sein,
ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,
im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges oder
im zwingenden Interesse der Republik Österreich.
(2) Diese Verordnung gilt ferner nicht für
Transitpassagiere oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt, sofern die Ausreise sichergestellt ist,
die Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
die Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. I Nr. 159/1960, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960,
die Einreise von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,
die Einreise in die Gemeinden Mittelberg und Jungholz und das Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.
(3) Die Verpflichtung zum Mitführen eines negativen Testergebnisses eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 oder eines ärztlichen Zeugnisses über ein solches gemäß § 6 Abs. 2 gilt nicht, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage I vorgewiesen werden kann, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
Bestätigung über das Vorliegen einer in den letzten 90 Tagen erfolgten und zum Zeitpunkt der Ausstellung abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2,
Ausstellung frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis bzw. nach Symptombeginn,
Symptomfreiheit mindestens 48 Stunden vor Ausstellung des Attests und
Bestätigung, dass trotz Vorliegens eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 aufgrund der medizinischen Laborbefunde davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
(4) Ist das Testergebnis gemäß § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 2 zweiter Satz positiv, gilt die Quarantäne als beendet, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage I vorgelegt wird, welches das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erneut bestätigt.
(5) Die Verpflichtung zum Mitführen eines Impf- oder Genesungsnachweises gemäß § 6 Abs. 2 gilt nicht für
Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können,
Schwangere,
Fremde, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021 verfügen,
Personen, die für den Zweck des Dienstantritts als Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder als Angestellte internationaler Organisationen, einreisen, sowie die Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und
Personen, die zu beruflichen Zwecken eine internationale Einrichtung im Sinne des § 2 Z 1 des Amtssitzgesetzes besuchen.
In den Fällen der Z 1 und 2 ist ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage A oder der Anlage B mitzuführen.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Abschnitt
Ausnahmen
§ 9. (1) Diese Verordnung gilt nicht für die Einreise und Beförderung
zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs; wenn das Zielland nicht Österreich ist, muss die Ausreise sichergestellt sein,
ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,
im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges oder
im zwingenden Interesse der Republik Österreich.
(2) Diese Verordnung gilt ferner nicht für
Transitpassagiere oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt, sofern die Ausreise sichergestellt ist,
die Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
die Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. I Nr. 159/1960, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960,
die Einreise von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,
Personen, die auf Grund einer kriegerischen Auseinandersetzung einreisen, oder
die Einreise in die Gemeinden Mittelberg und Jungholz und das Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.
(3) Die Verpflichtung zum Mitführen eines negativen Testergebnisses eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 oder eines ärztlichen Zeugnisses über ein solches gemäß § 6 Abs. 2 gilt nicht, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage I vorgewiesen werden kann, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
Bestätigung über das Vorliegen einer in den letzten 90 Tagen erfolgten und zum Zeitpunkt der Ausstellung abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2,
Ausstellung frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis bzw. nach Symptombeginn,
Symptomfreiheit mindestens 48 Stunden vor Ausstellung des Attests und
Bestätigung, dass trotz Vorliegens eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 aufgrund der medizinischen Laborbefunde davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
(4) Ist das Testergebnis gemäß § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 2 zweiter Satz positiv, gilt die Quarantäne als beendet, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage I vorgelegt wird, welches das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erneut bestätigt.
(5) Die Verpflichtung zum Mitführen eines Impf- oder Genesungsnachweises gemäß § 6 Abs. 2 gilt nicht für
Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können,
Schwangere,
Fremde, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021 verfügen,
Personen, die für den Zweck des Dienstantritts als Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder als Angestellte internationaler Organisationen, einreisen, sowie die Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und
Personen, die zu beruflichen Zwecken eine internationale Einrichtung im Sinne des § 2 Z 1 des Amtssitzgesetzes besuchen.
In den Fällen der Z 1 und 2 ist ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage A oder der Anlage B mitzuführen.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Abschnitt
Ausnahmen
§ 10. (1) Diese Verordnung gilt nicht für die Einreise und Beförderung
zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs; wenn das Zielland nicht Österreich ist, muss die Ausreise sichergestellt sein,
ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,
im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges oder
im zwingenden Interesse der Republik Österreich.
(2) Diese Verordnung gilt ferner nicht für
Transitpassagiere oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt, sofern die Ausreise sichergestellt ist,
die Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
die Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. I Nr. 159/1960, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960,
die Einreise von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,
die Einreise in die Gemeinden Mittelberg und Jungholz und das Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Abschnitt
Ausnahmen
§ 10. (1) Diese Verordnung gilt nicht für die Einreise und Beförderung
zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs; wenn das Zielland nicht Österreich ist, muss die Ausreise sichergestellt sein,
ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,
im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges oder
im zwingenden Interesse der Republik Österreich.
(2) Diese Verordnung gilt ferner nicht für
Transitpassagiere oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt, sofern die Ausreise sichergestellt ist,
die Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
die Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. I Nr. 159/1960, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960,
die Einreise von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,
die Einreise in die Gemeinden Mittelberg und Jungholz und das Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.
(3) Die Verpflichtung zum Mitführen eines negativen Ergebnisses eines molekularbiologischen Tests oder eines ärztlichen Zeugnisses über ein solches gemäß § 5a Abs. 1 und § 6 Abs. 2 gilt nicht, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage I vorgewiesen werden kann, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
Bestätigung über das Vorliegen einer in den letzten 90 Tagen erfolgten und zum Zeitpunkt der Ausstellung abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2,
Ausstellung frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis bzw. nach Symptombeginn,
Symptomfreiheit mindestens 48 Stunden vor Ausstellung des Attests und
Bestätigung, dass trotz Vorliegens eines positiven molekularbiologischen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 aufgrund der medizinischen Laborbefunde davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Abschnitt
Ausnahmen
§ 10. (1) Diese Verordnung gilt nicht für die Einreise und Beförderung
zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs; wenn das Zielland nicht Österreich ist, muss die Ausreise sichergestellt sein,
ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,
im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges oder
im zwingenden Interesse der Republik Österreich.
(2) Diese Verordnung gilt ferner nicht für
Transitpassagiere oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt, sofern die Ausreise sichergestellt ist,
die Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
die Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. I Nr. 159/1960, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960,
die Einreise von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,
die Einreise in die Gemeinden Mittelberg und Jungholz und das Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.
(3) Die Verpflichtung zum Mitführen eines negativen Ergebnisses eines molekularbiologischen Tests oder eines ärztlichen Zeugnisses über ein solches gemäß § 5a Abs. 1 und § 6 Abs. 2 gilt nicht, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage I vorgewiesen werden kann, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
Bestätigung über das Vorliegen einer in den letzten 90 Tagen erfolgten und zum Zeitpunkt der Ausstellung abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2,
Ausstellung frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis bzw. nach Symptombeginn,
Symptomfreiheit mindestens 48 Stunden vor Ausstellung des Attests und
Bestätigung, dass trotz Vorliegens eines positiven molekularbiologischen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 aufgrund der medizinischen Laborbefunde davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
(4) Ist das Ergebnis eines Tests gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 2 Satz 2 positiv, gilt die Quarantäne als beendet, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage I vorgelegt wird, welches das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erneut bestätigt.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Abschnitt
Ausnahmen
§ 10. (1) Diese Verordnung gilt nicht für die Einreise und Beförderung
zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs; wenn das Zielland nicht Österreich ist, muss die Ausreise sichergestellt sein,
ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,
im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges oder
im zwingenden Interesse der Republik Österreich.
(2) Diese Verordnung gilt ferner nicht für
Transitpassagiere oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt, sofern die Ausreise sichergestellt ist,
die Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
die Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. I Nr. 159/1960, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960,
die Einreise von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,
die Einreise in die Gemeinden Mittelberg und Jungholz und das Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.
(3) Die Verpflichtung zum Mitführen eines negativen Ergebnisses eines molekularbiologischen Tests oder eines ärztlichen Zeugnisses über ein solches gemäß § 6 Abs. 2 gilt nicht, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage I vorgewiesen werden kann, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
Bestätigung über das Vorliegen einer in den letzten 90 Tagen erfolgten und zum Zeitpunkt der Ausstellung abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2,
Ausstellung frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis bzw. nach Symptombeginn,
Symptomfreiheit mindestens 48 Stunden vor Ausstellung des Attests und
Bestätigung, dass trotz Vorliegens eines positiven molekularbiologischen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 aufgrund der medizinischen Laborbefunde davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
(4) Ist das Ergebnis eines Tests gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 2 Satz 2 positiv, gilt die Quarantäne als beendet, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage I vorgelegt wird, welches das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erneut bestätigt.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Abschnitt
Ausnahmen
§ 10. (1) Diese Verordnung gilt nicht für die Einreise und Beförderung
zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs; wenn das Zielland nicht Österreich ist, muss die Ausreise sichergestellt sein,
ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,
im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges oder
im zwingenden Interesse der Republik Österreich.
(2) Diese Verordnung gilt ferner nicht für
Transitpassagiere oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt, sofern die Ausreise sichergestellt ist,
die Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
die Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. I Nr. 159/1960, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960,
die Einreise von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,
die Einreise in die Gemeinden Mittelberg und Jungholz und das Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.
(3) Die Verpflichtung zum Mitführen eines negativen Ergebnisses eines Tests oder eines ärztlichen Zeugnisses über ein solches gemäß § 6 Abs. 2 gilt nicht, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage I vorgewiesen werden kann, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
Bestätigung über das Vorliegen einer in den letzten 90 Tagen erfolgten und zum Zeitpunkt der Ausstellung abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2,
Ausstellung frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis bzw. nach Symptombeginn,
Symptomfreiheit mindestens 48 Stunden vor Ausstellung des Attests und
Bestätigung, dass trotz Vorliegens eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 aufgrund der medizinischen Laborbefunde davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
(4) Ist das Ergebnis eines Tests gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 2 Satz 2 positiv, gilt die Quarantäne als beendet, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage I vorgelegt wird, welches das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erneut bestätigt.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 28.2.2022 außer Kraft.
Minderjährige
§ 10. Für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, die unter Aufsicht eines Erwachsenen reisen, entfällt die Verpflichtung zum Mitführen eines Nachweises über eine geringe epidemiologische Gefahr. Hinsichtlich der Quarantäne- und der Registrierungspflicht gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht sie reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen als beendet, gilt auch die Quarantäne für sie als beendet.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Minderjährige
§ 10 (1) Die Verpflichtung zum Mitführen
eines Nachweises über eine geringe epidemiologische Gefahr,
eines Impf- oder Genesungsnachweises und zusätzlich eines negativen Testergebnisses eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 und
eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d und zusätzlich eines negativen Testergebnisses eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, wobei die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf,
gilt nicht für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.
(2) Abs. 1 gilt auch für Personen im schulpflichtigen Alter, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, sofern sie einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 der C-SchVO 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021 (Corona-Testpass) oder einen Nachweis, der die Anforderungen des § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 erfüllt, vorweisen können. Sofern die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 CSchVO 2021/22 eingehalten werden, gilt dies auch am sechsten und siebenten Tag nach der ersten Testung.
(3) Hinsichtlich der Quarantäne- und Registrierungspflicht gelten für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr die gleichen Bestimmungen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht sie reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen als beendet, gilt auch die Quarantäne für sie als beendet.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Minderjährige
§ 11. Für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr gelten mit Ausnahme der Verpflichtung zur Testung die gleichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht sie reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Minderjährigen reisen, als beendet, gilt auch die Quarantäne für diese als beendet.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Abschnitt
Behördliche Überprüfung
§ 11. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Personen haben diese Überprüfung zu dulden, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise über die Veranlassung des molekularbiologischen Tests oder Antigentests sowie dessen Ergebnis vorzulegen.
(2) Die erhaltene generierte Sendebestätigung der elektronischen Registrierung gemäß § 3 Abs. 2 ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen. Sollte das Formular entsprechend der Anlage D oder der Anlage E verwendet werden, ist dieses von der Behörde an die für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind diese Bestätigungen und Formulare von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Organe nach § 12b des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, BGBl. Nr. 435/1996, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Abs. 1 mitzuwirken.
(4) Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe gemäß den §§ 7 und 9 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 3 glaubhaft zu machen. In den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Abschnitt
Behördliche Überprüfung
§ 12. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Personen haben diese Überprüfung zu dulden, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise über die Veranlassung des molekularbiologischen Tests oder Antigen-Tests sowie dessen Ergebnis vorzulegen.
(2) Die erhaltene generierte Sendebestätigung der elektronischen Registrierung gemäß § 3 Abs. 2 ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen. Sollte das Formular entsprechend der Anlage D oder der Anlage E verwendet werden, ist dieses von der Behörde an die für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind diese Bestätigungen und Formulare von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Organe nach § 12b des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, BGBl. Nr. 435/1996, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Abs. 1 mitzuwirken.
(4) Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe gemäß den §§ 8 und 10 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 glaubhaft zu machen. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Abschnitt
Behördliche Überprüfung
§ 12. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Personen haben diese Überprüfung zu dulden, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise über die Veranlassung des molekularbiologischen Tests oder Antigentests sowie dessen Ergebnis vorzulegen.
(2) Die erhaltene generierte Sendebestätigung der elektronischen Registrierung gemäß § 3 Abs. 2 ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen. Sollte das Formular entsprechend der Anlage D oder der Anlage E verwendet werden, ist dieses von der Behörde an die für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind diese Bestätigungen und Formulare von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Organe nach § 12b des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, BGBl. Nr. 435/1996, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Abs. 1 mitzuwirken.
(4) Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe gemäß den §§ 8 und 10 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 glaubhaft zu machen. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Abschnitt
In- und Außerkrafttreten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) § 5, § 7 Abs. 3 Z 2 und § 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2021 treten mit 8. Juli 2021 in Kraft.
(3) § 5a samt Überschrift, § 7 Abs. 3 Z 2 und § 10 Abs. 3 sowie die Anlage D, die Anlage E, die Anlage H und die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2021 treten mit 3. August 2021 in Kraft.
(4) § 4 Abs. 2, § 5a Abs. 1, § 10 Abs. 4, § 13 Abs. 6 sowie die Anlage 2, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung des Art. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2021 treten mit 15. August 2021 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 1 und § 7 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2021 treten mit 18. August 2021 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 1, § 7 Abs. 3 Z 2, § 13 Abs. 8, die Anlage 1 samt Überschrift, die Anlage 2, die Anlage A, die Anlage B, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2021 treten mit 15. September 2021 in Kraft.
(7) Der Entfall des § 5a, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 9, die Anlage 1, die Anlage 2, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 442/2021 treten mit 1. November 2021 in Kraft.
(8) § 2 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 sowie die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 treten mit 22. November 2021 in Kraft.
(9) § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 tritt mit 6. Dezember 2021 in Kraft.
(10) § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 tritt hinsichtlich der Änderung des Mindestabstands zwischen Impfungen am 22. November 2021, hinsichtlich der Herabsetzung der Gültigkeitsdauer des Impfnachweises auf 270 Tage am 6. Dezember 2021 in Kraft.
(11) Die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 491/2021 tritt mit 27. November 2021 in Kraft.
(12) § 2 Abs. 4 und 4a, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1 und 2 samt Überschrift, §§ 7 bis 12, die Anlage 1, die Anlage A, die Anlage B, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 562/2021 treten mit 20. Dezember 2021 in Kraft; gleichzeitig treten § 7a und die Anlage 2 außer Kraft.
(13) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2022 außer Kraft.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Abschnitt
In- und Außerkrafttreten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) § 5, § 7 Abs. 3 Z 2 und § 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2021 treten mit 8. Juli 2021 in Kraft.
(3) § 5a samt Überschrift, § 7 Abs. 3 Z 2 und § 10 Abs. 3 sowie die Anlage D, die Anlage E, die Anlage H und die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2021 treten mit 3. August 2021 in Kraft.
(4) § 4 Abs. 2, § 5a Abs. 1, § 10 Abs. 4, § 13 Abs. 6 sowie die Anlage 2, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung des Art. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2021 treten mit 15. August 2021 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 1 und § 7 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2021 treten mit 18. August 2021 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 1, § 7 Abs. 3 Z 2, § 13 Abs. 8, die Anlage 1 samt Überschrift, die Anlage 2, die Anlage A, die Anlage B, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2021 treten mit 15. September 2021 in Kraft.
(7) Der Entfall des § 5a, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 9, die Anlage 1, die Anlage 2, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 442/2021 treten mit 1. November 2021 in Kraft.
(8) § 2 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 sowie die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 treten mit 22. November 2021 in Kraft.
(9) § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 tritt mit 6. Dezember 2021 in Kraft.
(10) § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 tritt hinsichtlich der Änderung des Mindestabstands zwischen Impfungen am 22. November 2021, hinsichtlich der Herabsetzung der Gültigkeitsdauer des Impfnachweises auf 270 Tage am 6. Dezember 2021 in Kraft.
(11) Die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 491/2021 tritt mit 27. November 2021 in Kraft.
(12) § 2 Abs. 4 und 4a, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1 und 2 samt Überschrift, §§ 7 bis 12, die Anlage 1, die Anlage A, die Anlage B, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 562/2021 treten mit 20. Dezember 2021 in Kraft; gleichzeitig treten § 7a und die Anlage 2 außer Kraft.
(12a) § 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 564/2021 tritt mit 20. Dezember 2021 in Kraft.
(13) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2022 außer Kraft.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 31.1.2022 außer Kraft.
Abschnitt
In- und Außerkrafttreten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) § 5, § 7 Abs. 3 Z 2 und § 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2021 treten mit 8. Juli 2021 in Kraft.
(3) § 5a samt Überschrift, § 7 Abs. 3 Z 2 und § 10 Abs. 3 sowie die Anlage D, die Anlage E, die Anlage H und die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2021 treten mit 3. August 2021 in Kraft.
(4) § 4 Abs. 2, § 5a Abs. 1, § 10 Abs. 4, § 13 Abs. 6 sowie die Anlage 2, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung des Art. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2021 treten mit 15. August 2021 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 1 und § 7 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2021 treten mit 18. August 2021 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 1, § 7 Abs. 3 Z 2, § 13 Abs. 8, die Anlage 1 samt Überschrift, die Anlage 2, die Anlage A, die Anlage B, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2021 treten mit 15. September 2021 in Kraft.
(7) Der Entfall des § 5a, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 9, die Anlage 1, die Anlage 2, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 442/2021 treten mit 1. November 2021 in Kraft.
(8) § 2 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 sowie die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 treten mit 22. November 2021 in Kraft.
(9) § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 tritt mit 6. Dezember 2021 in Kraft.
(10) § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 tritt hinsichtlich der Änderung des Mindestabstands zwischen Impfungen am 22. November 2021, hinsichtlich der Herabsetzung der Gültigkeitsdauer des Impfnachweises auf 270 Tage am 6. Dezember 2021 in Kraft.
(11) Die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 491/2021 tritt mit 27. November 2021 in Kraft.
(12) § 2 Abs. 4 und 4a, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1 und 2 samt Überschrift, §§ 7 bis 12, die Anlage 1, die Anlage A, die Anlage B, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 562/2021 treten mit 20. Dezember 2021 in Kraft; gleichzeitig treten § 7a und die Anlage 2 außer Kraft.
(12a) § 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 564/2021 tritt mit 20. Dezember 2021 in Kraft.
(13) § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, Abs. 2 und 5, § 3 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 erster Satz und 4, § 6 Abs. 1 Z 14, 16 bis 18 und Abs. 2, § 9 Abs. 4 und 5, die Anlage 1, die Anlage C, die Anlage D die Anlage E, die Anlage H und die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 589/2021 treten mit 25. Dezember 2021 in Kraft.
(14) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2022 außer Kraft.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 31.1.2022 außer Kraft.
Abschnitt
In- und Außerkrafttreten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) § 5, § 7 Abs. 3 Z 2 und § 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2021 treten mit 8. Juli 2021 in Kraft.
(3) § 5a samt Überschrift, § 7 Abs. 3 Z 2 und § 10 Abs. 3 sowie die Anlage D, die Anlage E, die Anlage H und die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2021 treten mit 3. August 2021 in Kraft.
(4) § 4 Abs. 2, § 5a Abs. 1, § 10 Abs. 4, § 13 Abs. 6 sowie die Anlage 2, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung des Art. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2021 treten mit 15. August 2021 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 1 und § 7 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2021 treten mit 18. August 2021 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 1, § 7 Abs. 3 Z 2, § 13 Abs. 8, die Anlage 1 samt Überschrift, die Anlage 2, die Anlage A, die Anlage B, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2021 treten mit 15. September 2021 in Kraft.
(7) Der Entfall des § 5a, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 9, die Anlage 1, die Anlage 2, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 442/2021 treten mit 1. November 2021 in Kraft.
(8) § 2 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 sowie die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 treten mit 22. November 2021 in Kraft.
(9) § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 tritt mit 6. Dezember 2021 in Kraft.
(10) § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 tritt hinsichtlich der Änderung des Mindestabstands zwischen Impfungen am 22. November 2021, hinsichtlich der Herabsetzung der Gültigkeitsdauer des Impfnachweises auf 270 Tage am 6. Dezember 2021 in Kraft.
(11) Die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 491/2021 tritt mit 27. November 2021 in Kraft.
(12) § 2 Abs. 4 und 4a, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1 und 2 samt Überschrift, §§ 7 bis 12, die Anlage 1, die Anlage A, die Anlage B, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 562/2021 treten mit 20. Dezember 2021 in Kraft; gleichzeitig treten § 7a und die Anlage 2 außer Kraft.
(12a) § 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 564/2021 tritt mit 20. Dezember 2021 in Kraft.
(13) § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, Abs. 2 und 5, § 3 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 erster Satz und 4, § 6 Abs. 1 Z 14, 16 bis 18 und Abs. 2, § 9 Abs. 4 und 5, die Anlage 1, die Anlage C, die Anlage D die Anlage E, die Anlage H und die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 589/2021 treten mit 25. Dezember 2021 in Kraft.
(14) § 12 Abs. 15 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 20/2022 treten mit 24. Jänner 2022 in Kraft.
(15) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2022 außer Kraft.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 28.2.2022 außer Kraft.
Abschnitt
In- und Außerkrafttreten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) § 5, § 7 Abs. 3 Z 2 und § 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2021 treten mit 8. Juli 2021 in Kraft.
(3) § 5a samt Überschrift, § 7 Abs. 3 Z 2 und § 10 Abs. 3 sowie die Anlage D, die Anlage E, die Anlage H und die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2021 treten mit 3. August 2021 in Kraft.
(4) § 4 Abs. 2, § 5a Abs. 1, § 10 Abs. 4, § 13 Abs. 6 sowie die Anlage 2, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung des Art. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2021 treten mit 15. August 2021 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 1 und § 7 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2021 treten mit 18. August 2021 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 1, § 7 Abs. 3 Z 2, § 13 Abs. 8, die Anlage 1 samt Überschrift, die Anlage 2, die Anlage A, die Anlage B, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2021 treten mit 15. September 2021 in Kraft.
(7) Der Entfall des § 5a, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 9, die Anlage 1, die Anlage 2, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 442/2021 treten mit 1. November 2021 in Kraft.
(8) § 2 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 sowie die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 treten mit 22. November 2021 in Kraft.
(9) § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 tritt mit 6. Dezember 2021 in Kraft.
(10) § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 tritt hinsichtlich der Änderung des Mindestabstands zwischen Impfungen am 22. November 2021, hinsichtlich der Herabsetzung der Gültigkeitsdauer des Impfnachweises auf 270 Tage am 6. Dezember 2021 in Kraft.
(11) Die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 491/2021 tritt mit 27. November 2021 in Kraft.
(12) § 2 Abs. 4 und 4a, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1 und 2 samt Überschrift, §§ 7 bis 12, die Anlage 1, die Anlage A, die Anlage B, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 562/2021 treten mit 20. Dezember 2021 in Kraft; gleichzeitig treten § 7a und die Anlage 2 außer Kraft.
(12a) § 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 564/2021 tritt mit 20. Dezember 2021 in Kraft.
(13) § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, Abs. 2 und 5, § 3 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 erster Satz und 4, § 6 Abs. 1 Z 14, 16 bis 18 und Abs. 2, § 9 Abs. 4 und 5, die Anlage 1, die Anlage C, die Anlage D die Anlage E, die Anlage H und die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 589/2021 treten mit 25. Dezember 2021 in Kraft.
(14) § 12 Abs. 15 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 20/2022 treten mit 24. Jänner 2022 in Kraft.
(15) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 30.9.2022 außer Kraft.
Abschnitt
In- und Außerkrafttreten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) § 5, § 7 Abs. 3 Z 2 und § 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2021 treten mit 8. Juli 2021 in Kraft.
(3) § 5a samt Überschrift, § 7 Abs. 3 Z 2 und § 10 Abs. 3 sowie die Anlage D, die Anlage E, die Anlage H und die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2021 treten mit 3. August 2021 in Kraft.
(4) § 4 Abs. 2, § 5a Abs. 1, § 10 Abs. 4, § 13 Abs. 6 sowie die Anlage 2, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung des Art. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2021 treten mit 15. August 2021 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 1 und § 7 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2021 treten mit 18. August 2021 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 1, § 7 Abs. 3 Z 2, § 13 Abs. 8, die Anlage 1 samt Überschrift, die Anlage 2, die Anlage A, die Anlage B, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2021 treten mit 15. September 2021 in Kraft.
(7) Der Entfall des § 5a, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 9, die Anlage 1, die Anlage 2, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 442/2021 treten mit 1. November 2021 in Kraft.
(8) § 2 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 sowie die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 treten mit 22. November 2021 in Kraft.
(9) § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 tritt mit 6. Dezember 2021 in Kraft.
(10) § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 tritt hinsichtlich der Änderung des Mindestabstands zwischen Impfungen am 22. November 2021, hinsichtlich der Herabsetzung der Gültigkeitsdauer des Impfnachweises auf 270 Tage am 6. Dezember 2021 in Kraft.
(11) Die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 491/2021 tritt mit 27. November 2021 in Kraft.
(12) § 2 Abs. 4 und 4a, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1 und 2 samt Überschrift, §§ 7 bis 12, die Anlage 1, die Anlage A, die Anlage B, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 562/2021 treten mit 20. Dezember 2021 in Kraft; gleichzeitig treten § 7a und die Anlage 2 außer Kraft.
(12a) § 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 564/2021 tritt mit 20. Dezember 2021 in Kraft.
(13) § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, Abs. 2 und 5, § 3 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 erster Satz und 4, § 6 Abs. 1 Z 14, 16 bis 18 und Abs. 2, § 9 Abs. 4 und 5, die Anlage 1, die Anlage C, die Anlage D die Anlage E, die Anlage H und die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 589/2021 treten mit 25. Dezember 2021 in Kraft.
(14) § 12 Abs. 15 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 20/2022 treten mit 24. Jänner 2022 in Kraft.
(15) § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d und Abs. 2, § 5, § 6 Abs. 1 Z 18 und Abs. 2, § 9 Abs. 3, 4 und 5, § 10, § 12 Abs. 16, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2022 treten mit 22. Februar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs. 4a außer Kraft.
(16) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Abschnitt
In- und Außerkrafttreten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) § 5, § 7 Abs. 3 Z 2 und § 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2021 treten mit 8. Juli 2021 in Kraft.
(3) § 5a samt Überschrift, § 7 Abs. 3 Z 2 und § 10 Abs. 3 sowie die Anlage D, die Anlage E, die Anlage H und die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2021 treten mit 3. August 2021 in Kraft.
(4) § 4 Abs. 2, § 5a Abs. 1, § 10 Abs. 4, § 13 Abs. 6 sowie die Anlage 2, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung des Art. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2021 treten mit 15. August 2021 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 1 und § 7 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2021 treten mit 18. August 2021 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 1, § 7 Abs. 3 Z 2, § 13 Abs. 8, die Anlage 1 samt Überschrift, die Anlage 2, die Anlage A, die Anlage B, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2021 treten mit 15. September 2021 in Kraft.
(7) Der Entfall des § 5a, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 9, die Anlage 1, die Anlage 2, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 442/2021 treten mit 1. November 2021 in Kraft.
(8) § 2 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 sowie die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 treten mit 22. November 2021 in Kraft.
(9) § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 tritt mit 6. Dezember 2021 in Kraft.
(10) § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 tritt hinsichtlich der Änderung des Mindestabstands zwischen Impfungen am 22. November 2021, hinsichtlich der Herabsetzung der Gültigkeitsdauer des Impfnachweises auf 270 Tage am 6. Dezember 2021 in Kraft.
(11) Die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 491/2021 tritt mit 27. November 2021 in Kraft.
(12) § 2 Abs. 4 und 4a, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1 und 2 samt Überschrift, §§ 7 bis 12, die Anlage 1, die Anlage A, die Anlage B, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 562/2021 treten mit 20. Dezember 2021 in Kraft; gleichzeitig treten § 7a und die Anlage 2 außer Kraft.
(12a) § 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 564/2021 tritt mit 20. Dezember 2021 in Kraft.
(13) § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, Abs. 2 und 5, § 3 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 erster Satz und 4, § 6 Abs. 1 Z 14, 16 bis 18 und Abs. 2, § 9 Abs. 4 und 5, die Anlage 1, die Anlage C, die Anlage D die Anlage E, die Anlage H und die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 589/2021 treten mit 25. Dezember 2021 in Kraft.
(14) § 12 Abs. 15 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 20/2022 treten mit 24. Jänner 2022 in Kraft.
(15) § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d und Abs. 2, § 5, § 6 Abs. 1 Z 18 und Abs. 2, § 9 Abs. 3, 4 und 5, § 10, § 12 Abs. 16, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2022 treten mit 22. Februar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs. 4a außer Kraft.
(16) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Abschnitt
In- und Außerkrafttreten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) § 5, § 7 Abs. 3 Z 2 und § 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2021 treten mit 8. Juli 2021 in Kraft.
(3) § 5a samt Überschrift, § 7 Abs. 3 Z 2 und § 10 Abs. 3 sowie die Anlage D, die Anlage E, die Anlage H und die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2021 treten mit 3. August 2021 in Kraft.
(4) § 4 Abs. 2, § 5a Abs. 1, § 10 Abs. 4, § 13 Abs. 6 sowie die Anlage 2, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung des Art. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2021 treten mit 15. August 2021 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 1 und § 7 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2021 treten mit 18. August 2021 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 1, § 7 Abs. 3 Z 2, § 13 Abs. 8, die Anlage 1 samt Überschrift, die Anlage 2, die Anlage A, die Anlage B, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2021 treten mit 15. September 2021 in Kraft.
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